3.2.1 Straßenverkehrsgesetz
Die Vorschrift des § 1 Abs. 2 StVG legt fest, dass als Kraftfahrzeuge im Sinne des StVG solche Landfahrzeuge gelten, die durch Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Bahngleise gebunden zu sein. Mit der Regelung des § 1 Abs. 3 StVG grenzt diese Norm zusätzlich ab, bei welchen Fahrzeugen es sich nicht um Kraftfahrzeuge des StVG handelt. Dies sind Landfahrzeuge, die durch Muskelkraft fortbewegt werden und mit einem elektromotorischen Hilfsantrieb mit einer Nenndauerleistung von höchstens 0,25 kW ausgestattet sind, dessen Unterstützung sich mit zunehmender Fahrzeuggeschwindigkeit progressiv verringert und beim Erreichen einer Geschwindigkeit von 25 km/h oder früher, wenn der Fahrer im Treten einhält, unterbrochen wird – mithin E-Bikes.
3.2.2 Personenbeförderungsgesetz
Begriffsbestimmungen zu Fahrzeugarten finden sich in verschiedenen Vorschriften des Verkehrsrechts. Die Vorschrift des § 4 Abs. 4 S. 1 PBefG legt fest, dass Kraftfahrzeuge i. S. d. PBefG solche Straßenfahrzeuge sind, die durch eigene Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Schienen oder eine Fahrleitung gebunden zu sein.
Im PBefG findet sich unter § 4 Abs. 4 PBefG folgende weitere Definition:
- Personenkraftwagen: Dies sind Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als 9 Personen (einschließlich Fahrzeugführer) geeignet und bestimmt sind. Dies entspricht auch der Richtlinie 2007/46/EG, nach der es sich bei Personenkraftwagen um Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit mindestens vier Rädern handelt.
- Kraftomnibusse: Dies sind Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von mehr als 9 Personen (einschließlich Fahrzeugführer) geeignet und bestimmt sind.
Lastkraftwagen: Dies sind Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und Einrichtung zur Beförderung von Gütern bestimmt sind
Nach § 4 Abs. 5 PBefG sind Anhänger den sie bewegenden Fahrzeugen gleichgestellt, d. h. sie teilen im Rahmen des PBefG deren Schicksal.
- Krankenkraftwagen im Sinne des PBefG sind Fahrzeuge, die für Krankentransport oder Notfallrettung besonders eingerichtet und nach dem Fahrzeugschein als Krankenkraftwagen anerkannt sind. Das PBefG verwendet hier noch den in der FZV nicht mehr verwendeten Begriff des Fahrzeugscheins anstelle der Zulassungsbescheinigung Teil I nach § 13 FZV. Durch diesen Begiff wird die zulassungsrechtliche Einstufung für solche Fahrzeuge in das PBefG übernommen. Kraftfahrzeugsteuerrechtlich hat der Gesetzgeber mit § 8 Nr. 2 KraftStG für die Besteuerung von Krankenwagen eine besondere Bemessungsgrundlage geschaffen. Ohne diese Vorschrift würden diese wie andere Fahrzeuge der Klasse M1 der in § 8 Nr. 1 KraftStG normierten Bemessungsgrundlage unterliegen.
3.2.3 Fahrzeugzulassungsverordnung
Auch die FZV – als zentrale verkehrsrechtliche Vorschrift – enthält verschiedene Einordnungen zu Fahrzeugarten. So legt § 2 FZV folgende Fahrzeugarten fest:
Krafträder: Dies sind zweirädrige Kraftfahrzeuge mit oder ohne Beiwagen, mit einem Hubraum von mehr als 50 cm³, im Falle von Verbrennungsmotoren, und/oder mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h, vgl. § 2 Nr. 9 FZV und zur Bemessungsgrundlage § 8 Nr. 1 Buchst a KraftSt; vgl. auch Teil A 1A Nr. 1 des Verzeichnisses zur Systematisierung von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern.
Krafträder mit Beiwagen sind abzugrenzen von dreirädrigen Kraftfahrzeugen, sog. Trikes.
- Zugmaschinen: Dies sind Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart überwiegend zum Ziehen von Anhängern bestimmt sind vgl. § 2 Nr. 14 FZV sowie zu Sattelzugmaschinen § 2 Nr. 15 FZV und zur Bemessungsgrundlage § 8 Nr. 2 KraftSt vgl. Teil A 1A Nr. 4 des o. g. Verzeichnisses.
- Sattelanhänger: Dies sind nach § 2 Nr. 19 FZV solche Anhänger, die mit einem Kraftfahrzeug so verbunden sind, dass sie teilweise auf diesem aufliegen und ein wesentlicher Teil ihres Gewichts oder ihrer Ladung von diesem getragen wird. Zu den Besonderheiten bei der Besteuerung von Sattelanhängern vgl. Hinweis in; vgl. Teil A 1A Nr. 5 des o. g. Verzeichnisses..
- Oldtimer: Dies sind nach § 2 Nr. 22 FZV Fahrzeuge, die zum Zeitpunkt ihrer Begutachtung als Oldtimer vor mindestens 30 Jahren erstmals in Verkehr gekommen sind, weitestgehend dem Originalzustand entsprechen, in einem guten Erhaltungszustand sind und zur Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dienen. Zur Einstufung ist darüber hinaus ein Gutachten gem. § 23 StVZO erforderlich. Für die Besteuerung eines Fahrzeugs als Oldtimer ist diese Einstufung durch die Zulassungsbehörden auf Grundlage o. g. verkehrsrechtlicher Vorschriften maßgebend. Diese werden von den Verkehrsbehörden in den Fahrzeugpapieren – Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II- dokumentiert. Aus Sicht der Kraftfahrzeugsteuer unterliegt bei Oldtimern die Zuteilung eines Oldtimer-Kennzeichens i. S. d. § 10 Abs. 1 FZV gem. § 1 Abs. Nr. 4 KraftStG der Besteuerung. Im Rahmen der Kraftfahrzeugsteuerfestsetzung kommen die besonderen pauschalierten Ste...