Besondere Relevanz erlangen Kostenweiterbelastungen im Rahmen von Konzernstrukturen. Die Weiterberechnung von Kosten für bezogene Eingangsleistungen dient hier, insbesondere bei international agierenden Unternehmen, der verursachungsgerechten Allokation von Gewinnen und Verlusten. Umsatzsteuerlich kann die Weiterberechnung der Kosten jedoch eine Leistungskette zur Folge haben, die dazu führt, dass das Unternehmen im Verbund, das die Leistung des Dritten bezogen hat (z. B. die Tochtergesellschaft), ebenjene Leistung an die Mutter erbringt und grds. eine Umsatzsteuerbarkeit auslöst. Der Umstand, dass im Rahmen eines solchen Vorgangs kein Gewinnaufschlag erhoben wird, bzw. ein "bloßer Kostenersatz" erfolgt, ist dabei umsatzsteuerrechtlich irrelevant.
Wenn von einer Gesellschaft im Konzernverbund zentral Leistungen in Auftrag gegeben werden sollen (z. B. aufgrund von besseren Konditionen), die wirtschaftlich einer anderen Gesellschaft zuzurechnen sind, oder aber Gesellschaften Leistungen auf Basis von Rahmenvereinbarungen, die mit anderen Gesellschafen bestehen, abrufen, kann zusätzlich in Frage stehen, wem der Vorsteuerabzug aus dieser Leistung zusteht. Es besteht das Risiko, dass der Vorsteuerabzug durch den "falschen" Leistungsempfänger geltend gemacht wird. Es muss daher bei Bezug der Leistung und einer Weiterreichung von Kosten stets geklärt sein, auf welcher Rechtsgrundlage dies beruht.
Einkaufskommission
Um die Bildung einer Leistungskette zu erreichen, können im Vorfeld zu einer Kostenweiterbelastung Kommissionsverträge zwischen den Konzerngesellschaften geschlossen werden. Dann bezieht eine Gesellschaft die Leistungen des Dritten als Einkaufskommissionärin und reicht sie in der Kette an die weiteren Gesellschaften aufgrund des Kommissionsvertrags weiter. Auf den Kommissionsvertrag sollte in der Rechnung dann Bezug genommen werden.
2.4.1 Vorliegen eines Leistungsaustauschs
Im Falle einer konzerninternen Weiterbelastung von Kosten für eine Eingangsleistung, die eine Gesellschaft im Konzernverbund im eigenen Namen bezogen (und damit nicht lediglich Geldbeträge für eine andere Gesellschaft des Konzerns verauslagt) hat, ist mithin zu fragen, ob der Zahlung durch die andere Konzerngesellschaft auch eine Leistung durch die weiterbelastende Konzerngesellschaft gegenübersteht. Die zahlende Konzerngesellschaft muss daher einen unmittelbaren Vorteil erhalten, der zu einem Verbrauch i. S. des Mehrwertsteuersystems führt.
An einem Leistungsaustausch kann es fehlen, wenn die Weiterverrechnung auf einer internen konzernrechtlichen Verpflichtung beruht (z. B. einem Kostenumlagevertrag) und es an einem konkreten Vorteil der zahlenden Konzerngesellschaft mangelt.
Die Beantwortung der Frage, ob die zahlende Konzerngesellschaft nicht zumindest mittelbar noch einen eigenen Vorteil erlangt, sodass eine "Leistung gegen Gegenleistung" doch angenommen werden könnte, kann im Einzelfall schwierig sein und ist daher stets sorgfältig zu prüfen. Es sollte daher möglichst im Vorfeld der Kostenentstehung konkret definiert werden, aus welchem Grund die Kostenweiterbelastung erfolgt und zu wessen Vorteil die bezogene Vorleistung wirtschaftlich dient.
2.4.2 Jahresendanpassungen
Eine Besonderheit bilden sog. Jahresendanpassungen bzw. Verrechnungspreiskorrekturen, die ausschließlich aus ertragsteuerlichen Gründen erfolgen. Nachträgliche Anpassungen der Bepreisung erbrachter Lieferungen oder sonstiger Leistungen ziehen grds. eine Änderung der Bemessungsgrundlage (§ 17 UStG) nach sich. Fraglich ist jedoch, ob dies auch bei rein ertragsteuerlich getriebenen Anpassungen greift.
Zum umsatzsteuerlichen Umgang mit Verrechnungspreisanpassungen gibt es keine generellen Ausführungen der deutschen Steuerbehörden. Anders ist dies bzgl. Verwaltungsanweisungen und Rechtsprechung im Hinblick auf das Zollrecht.
Nach Auffassung der VAT Expert Group (VEG) der EU-Kommission können diese aus umsatzsteuerlicher Sicht als nicht steuerbar zu beurteilen sein bzw. sich außerhalb des Anwendungsbereichs der Umsatzsteuer bewegen. Zumindest dann, wenn alle Parteien ein uneingeschränktes Recht zum Vorsteuerabzug haben, sollten die Verrechnungspreiskorrekturen keine Korrekturen auf Ebene der Umsatzsteuer auslösen. Die Auffassung der VEG ist zwar nicht bindend, jedoch bietet diese gute Argumente und wird auch in der Literatur vielfach aufgegriffen.
Folgt man dieser Auffassung führt eine ertragsteuerlich gebotene Verrechnungspreisanpassung nicht automatisch zu einer (nachträglichen) Berichtigung der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage. Einer bloßen Gewinnkorrektur, etwa um bestimmte Gewinnmargen zu erreichen, folgt umsatzsteuerlich nicht zwingend eine Änderung der Bemessungsgrundlage, mag die Gewinnkorrektur auch indirekte Folge mehrerer Lieferungen sein. Maßgebend sind grds. allein die umsatzsteuerrechtlichen Regelungen, insbesondere §§ 10 und 17 UStG.
Einen Bezug zu umsatzsteuerbaren Leistungen und in der Folge eine Behandlung der Anpassungen au...