3.1 Wohnmobile
Besteuerungsgrundlage für den Tarif sind das verkehrsrechtlich zulässige Gesamtgewicht und die Schadstoffklasse. Im Gegensatz zu den gewichtsorientierten Tarifen für "andere Fahrzeuge" nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 und 4 KraftStG ist dieser Tarif nicht durchgängig progressiv aufgebaut. Während sich bei den Tarifen nach § 9 Nr. 3 und 4 KraftStG die Steuerbeträge, die jeweils für die nächsthöhere Gewichtstufe zu entrichten sind, erhöhen, fallen sie bei den Wohnmobiltarifen nach § 9 Abs. 2a KraftStG ab. Lediglich bei den Tarifen nach § 9 Abs. 2a Buchst. c KraftStG, der für Wohnmobile, die nicht die Voraussetzung zur Einstufung in eine der Schadstoffklassen S 2 – S 4 erfüllen, erhöht sich der Kraftfahrzeugsteuerbetrag pro angefangenen 200 kg zulässigen Gesamtgewicht ab einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 12.000 kg wieder.
Der Tarif nach § 9 Abs. 1 Nr. 2a Buchst. c KraftStG gilt für Wohnmobile, die lediglich die Voraussetzungen der Schadstoffklasse S 1 erfüllen, ab dem 1.1.2010. Bis zum 31.12.2009 waren solche Wohnmobile noch nach dem günstigeren Tarif des § 9 Abs. 1 Nr. 2b KraftStG besteuert worden.
Die Kraftfahrzeugsteuer für Wohnmobile ist in den Tarifen des § 9 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und b auf einen Höchstbetrag begrenzt. So beträgt die Kraftfahrzeugsteuer für Wohnmobile der Schadstoffklasse S 4 höchstens 800 EUR, für Wohnmobile der Klassen S 2 und S 3 sowie bis zum 31.12.2009 auch der Klasse S 1 höchstens 110 EUR. Dieses System der Deckelung der Jahressteuer findet sich auch bei den Tarifen für "andere Fahrzeuge" mit einem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3.500 kg in § 9 Abs. 1 Nr. 4 KraftStG wieder.
Die Jahressteuer beträgt demnach für Wohnmobile für je 200 kg Gesamtgewicht oder einem Teil davon, wenn sie nach Feststellung der Zulassungsbehörde i. S. d. Anlage XIV zu § 48 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
a) |
mindestens der Schadstoffklasse S 4 entsprechen, von dem Gesamtgewicht |
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bis zu 2.000 kg |
16 EUR |
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über 2.000 kg |
10 EUR |
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insgesamt jedoch nicht mehr als |
800 EUR |
b) |
der Schadstoffklasse S 3, S 2 oder S 1 entsprechen, von dem Gesamtgewicht |
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bis zu 2.000 kg |
24 EUR |
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über 2.000 kg |
10 EUR |
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insgesamt jedoch nicht mehr als |
1.000 EUR |
c) |
die Voraussetzungen nach Buchstabe a oder b nicht erfüllen, von dem Gesamtgewicht |
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bis zu 2.000 kg |
40 EUR |
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über 2.000 kg bis zu 5.000 kg |
10 EUR |
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über 5.000 kg bis zu 12.000 kg |
15 EUR |
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über 12.000 kg |
25 EUR |
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ab dem 1.1.2010 auch für die Schadstoffklasse S 1 |
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Die Höhe der Jahressteuer liegt im Ergebnis über der ebenfalls am zulässigen Gesamtgewicht sowie der Schadstoff- und Geräuschklasse orientierten Kraftfahrzeugsteuer für andere Fahrzeuge, wie z. B. Lastkraftwagen, Omnibusse oder Zugmaschinen und im Normalfall unterhalb der für bis 30.6.2009 hubraum- bzw. ab 1.7.2009 kohlendioxid-orientierten Kraftfahrzeugsteuer für Personenkraftwagen.
Kraftfahrzeugsteuerberechnung Wohnmobil
Fall 1: Zulässiges Gesamtgewicht 3.500 kg, Schadstoffklasse S 4
für die ersten 2.000 kg: |
2.000 kg/200 kg = 10; 10 × 16 EUR = |
160 EUR |
für den Rest: |
1.500 kg/200 kg = 7,5; Rundung (angef. 200 kg) 8 × 10 EUR = |
80 EUR |
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insgesamt: |
240 EUR |
3.2 Steuersätze für andere Fahrzeuge ab 1.9.2007
3.2.1 Steuersätze für andere Kraftfahrzeuge bis zu 3.500 kg Gesamtgewicht
Die Vorschrift des § 9 Abs. 1 Nr. 3 KraftStG findet seit dem 1.4.1994 nur noch für andere Kraftfahrzeuge mit einem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht bis zu 3.500 kg Anwendung. Bemessungsgrundlage des Tarifs für "andere Fahrzeuge" mit einem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht bis 3.500 kg ist ausschließlich das Gesamtgewicht; insbesondere emissionsorientierte Merkmale werden nicht berücksichtigt.
Die für diese Kraftfahrzeuge festgelegten Steuersätze, die unverändert für je 200 kg Gesamtgewicht oder einen Teil davon gelten, entsprechen dem bis zum 31.3.1994 geltenden Tarif. Die Jahressteuer beträgt demnach für andere Kraftfahrzeuge mit einem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht bis 3.500 kg für je 200 kg Gesamtgewicht oder einen Teil davon von dem Gesamtgewicht
bis zu 2.000 kg |
11,25 EUR |
über 2.000 kg bis zu 3.000 kg |
12,02 EUR |
über 3.000 kg bis zu 3.500 kg |
12,78 EUR |
3.2.2 Steuersätze für andere Kraftfahrzeuge mit mehr als 3.500 kg Gesamtgewicht
Der zum 1.4.1994 eingeführte niedrigste Kraftfahrzeugsteuertarif für andere Kraftfahrzeuge mit mehr als 3.500 kg zulässigem Gesamtgewicht findet bereits für solche anderen Kraftfahrzeuge Anwendung, die nur die Anforderungen der Schadstoffklasse S 2 – EURO II-Kfz – oder S 1 – EURO I-Kfz – erfüllen. Die strengeren Schadstoffgrenzwerte der Klassen S 3 (EURO III-Kfz) und S 4 (EURO IV-Kfz) haben bisher nicht zu einer Erhöhung der Steuersätze für Altfahrzeuge geführt. Anders als bei den Pkw-Tarifen war hier im Rahmen der Neustrukturierung keine Tariferhöhung für spätere Jahre normiert worden; sie werden deshalb wie S 2-Kfz besteuert.
Zur Klarstellung dieser Verfahrensweise war mit dem Gesetz zur Änderung kraftfahrzeugsteuerlicher und autobahnmautrechtlicher Vorschriften die bisherige Formulierung in § 9 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a. KraftStG um das Wort "mindestens" ergänzt worden. Diese Klarstellung bestätigt die bisherige Verwaltungspraxis.
Die Anwendu...