4.1 Hubraumorientierte Besteuerung
4.1.1 Hubraum und Schadstoffklasse
Die Besteuerung von bis zum 30.6.2009 erstmals zugelassenen durch Hubkolbenmotor angetriebenen Pkw richtet sich nach dem Hubraum sowie der Schadstoff- und Kohlendioxidemission. Der Hubraum wird im Rahmen des Zulassungsverfahrens von den Zulassungsbehörden in den Fahrzeugpapieren dokumentiert und der Finanzverwaltung automatisiert übermittelt. Die im Typprüfungsverfahren für bestimmte Pkw ermittelten Werte zur Schadstoff- und Kohlendioxidemission werden durch die Einstufung in eine bestimmte Schadstoffklasse dokumentiert und ebenfalls im automatisierten Verfahren der Finanzverwaltung zur Verfügung gestellt. Rechtsgrundlage für diese Mitwirkung sind die in § 5 KraftStDV normierten Mitwirkungspflichten der Zulassungsbehörden. Die elektronische Datenübermittlung stützt sich hierbei auf die Vorschrift des § 5 Abs. 3 KraftStDV i. V. m den §§ 87a bis 87d und 93c AO.
Für Pkw stellen sich die aktuellen Schadstoffklassen wie folgt dar:
Daten gelten für Fremdzünder (Benziner) und für Selbstzünder (Diesel) |
Norm |
Typgenehmigung |
Erstzulassung |
Euro 1 |
1.1.1992 |
1.1.1993 |
Euro 2 |
1.1.1996 |
1.1.1997 |
Euro 3 |
1.1.2000 |
1.1.2001 |
Euro 4 |
1.1.2005 |
1.1.2006 |
Euro 5a |
1.9.2009 |
1.1.2011 |
Euro 5b |
1.9.2011 |
1.1.2013 |
Euro 6b |
1.9.2014 |
1.9.2015 |
Euro 6c |
|
1.9.2018 |
Euro 6d TEMP |
1.9.2017 |
1.9.2019 |
Euro 6d |
1.1.2020 |
1.1.2021 |
Euro 6e |
1.9.2023 |
1.9.2024 |
Euro 7 |
1.1.2027 |
1.1.2028 |
Bis zur Norm Euro 6b sind die Grenzwerte nach dem NEFZ Fahrzyklus ermittelt worden. Mit Einführung der Norm Euro 6c sind die Grenzwerte nach dem (schärferen) WLTP Fahrzyklus zu ermitteln.Die von den Zulassungsbehörden übermittelten Werte zu Hubraum und Schadstoffklasse haben für die Finanzverwaltung die Wirkung eines Grundlagenbescheids. Die Finanzverwaltung ist an diese Werte gebunden und zu einer Änderung der Kraftfahrzeugsteuerfestsetzung verpflichtet, wenn die Zulassungsbehörde zu Hubraum oder Schadstoffklasse geänderte Werte übermittelt.
4.1.2 Steuersätze bei hubraumorientierter Besteuerung
Für Pkw, die der hubraumorientierten Besteuerung unterliegen, sind gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2a Doppelbuchst. aa – ee KraftStG in Abhängigkeit von der Einstufung in eine bestimmte Schadstoffklasse 5 verschiedene Steuersätze normiert. Die Höhe dieser Steuersätze unterscheidet sich darüber hinaus noch für Fahrzeuge, die mit Fremdzündungsmotor (Benziner) und für Fahrzeuge, die mit Selbstzündungsmotor (Diesel) angetrieben werden. Zu den Diesel-Pkw gehören auch Pkw mit sog. Vielstoffmotor, Elsbett-Motor und Bio-Diesel-Motor.
Die Besteuerung für Hybridfahrzeuge, also Fahrzeuge, die sowohl über einen Verbrennungsmotor als auch über einen Elektromotor verfügen, richtet sich bei erstmaliger Zulassung bis 30.6.2009 nach Hubraum sowie Schadstoff- und Kohlendioxidemission des Hubkolbenmotors. Die Größe/Leistung des zusätzlichen Elektromotors bleibt unberücksichtigt.
Im Einzelnen finden folgende Steuersätze Anwendung:
- Für Pkw, die mindestens die Werte der Euro-3- oder Euro-4-Norm bzw. die D 3- oder D 4-Werte erfüllen und für 3-Liter-Pkw (vgl. § 3b Abs. 2 Nr. 1 KraftStG in der bis 4.11.2008 geltenden Fassung) sind die Steuersätze nach § 9 Abs. 1 Nr. 2a Doppelbuchst. aa KraftStG maßgebend. Sie betragen bei Antrieb durch Fremdzündungsmotor (Benziner) 6,75 EUR und bei Antrieb durch Selbstzündungsmotor (Diesel) 15,44 EUR jeweils pro angefangene 100 cm³ Hubraum. Diese Steuersätze finden auch bei Pkw Anwendung, die die schärferen Grenzwerte erfüllen; vgl. Tabelle oben. .
- Für Pkw, die mindestens die Euro-2-Werte und die Schadstoffgrenzwerte der Fahrzeugklasse M einhalten, werden die Steuersätze nach § 9 Abs. 1 Nr. 2a Doppelbuchst. bb KraftStG angewendet. Sie betragen bei Antrieb durch Fremdzündungsmotor 7,36 EUR und bei Antrieb durch Selbstzündungsmotor 16,05 EUR jeweils pro angefangene 100 cm³ Hubraum.
- Für Pkw, die die Grenzwerte der Richtlinie 70/220/EWG i. d. F. der Richtlinie 91/441/EWG oder die Grenzwerte vergleichbarer Normen, z. B. US-Norm, einhalten, sog. Euro-1-Pkw und für andere als schadstoffarm oder bedingt schadstoffarm anerkannte Pkw, für die nach § 40c BImSchG ein Verkehrsverbot bei erhöhter Ozonkonzentration nicht gilt, sind die Steuersätze nach § 9 A...