Rz. 82

Für Fahrzeuge, die der Unternehmer seinem Unternehmen nicht zugeordnet hat oder nicht zuordnen darf, entfällt jeglicher Vorsteuerabzug.

Für Unternehmer, die steuerfreie Umsätze ausführen (z.  B. Ärzte mit steuerfreien Umsätzen gemäß § 4 Nr. 14 UStG), ist der Vorsteuerabzug i. d. R. in voller Höhe ausgeschlossen[1]; die Veräußerung ist zwar steuerbar, aber nach § 4 Nr. 28 UStG steuerfrei. Bei Unternehmern, die teils steuerpflichtige, teils steuerfreie Umsätze tätigen, sind die angefallenen Vorsteuerbeträge in einen abziehbaren und einen nicht abziehbaren Teil aufzuteilen. Das Aufteilungsverhältnis ist im Wege einer sachgerechten Schätzung zu ermitteln, wobei auf die im Einzelfall bestehenden wirtschaftlichen Verhältnisse abzustellen ist. In Ausnahmefällen darf nach § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG die abziehbare Vorsteuer auch nach dem Umsatzschlüssel (Verhältnis der steuerfreien zu den steuerpflichtigen Umsätzen) ermittelt werden.

 
Praxis-Beispiel

Vorsteuerabzug bei Ausführung von teilweise steuerfreien Umsätzen

Hautarzt A hat in 01 ein Kfz erworben, das er je zur Hälfte für seine gesamte ärztliche Tätigkeit und privat nutzt. Er führt im Umfang von 70 % steuerfreie Heilbehandlungen und im Umfang von 30 % steuerpflichtige kosmetische Hautbehandlungen durch. Das Kfz wurde in vollem Umfang dem Unternehmen zugeordnet.

Die Vorsteuern aus der Anschaffung und Nutzung des Kfz sind zu 65 % (50 % von 30 % steuerpflichtige unternehmerische Nutzung + 50 % der Art nach steuerpflichtige Privatnutzung) abzugsfähig und zu 35 % (50 % von 70 % steuerfreie unternehmerische Nutzung) nicht abzugsfähig. Der Privatanteil von 50 % ist als unentgeltliche Wertabgabe in voller Höhe steuerbar und steuerpflichtig.

 

Rz. 83

vorläufig frei

[1] § 15 Abs. 2 UStG mit Rückausnahmen gem. § 15 Abs. 3 UStG.

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