Die Vorschrift des § 1 Abs. 1 Nr. 4 KraftStG legt fest, dass in Fällen, in denen ein Oldtimer-Kennzeichen oder ein rotes Kennzeichen von einer Zulassungsbehörde im Inland zur wiederkehrenden Verwendung ausgegeben wird, diese Zuteilung des Kennzeichens der Kraftfahrzeugbesteuerung unterliegt. Ausgenommen hiervon ist lediglich die Zuteilung von roten Kennzeichen für Prüfungsfahrten. Nach § 2 Nr. 22 FZV sind Oldtimer Fahrzeuge, die vor mindestens 30 Jahren erstmals in Verkehr gekommen sind, weitestgehend dem Originalzustand entsprechen, in einem guten Erhaltungszustand sind und zur Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dienen.  Ein Oldtimer-Kennzeichen nach § 9 Abs. 1 FZV wird für ein solches Fahrzeug auf Antrag des Fahrzeughalters und nach Vorlage eines entsprechenden Gutachtens gem. § 22 StVZO von der örtlichen Zulassungsbehörde zugeteilt. Diese für das HZA nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 KraftStG verbindliche Einstufung eines Fahrzeugs als Oldtimer wird durch die Zulassungsbehörde in den Fahrzeugpapieren – Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II[1] – dokumentiert. Sie übermittelt die entsprechenden Werte im automatisierten Verfahren auf Grundlagen von § 5 Abs. 2 Nr. 2 KraftStDV i. V. m. § 36 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 FZV.

Steuergegenstand nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 KraftStG ist also weder das Halten eines Fahrzeugs (§ 1 Abs. 1 Nrn 1 und 2 KraftStG) noch die (widerrechtliche) Benutzung eines Fahrzeugs (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 KraftStG). Für die Höhe dieser pauschalierten Besteuerung i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 4 KraftStG unterscheidet der Gesetzgeber lediglich, ob das Kennzeichen für ein Kraftrad oder ein anderes Fahrzeug zugeteilt wird. Die Höhe der Kraftfahrzeugsteuer beträgt jährlich 46,02 EUR für Krafträder bzw. 191,73 EUR für die übrigen Fahrzeuge, d. h. auch Nutzfahrzeuge. Weitere Kriterien, insbesondere verkehrsrechtlich zulässiges Gesamtgewicht, Schadstoff- oder Geräuschklasse spielen für die Steuerhöhe keine Rolle.

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