2.1 Verkehrsrechtliche Vorschriften
Die Begriffe "Kraftfahrzeug" und "Kraftfahrzeuganhänger" richten sich gem. § 2 Abs. 2 Satz 1 KraftStG nach den Vorschriften des Verkehrsrechts. Bei Betrachtung der einschlägigen verkehrsrechtlichen Vorschriften:
kristallisiert sich das Kraftfahrzeug als durch Maschinenkraft bewegtes Landfahrzeug, das nicht an Schienen gebunden ist und der Anhänger als ein zum Anhängen an ein Kraftfahrzeug geeignetes Fahrzeug heraus.
Die Einordnung von Fahrzeugen in bestimmte Fahrzeugarten, z. B. durch Auslegung der Begriffe Pkw, Lkw oder Kraftrad, richtet sich auch nach den maßgebenden Vorschriften des Verkehrsrechts und wird von Zulassungsbehörden regelmäßig in der Zulassungsbescheinigung dokumentiert. Nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 KraftStG sind die HZÄ auch hier regelmäßig an die Beurteilung der Verkehrsbehörden zu Schadstoff-, Kohlendioxid- und Geräuschemissionen, anderer Bemessungsgrundlagen technischer Art sowie der Fahrzeugklassen und Aufbauarten, d. h. an die Feststellungen der Zulassungsbehörden gebunden. Über die Vorschrift des § 2 KraftStG greifen daher im Ergebnis nicht nur verkehrsrechtliche Bestimmungen in die Kraftfahrzeugsteuerfestsetzung ein, sondern in weiten Bereichen auch deren Auslegung durch die Verkehrsbehörden. Die Feststellungen der Zulassungsbehörden werden hierbei in den Fahrzeugpapieren – Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II- dokumentiert und entfalten bezüglich der Kraftfahrzeugsteuerfestsetzung die Wirkung eines Grundlagenbescheids i. S. d. § 171 AO. Verkehrsbehörden in diesem Sinne sind das Kraftfahrt-Bundesamt sowie die örtlichen Zulassungsbehörden. Die Mitwirkungspflichten der Zulassungsbehörden am Verfahren zur Festsetzung und Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer sind in § 5 KraftStDV normiert.
Hinweis
Einstufung durch die Zulassungsbehörden
Die Feststellungen der Zulassungsbehörden sind seit der Neufassung des § 2 Abs. 2 KraftStG durch Art 2 Nr. 1 des VerkehrStÄndG auch für die Beurteilung der Fahrzeugklasse und der Aufbauart und deren Dokumentation in den Fahrzeugpapieren Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II (§§ 13, 14 FZV) verbindlich und der Kraftfahrzeugbesteuerung grundsätzlich zu Grunde zu legen, die Wirkung entspricht dem eines Grundlagenbescheids i. S. d. 171 Abs. 10 AO. Eine faktische Ausnahme hatte hier lediglich die bis 31.12.2020 geltende Übergangsregelung nach § 18 Abs. 12 KraftStG gebildet. Durch Art. 1 Nr. 9 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes ist die Vorschrift des § 18 Abs. 12 KraftStG und damit der letzte Bezug zu den bis zum 11.12. 2012 ergänzenden Begriffsbestimmungen des § 2 Abs. 2a ff KraftStG aufgehoben worden.
2.2 Personenkraftwagen – Pkw – nach Verkehrsrecht
Die Vorschrift des § 4 Abs. 4 PBefG normiert einen Pkw als Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als 9 Personen (einschließlich Fahrzeugführer) geeignet und bestimmt sind. Dies entspricht auch der Richtlinie 2007/46/EG, nach der es sich bei Personenkraftwagen um Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit mindestens vier Rädern handelt – Fahrzeuge der Klasse M1.
Im Verzeichnis zur Systematisierung von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern sind die Fahrzeuge der Klasse M1 und ihre möglichen Aufbauten dokumentiert:
Fahrzeuge der Klassen M1 und M1G, die für die Personenbeförderung ausgelegt und gebaut sind, mit mindestens 4 Rädern und höchstens 8 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz (=9 Sitzplätze einschließlich Fahrersitz)
- 2.1M1: Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung
- 2.2M1G: Geländefahrzeuge zur Personenbeförderung
Für Fahrzeuge der Klassen M1 und M1G sind sowohl klassische als auch zweckbestimmte Aufbauarten vorgesehen. Zu den klassischen Aufbauarten zählen:
- AA Limousine
- AB Schräghecklimousine
- AC Kombilimousine
- AD Coupé
- AE Kabrio-Limousine
- Af Mehrzweckfahrzeug
- AG Pkw-Pick-up
- Zu den zweckbestimmten Aufbauarten zählen:
- SA Wohnmobil
- SB Beschussgeschütz
- SC Krankenwagen
- SD Leichenwagen
- SG Sonstige
- SH Rollstuhlgerecht
Das Verzeichnis zur Systematisierung von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern dient der einheitlichen Erfassung der gem. § 6 Abs. 7 Nr. 1 und Nr. 7 Buchst. a FZV in den Fahrzeugregistern zu speichernden Daten sowie zum einheitlichen statistischen Nachweis.
Nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften ist ein Pkw demnach ein nach Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als 9 Personen – einschließlich Fahrer – geeignetes und bestimmtes Kraftfahrzeug.
2.3 Ergänzende Begriffsbestimmung des KraftStG – Übergangsregelung -
Über die Menge der verkehrsrechtlich als Pkw eingestuften Fahrzeuge hinaus hatte der Gesetzgeber mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes in § 2 Abs. 2a KraftStG einen weiteren Katalog von Kraftfahr...