1Der Steuerschuldner hat
1. |
am deutschen Teil der Zollgrenze der Gemeinschaft bei der Zollstelle, der die amtliche Abfertigung obliegt, |
2. |
im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr bei der Zollstelle, die von der Bundesfinanzdirektion hierzu bestimmt ist, |
eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. 2In den Fällen der Nummer 2 kann die Steuererklärung vor dem Eingang des Fahrzeugs in das Inland auch auf dem Postwege abgegeben werden; die Steuer ist dann gleichzeitig zu entrichten.
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