3.1 Begriff des Kraftfahrzeugs und des Anhängers
Nach § 2 Abs. 1 KraftSt fallen unter den Begriff des Fahrzeugs im Sinne des KraftStG Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (Anhänger). Diese Begriffe entstammen dem Verkehrsrecht, entsprechend richtet sich ihre Auslegung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 KraftStG grundsätzlich nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften. Unter den Begriff Kraftfahrzeug fallen demnach durch Maschinenkraft (Motor) bewegte, nicht an Gleise gebundene Landfahrzeuge. Welche Art von Maschinen in Betracht kommen, z. B. ob Verbrennungs- und Elektromotoren oder Dampfmaschinen das Kraftfahrzeug antreiben, ist hierbei nicht von Bedeutung.
Unerheblich für die Einordnung als Fahrzeug im Sinne des Verkehrsrechts ist weiter, ob das Kraftfahrzeug Güter oder Personen transportieren kann und welche Höchstgeschwindigkeit erreichbar ist. Weiterhin muss ein Kraftfahrzeug auch nicht unbedingt Räder haben: Motorschlitten, Kettenfahrzeuge oder Straßenwalzen zählen auch zu den Kraftfahrzeugen. Keine Kraftfahrzeuge sind folglich allein durch menschliche oder tierische Kraft angetriebene Fahrzeuge, Seil- Schwebe- und Magnetschwebebahnen oder Luft- und Wasserfahrzeuge. Bei Kraftfahrzeuganhängern handelt es sich um solche Anhänger, die hinter Kraftfahrzeugen mitzuführen bestimmt sind. Nach der Neufassung des § 2 Abs. 2 Nr. 2 KraftStG ist neben der Maßgeblichkeit der verkehrsrechtlichen Vorschriften für die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer auch deren Auslegung durch die Verkehrsbehörden bzgl. Fahrzeugklasse und Aufbauart für die Finanzverwaltung bindend.
Die Vorschrift des § 2 Nr. 1 FZV definiert Kraftfahrzeug als nicht dauerhaft spurgeführtes Landfahrzeug, das durch Maschinenkraft bewegt wird; § 2 Nr. 2 FZV definiert Anhänger als zum Anhängen an ein Kraftfahrzeug bestimmtes und geeignetes Fahrzeug. Der Begriff Fahrzeug umfasst nach § 2 Nr. 3 FZV Kraftfahrzeuge und deren Anhänger.
3.2 Begriffsdefinitionen des Verkehrsrechts
3.2.1 Straßenverkehrsgesetz
Die Vorschrift des § 1 Abs. 2 StVG legt fest, dass als Kraftfahrzeuge im Sinne des StVG solche Landfahrzeuge gelten, die durch Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Bahngleise gebunden zu sein. Mit der Regelung des § 1 Abs. 3 StVG grenzt diese Norm zusätzlich ab, bei welchen Fahrzeugen es sich nicht um Kraftfahrzeuge des StVG handelt. Dies sind Landfahrzeuge, die durch Muskelkraft fortbewegt werden und mit einem elektromotorischen Hilfsantrieb mit einer Nenndauerleistung von höchstens 0,25 kW ausgestattet sind, dessen Unterstützung sich mit zunehmender Fahrzeuggeschwindigkeit progressiv verringert und beim Erreichen einer Geschwindigkeit von 25 km/h oder früher, wenn der Fahrer im Treten einhält, unterbrochen wird – mithin E-Bikes.
3.2.2 Personenbeförderungsgesetz
Begriffsbestimmungen zu Fahrzeugarten finden sich in verschiedenen Vorschriften des Verkehrsrechts. Die Vorschrift des § 4 Abs. 4 S. 1 PBefG legt fest, dass Kraftfahrzeuge i. S. d. PBefG solche Straßenfahrzeuge sind, die durch eigene Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Schienen oder eine Fahrleitung gebunden zu sein.
Im PBefG findet sich unter § 4 Abs. 4 PBefG folgende weitere Definition:
- Personenkraftwagen: Dies sind Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als 9 Personen (einschließlich Fahrzeugführer) geeignet und bestimmt sind. Dies entspricht auch der Richtlinie 2007/46/EG, nach der es sich bei Personenkraftwagen um Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit mindestens vier Rädern handelt.
- Kraftomnibusse: Dies sind Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von mehr als 9 Personen (einschließlich Fahrzeugführer) geeignet und bestimmt sind.
Lastkraftwagen: Dies sind Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und Einrichtung zur Beförderung von Gütern bestimmt sind
Nach § 4 Abs. 5 PBefG sind Anhänger den sie bewegenden Fahrzeugen gleichgestellt, d. h. sie teilen im Rahmen des PBefG deren Schicksal.
- Krankenkraftwagen im Sinne des PBefG sind Fahrzeuge, die für Krankentransport oder Notfallrettung besonders eingerichtet und nach dem Fahrzeugschein als Krankenkraftwagen anerkannt sind. Das PBefG verwendet hier noch den in der FZV nicht mehr verwendeten Begriff des Fahrzeugscheins anstelle der Zulassungsbescheinigung Teil I nach § 13 FZV. Durch diesen Begiff wird die zulassungsrechtliche Einstufung für solche Fahrzeuge in das PBefG übernommen. Kraftfahrzeugsteuerrechtlich hat der Gesetzgeber mit § 8 Nr. 2 KraftStG für die Besteuerung von Krankenwagen eine besondere Bemessungsgrundlage geschaffen. Ohne diese Vorschrift würden diese wie andere Fahrzeuge der Klasse M1 der in § 8 Nr. 1 KraftStG normierten Bemessungsgrundlage unterliegen.
3.2.3 Fahrzeugzulassungsverordnung
Auch die FZV – als zentrale v...