Eine am zulässigen Gesamtgewicht orientierte Besteuerung von Pkw kommt nur noch in folgenden Fällen in Betracht:

  • Bei erstmaliger Zulassung bis zum 30.6.2009 für Pkw, die ausschließlich durch einen Elektromotor – Elektro-Pkw -[1] angetrieben werden und für solche Pkw, die durch einen Verbrennungsmotor angetrieben werden, der kein Hubkolbenmotor ist, z. B. Pkw mit Wankelmotor.
  • Bei erstmaliger Zulassung ab dem 1.7.2009 nur noch für Elektro-Pkw.

Zur Anwendung kommen die Steuersätze des § 9 Abs. 1 Nr. 3 KraftStG. Hierbei ist die progressive Gestaltung zu berücksichtigen. Der Tarif pro 200 kg zulässigem Gesamtgewicht steigt von 11,25 EUR/200 kg für bis zu 2.000 kg über 12,02 EUR/200 kg von 2.000 kg bis 3.000 kg auf 12,78 EUR von 3.000 kg bis 3.500 kg. Berücksichtigt werden nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 KraftStG angefangene 200 kg.

 
Praxis-Beispiel

Gewichtsbesteuerung Elektro-Pkw

Rolls Royce, rein elektrisch angetrieben (zzt. nur Studie), zulässiges Gesamtgewicht 3.100 kg.

Berechnung der Kraftfahrzeugsteuer:

 
11,25 EUR/200 kg für bis zu 2.000 kg zul. Gesamtgewicht: 10 × 11,25 EUR = 112,50 EUR
12,02 EUR/200 kg für 2.000 kg bis 3.000 kg zul. Gesamtgewicht: 5 × 12,02 EUR = 60,10 EUR
12,78 EUR/200 kg für 3.000 kg bis 3.500 kg zul. Gesamtgewicht: 1 × 12,78 EUR = 12,78 EUR
  Summe: 185,38 EUR

Dieser Betrag wir nach § 9 Abs. 2 KraftStG für das Elektrofahrzeug um 50 % reduziert, sodass 92,69 EUR, gerundet 92 EUR als Jahressteuer verbleiben.

Dieser geringe Betrag i. H. v. 92 EUR Kraftfahrzeugsteuer pro Jahr macht zum einen die Begünstigung durch eine Gewichtsbesteuerung und zum anderen die weitere Begünstigung des rein elektrischen Antriebs deutlich. Für Elektro-Pkw kommt nach § 3d KraftStG noch eine Steuerbefreiung von 5 Jahren ab dem Tag der erstmaligen Zulassung hinzu.

Ein vergleichbares Modell mit Fremdzündungsmotor verfügt über 6.750 cm³ Hubraum und emittiert 385g CO2/100 km. Die Jahressteuer beträgt bei Erstzulassung bis 31.12.2020:

 
Hubraumkomponente: 6.750 cm³/100 × 2 EUR pro angefangene 100 cm³: 135 EUR
Kohlendioxidkomponente: 385 g/km ./. 95 g Freibetrag = 290 g/km × 2 EUR:  580 EUR
  Summe 715 EUR

Eine 5-jährige Steuerbefreiung ist hier nicht vorgesehen. Zur Berechnung der Jahressteuer bei einer erstmaligen Zulassung ab dem 1.1.2021 siehe Beispiel unter 4.2.

Inwieweit die Kraftfahrzeugsteuerbelastung bei einem Anschaffungspreis jenseits von 400.000 EUR ein Kaufkriterium ist, kann dahingestellt bleiben.

[1] Gem. § 9 Abs. 2 KraftStG ein Fahrzeuge mit Antrieb ausschließlich durch Elektromotoren, die ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern gespeist werden (Elektrofahrzeuge).

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