4.2.1 Kohlendioxidausstoß und Hubraum
Die kohlendioxid-orientierte Besteuerung findet für ab dem 1.7.2009 und bei positiver Günstigerprüfung nach § 18 Abs. 4 KraftStG auch für ab dem 5.11.2008 erstmals zugelassene Pkw Anwendung. Sie bemisst die Kraftfahrzeugsteuer gem. § 8 Nr. 1 Buchst. b KraftStG nach der Kohlendioxidemission und dem Hubraum.
Die Werte zur Kohlendioxidemission und zum Hubraum werden im Rahmen des Zulassungsverfahrens von den Zulassungsbehörden in den Fahrzeugpapieren dokumentiert und der Finanzverwaltung automatisiert übermittelt. Die von den Zulassungsbehörden übermittelten Werte zur Kohlendioxidemission und zum Hubraum haben für die Finanzverwaltung die Wirkung eines Grundlagenbescheids. Rechtsgrundlage für die Übermittlung dieser Werte von den Zulassungsbehörden an die für die Festsetzung und Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen HZA ist § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Buchst. g KraftStDV. Nach dieser Vorschrift hat die Zulassungsbehörde in Fällen, in denen ein Pkw oder ein leichtes Nutzfahrzeug zum Verkehr zugelassen wird, die Kohlendioxidemissionen in Gramm je Kilometer mitzuteilen. Die Finanzverwaltung ist an diese Werte gebunden und zu einer Änderung der Kraftfahrzeugsteuerfestsetzung verpflichtet, wenn die Zulassungsbehörde zu Hubraum oder Schadstoffklasse geänderte Werte übermittelt.
Die Werte zu Schadstoff- und Kohlendioxidemission wurden bei Typprüfungen bis zum 30.8.2017 nach dem NEFZ Fahrzyklus ermittelt. Seit dem 1.9.2017 ist der WLTP Fahrzyklus für Typprüfungen und zum 1.9.2018 für neu zugelassene Fahrzeuge verbindlich. Im Rahmen des WLTP Fahrzyklus ergeben sich bei denselben Fahrzeugen mitunter deutlich höhere Werte für den Kohledioxidausstoß. Nach einem Fachartikel des KBA führt der neu Fahrzyklus zu einer Erhöhung der Werte zwischen 20 % bei Fremdzündern (Benziner) und 30 % bei Selbstzündern (Diesel).
Vor dem Hintergrund, dass der Kohlendioxidausstoß für seit dem 1.7.2009 erstmals zugelassene Fahrzeuge der Klasse M1 (Pkw) eine Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Höhe der Kraftfahrzeugsteuer bildet, dürfte die Kraftfahrzeugsteuer für neu zugelassene Fahrzeuge der Klasse M1 zum 1.9.2018 aufgrund der Einführung des WLTP teils deutlich ansteigen. Durch Art. 2 Nr. 6 des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes v. 6.6.2017 (BGBl I 2017, 1491; BStBl I 2017, 862) wurde § 18 Abs. 5 KraftStG neu gefasst. Mit Wirkung ab 10.6.2017 hat der Gesetzgeber parallel festgelegt, dass die nach dem verkehrsrechtlichen WLTP-Fahrzyklus ermittelten Kohlendioxidwerte bei der Bemessung der Kraftfahrzeugsteuer für ab 1.9.2018 erstmals zugelassene Fahrzeuge der Klasse M1 (Pkw) zu berücksichtigen sind.
4.2.2 Steuersätze bei kohlendioxid-orientierter Besteuerung
Im Rahmen der Reform des Kraftfahrzeugsteuerrechts im Jahre 2020 ist die kohlendioxid-orientierte Besteuerung durch Art. 1 Nr. 3 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes fortgeschrieben worden. Die bisher linear gestaltete Kohlendioxidkomponente nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b KraftStG kommt für solche Personenkraftwagen in Betracht, die in der Zeit vom 1.7.2009 bis zum 31.12.2020 erstmals zugelassen wurden. Für ab dem 1.1.2021 erstmals zugelassene Personenkraftwagen kommen die Tarife nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c KraftStG in Betracht. Bei diesen Tarifen ist die Kohlendioxidkomponente progressiv gestaffelt.
Die Struktur der Steuersätze nach § 9 Abs. 1 Nr. 2b KraftStG für in der Zeit vom 1.7.2009 (5.11.2008) bis zum 31.12.2020 erstmals zugelassenen Personenkraftwagen setzt sich aus folgenden Komponenten zusammen:
- Hubraumkomponente als Sockelbetrag; dieser beträgt bei Pkw mit Fremdzündungsmotor (Benziner) 2,00 EUR je angefangenen 100 cm³ Hubraum. Bei Antrieb durch Selbstzündungsmotor (Diesel) beträgt der Sockelbetrag 9,50 EUR je angefangene 100 cm³ Hubraum. Die Schaffung der Hubraumkomponente erfüllt auch die Funktion der Kraftfahrzeugsteuer als Luxussteuer. Darüber hinaus hat sich der Gesetzgeber weiter die Möglichkeit erhalten, die nicht für Pkw, sondern für den Lastwagenverkehr geschaffenen Vorteile des Dieselkraftstoffs bei der Energiesteuer (vormals Mineralölsteuer) für Pkw zu kompensieren. Die kohlendioxid-orientierte Besteuerung findet auch für Pkw mit Wankelmotor Anwendung. Bei Ermittlung der Hubraumkomponente tritt an die Stelle des Hubraums ein Wert i. H. d. doppelten Nennkammervolumens, das sog. Hubraumäquivalent.
Ermittlung Hubraumäquivalent
Der durch fremdgezündeten Wankelmotor angetriebene Pkw Mazda RX 8 verfügt über 2 Kammern zu je 654 cm³ Volumen. Zusammen ergibt dies 1.308 cm³ Nennkammervolumen. Zur Ermittlung des Sockelbetrags nach § 9 Abs. 1 Nr. 2b KraftStG wird das Nennkammervolumen verdoppelt. Der danach anzusetzende Sockelbetrag beträgt:
2616 cm³ × 2 EUR/100 cm³ mithin 54 EUR pro Jahr.
- Am Kohlendioxidausstoß orientierte, lineare Emissionskomponente, die unabhängig vom Antrieb durch Selbstzündungs- oder Fremdzündungsmotor ist, und die 2 EUR pro Gramm CO2 und Kilometer beträgt. Bei Ermittlung d...