Überblick

Die Vorschrift des § 1 KraftStG normiert den Steuergegenstand des KraftStG.[1] Steuersubjekt für Kraftfahrzeugsteuer ist das Fahrzeug. Nach § 2 Abs. 1 KraftStG fallen unter den Begriff des Fahrzeugs Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger. Der Begriff des Nutzfahrzeugs ist kein Begriff des Kraftfahrzeugsteuerrechts und auch kein Begriff des Verkehrsrechts. Die Besteuerung von Fahrzeugen richtet sich in erster Linie nach der Einstufung in eine bestimmte Fahrzeugart; die Nutzung des Fahrzeugs spielt ggf. bei Prüfung von Kraftfahrzeugsteuervergünstigungen eine Rolle. Die regelmäßig von den Zulassungsbehörden vorgenommene Beurteilung der Fahrzeugklasse und Aufbauart ist nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KraftStG in der seit 12.12.2012 geltenden Fassung für die Finanzverwaltung verbindlich[2], soweit sich aus dem KraftStG nichts anderes ergibt. Die Mitwirkungspflichten der Zulassungsbehörden sind in § 5 KraftStDV explizit normiert.[3] Diese Einstufung in eine bestimmte Fahrzeugart wird von den Verkehrsbehörden nach § 3 Abs. 1 S. 2 FZV in der ausgefertigten Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II[4], dokumentiert. Bei der Zulassungsbescheinigung handelt es sich um einen für die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer bindenden Grundlagenbescheid i. S. d. § 171 Abs. 10 AO .[5] Hier soll die Gruppe von Fahrzeugen betrachtet werden, die nahezu ausschließlich als Nutzfahrzeuge gehalten werden: Lastkraftwagen, einschließlich Lastzüge und Fahrzeugkombinationen, Zugmaschinen, (Kraft)Omnibusse, Kraftfahrzeuganhänger (Anhänger).

Diese Fahrzeuge werden gewichtsorientiert, d. h. nach verkehrsrechtlich zulässigem Gesamtgewicht und bei einem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3.500 kg zusätzlich nach Schadstoff- und Geräuschemissionen besteuert.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Rechtliche Regelungen finden sich im KraftStG, der KraftStDV sowie im Verkehrsrecht, dort insbesondere in der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)[6] und der Straßen-Verkehrs-Zulassungsordnung[7].

[1] KraftStG 2002 i. d. F. v. 28.8.2002, BGBl I 2002 S. 3818, zuletzt geändert durch Art. 1 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Kraffahrzeugsteuergesetzes v. 16.10.2020, BGBl. I 2020, 2184.
[2] S. Art. 2 Nr. 1 i. V. m. Art. 4 Abs. 1 des Gesetzes zur Änderung des Versicherungsteuergesetzes und des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (Verkehrsteueränderungsgesetz – VerkehrStÄndG) v. 5.12.2012, BGBl. I 2012 S. 2431.
[3] KraftStDV v. 12.7.2017, BGBl I 2017 S. 2374 – KraftStDV 2017. Diese ersetzt die KraftStDV v. 26.9.2002, BGBl I 2002 S. 3856 – KraftStDV 2002.
[6] Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) v. 3.2.2011, BGBl I 2011 S. 139, zuletzt geändert durch Art. 4 des Achten Gesetzes zur Änderung des Bundesfernstraßengesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften v. 29.6.2020, BGBl I 2020 S. 1528.
[7] StVZO26.4.2012, BGBl I 2012 S. 679, zuletzt geändert durch die Dritte Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung v. 26.11.2019, BGBl I 2019 S. 2015.

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