Steuerschuldner bei einem inländischen Fahrzeug ist nach § 7 Nr. 1 KraftStG die Person, für die dieses Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist (der Fahrzeughalter[1]). Zumeist ist der Halter identisch mit dem Eigentümer des Fahrzeugs; Abweichungen hiervon sind jedoch insbesondere im Insolvenzverfahren bei zur Insolvenzmasse gehörenden Fahrzeugen denkbar. Bei inländischen Fahrzeugen und bei Zuteilung roter Kennzeichen zur wiederkehrenden Verwendung oder eines Oldtimer-Kennzeichens knüpft die Steuerschuldnerschaft an die durch die Zulassung (Betriebserlaubnis)[2] oder die durch die Zuteilung des roten Kennzeichens/Oldtimer-Kennzeichens gewährte Nutzungsbefugnis an; bei ausländischen Fahrzeugen sowie bei widerrechtlicher Benutzung an die tatsächliche Nutzung. Schuldner der Kraftfahrzeugsteuer ist

  • nach § 7 Nr. 2 KraftStG bei einem ausländischen Fahrzeug die Person, die das Fahrzeug im Inland nutzt (Nutzer),
  • nach § 7 Nr. 3 KraftStG bei widerrechtlicher Benutzung der widerrechtliche Benutzer,
  • nach § 7 Nr. 4 KraftStG bei Zuteilung eines roten Kennzeichens zur wiederkehrenden Verwendung oder eines Oldtimer-Kennzeichens die Person, der das Kennzeichen zugeteilt ist (Berechtigter). Die mit der Steuerschuldnerschaft verbundenen Pflichten ergeben sich insbesondere aus den §§ 3, 4, 6, und 7 KraftStDV sowie bei ausländischen Fahrzeugen noch aus des §§ 10 bis 14 KraftStDV.

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