Leitsatz
Aufwendungen für den Umbau eines Großraumbüros in vier Einzelbüros unter Verwendung von Rigips-Ständerwerk sowie für die Anpassung der Elektroinstallation im hierdurch notwendigen Umfang sind sofort abziehbare Erhaltungsaufwendungen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.
Normenkette
§ 9 Abs. 1 EStG, § 255 Abs. 2 HGB
Sachverhalt
Die Klägerin, eine GbR, erzielt Einkünfte aus der Vermietung eines Gebäudes. Unter anderem vermietete sie bis Ende März 1997 ein in der ersten Etage des Gebäudes belegenes Großraumbüro an eine gewerbliche Mieterin. Anschließend baute sie das Großraumbüro unter Verwendung von Rigips-Ständerwerk in vier Einzelbüros um und erneuerte die Elektroinstallation in den von der Baumaßnahme betroffenen Räumen. Ab Juni 1997 wurden diese Räume an einen Steuerberater sowie an eine GmbH vermietet.
In ihrer Erklärung zur einheitlichen und gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für das Streitjahr machte die Klägerin die Kosten der Umbaumaßnahme als sofort abziehbaren Erhaltungsaufwand geltend. Den zunächst antragsgemäß – unter dem Vorbehalt der Nachprüfung – ergangenen Feststellungsbescheid änderte das FA aufgrund einer Außenprüfung, indem er den Umbauaufwand nur als nachträgliche Herstellungskosten im Weg der AfA berücksichtigte.
Hiergegen richtet sich die nach erfolglosem Einspruchs- und Klageverfahren (EFG 2006, 571) eingelegte Revision.
Entscheidung
Nach Auffassung des BFH hat das FG zu Unrecht den streitigen Aufwand für den Einbau von Rigips-Zwischenwänden in einem vorher als Großraumbüro genutzten Raum als (nur im Rahmen der AfA abziehbare) Herstellungskosten i.S.d. § 255 Abs. 2 HGB angesehen, weil die Baumaßnahmen nach den bindenden tatsächlichen Feststellungen des FG weder zu einer Wesensänderung der vermieteten Räume noch zu einer Erweiterung der Nutzfläche geführt haben. Die durchgeführten Arbeiten haben auch nicht den Standard des Vermietungsobjekts erhöht, weil nur im Bereich der Elektroinstallation, nicht aber in den Bereichen der Sanitär- und Heizungsinstallation oder der Fenster Veränderungen vorgenommen wurden.
Bei dieser Sachlage kann die bloße Veränderung der Raumaufteilung durch Zwischenwände allein wegen der gesonderten Vermietbarkeit der abgeteilten Räume entgegen der Auffassung des FA nicht als Herstellungsmaßnahme i.S.d. § 255 Abs. 2 HGB angesehen werden; denn dadurch erfahren die durch die Baumaßnahme betroffenen Räume keine Funktionsänderung, die auch nach der Auffassung des FA Voraussetzung für die Annahme einer Herstellungsmaßnahme wäre.
Hinweis
1. Aufwendungen, die durch die Absicht veranlasst sind, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu erzielen, sind dann nicht als Werbungskosten (§ 9 Abs. 1 EStG) sofort abziehbar, wenn es sich um Herstellungskosten handelt. Nach § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB (vgl. BFH, Urteil vom 12.09.2001, IX R 39/97, BFH-PR 2002, 281) sind Herstellungskosten Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten für die Herstellung eines Vermögensgegenstands, seine Erweiterung oder für eine über seinen ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung entstehen. Eine solche Herstellung ist u.a. anzunehmen, wenn ein vorhandenes Wirtschaftsgut aufgrund von Baumaßnahmen in seiner Funktion bzw. seinem Wesen verändert wird (Funktions-/Wesensänderung); bei Gebäuden muss dafür durch den Umbau nicht die Nutzungsfunktion des ganzen Gebäudes verändert werden. Vielmehr genügt die Änderung der Nutzungsfunktion eines Gebäudeteils.
Eine reine Umgestaltung von vermieteten Räumen durch Verlegung und Entfernen von Zwischenwänden genügt danach nicht, solange die neu eingefügten Gebäudeteile dem Gesamtgebäude nicht das bautechnische Gepräge geben, z.B. wenn sie anders als im Streitfall verbrauchte Teile ersetzen, die für die Nutzungsdauer bestimmend sind (vgl. BFH, Urteil vom 03.12.2002, IX R 64/99, BFH-PR 2003, 137). Auf dieser Grundlage kann die Tatsache, dass die Einfügung solcher Zwischenwände für die Vermietbarkeit förderlich sein kann, für sich allein nicht zur Annahme von Herstellungskosten führen.
2. Unter dem Gesichtspunkt der Erweiterung sind (nachträgliche) Herstellungskosten gegeben, wenn nach Fertigstellung etwas Neues geschaffen wurde, also – gemessen an ihrer Funktion – bisher nicht vorhandene Bestandteile in das Gebäude eingefügt werden, deren Einbau neben der Substanzmehrung auch eine "Erweiterung der Nutzungsmöglichkeit des Gebäudes" zur Folge haben (vgl. im Einzelnen BFH, Urteil vom 14.07.2004, IX R 52/02, BFH-PR 2004, 437). Dies gilt z.B., wenn durch die Baumaßnahme ein größerer Raum geschaffen und damit zugleich die Wohnfläche vergrößert wird (vgl. BFH, Urteil vom 22.01.2003, X R 9/99, BFH-PR 2003, 212).
3. Eine wesentliche Verbesserung ist bei einem Wohngebäude immer dann gegeben, wenn der Gebrauchswert (das Nutzungspotenzial; vgl. BFH, Urteil vom 09.05.1995, IX R 116/92, BStBl II 1996, 632) des Gebäudes durch die Baumaßnahmen in bestimmter Weise gehoben wird. Dies setzt voraus, dass m...