Für die Berücksichtigung der jeweiligen Höhe des Kohlendioxidfreibetrags ist das Datum der erstmaligen Zulassung des jeweiligen Pkw maßgebend. Die Minderung des Freibetrags hat keine Auswirkung auf die zu diesem Zeitpunkt im Bestand befindlichen d. h. zugelassenen oder (vorübergehend) außer Betrieb gesetzten Pkw.[1] Die festgelegten Absenkungen des Kohlendioxidfreibetrags sollten für den Fahrzeugkäufer einen Anreiz schaffen, einen verbrauchsgünstigeren und damit einen nur geringere Mengen Kohlendioxid emittierenden Pkw möglichst frühzeitig anzuschaffen.

Anreiz für die Automobilwerke war es, neue Fahrzeuge mit geringerer Kohlendioxidemission zu entwickeln, um zu vermeiden, dass die Kraftfahrzeugsteuerbelastung für ein neues Modell gegenüber dem Vorgängermodell ansteigt.

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