Nach dem Grundsatz des § 2 Abs. 2 KraftStG richten sich die im Kraftfahrzeugsteuergesetz verwendeten Begriffe des Verkehrsrechts nach den jeweils geltenden verkehrsrechtlichen Vorschriften. Nach diesem Grundsatz ist auch die verkehrsrechtliche Einstufung in Fahrzeugklassen regelmäßig Grundlage für die kraftfahrzeugsteuerrechtliche Einstufung und Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen des Fahrzeugs oder der jeweiligen Fahrzeugart. Maßgebend ist hier die FZV und das sich heraus ergebende Verzeichnis zur Systematisierung von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern.
Die entsprechenden Feststellungen der Zulassungsbehörden werden in den Fahrzeugpapieren – Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II – dokumentiert und entfalten gegenüber der Kraftfahrzeugsteuerfestsetzung die Wirkung eines Grundlagenbescheid i. S. d. § 171 Abs. 10 AO.
Mit der Neufassung des § 2 Abs. 2 KraftStG im Jahre 2012 sind nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 KraftStG nunmehr auch Feststellungen der Zulassungsbehörden zu Einstufungen in Fahrzeugklassen und Aufbauarten für die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer verbindlich. Die Fahrzeugklasse eines Fahrzeugs ergibt sich für die Finanzverwaltung damit grundsätzlich aus den von der Zulassungsbehörde regelmäßig im automatisierten Verfahren übermittelten Daten. In den dem Fahrzeughalter ausgehändigten Fahrzeugpapieren, dies sind die Zulassungsbescheinigung Teil I nach § 13 FZV und die Zulassungsbescheinigung Teil II nach § 14 FZV sind die entsprechenden Daten in den Feldern "J" = Fahrzeugklasse und (4) = Aufbauart ausgewiesen. Diese Dokumentation der verkehrsrechtlichen Einstufung hat für das Verfahren zur Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer die Wirkung eines Grundlagenbescheids i. S. d. § 171 Abs. 10 AO.
Die dort ausgewiesene Fahrzeugklasse wird dann auch für die in Rede stehenden Geländewagen, Mehrzweckfahrzeuge, Büro- und Konferenzmobile, Wohnmobile sowie Kranken- und Leichenwagen als Fahrzeugklasse und Aufbauart entsprechend ihrer Einstufung durch die Zulassungsbehörde im Kraftfahrzeugsteuerbescheid ausgewiesen werden.
Bis 31.12.2012 geltende besondere Begriffsbestimmungen des KraftStG; waren nur noch für die bis 31.12.2020 geltende Übergangsregel des § 18 Abs. 12 KraftStG von Bedeutung.
Die ergänzenden Begriffsbestimmungen des Kraftfahrzeugsteuerrechts waren mit § 2 Abs. 2a, 2b und 2c KraftStG durch das Dritte Gesetz zur Änderung des KraftStG eingeführt worden und hatten für Zwecke der Kraftfahrzeugbesteuerung bestimmte verkehrsrechtliche Begriffe erweitert bzw. besonders bestimmt.
Die Absätze 2a, 2b und 2c des § 2 KraftStG sind mit Verkündung des Verkehrsteueränderungsgesetzes am 11.12.2012 zum 12.12.2012 aufgehoben worden. Lediglich die Vorschrift des § 2 Abs. 2a KraftStG hatte aufgrund der Übergangsfrist des bis 31.12.2020 gültigen § 18 Abs. 12 KraftStG noch Bedeutung. Durch Art. 1 Nr. 9 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes ist die Vorschrift des § 18 Abs. 12 KraftStG aufgehoben worden. Der Gesetzgeber hat hierzu festgestellt, dass diese Regelung nicht nur zu der gewünschten höheren Besteuerung der betroffenen Fahrzeuge geführt hat, sondern auch unverhältnismäßigen Aufwand für Fahrzeughalter, die Hauptzollämter und die Zulassungsbehörden nach sich zog.
Nach § 18 Abs. 12 KraftStG waren bis zum 31.12.2020 in Fällen, in denen die Feststellungen der Zulassungsbehörden hinsichtlich der Fahrzeugklassen und Aufbauarten zu einer niedrigeren Steuer als unter Berücksichtigung des § 2 Abs. 2a KraftStG in der am 1.7.2010 geltenden Fassung führen, weiterhin die für Pkw gültigen Tarife des § 9 Abs. 1 Nr. 2 anzuwenden. Durch diese Übergangsvorschrift blieb die von der Zulassungsbehörde festgestellte und in den Fahrzeugpapieren – Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II dokumentierte Fahrzeugart selbst unberührt. Durch die Anwendung der Pkw-Tarife des § 9 Abs. 1 Nr. 2 KraftStG aufgrund der Übergangsregelung des § 18 Abs. 12 KraftStG fand die Regelung des formal mit VerkehrStÄndG v. 5.12.2012 zum 12.12.2012 aufgehobenen § 2 Abs. 2a KraftStG faktisch auch weiterhin Anwendung.
- Dies waren bis zum 31.12.2020 nach § 2 Abs. 2a Nr. 1 KraftStG in der bis 11.12.2012 geltenden Fassung Geländefahrzeuge und andere Fahrzeuge mit 3 bis 8 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz, die der Klasse N1 (Güterbeförderung, bis 3,5 t zul. Gesamtgewicht), Aufbauarten BA (Lkw) oder BB (Van) angehören, wenn diese vorrangig zur Personenbeförderung ausgelegt und gebaut sind. Bei den in § 2 Abs. 2a Nr. 1 KraftStG genannten "anderen Fahrzeugen" handelt es sich insbesondere um Kraftfahrzeuge mit oder ohne Kastenaufbau, die jedoch nicht die o. g. speziellen Voraussetzungen eines Geländewagens (Symbol "G" erfüllen, aber verkehrsrechtlich zur Klasse N1 mit den Aufbauarten BA (Lkw) oder BB (Van, Lkw mit Kastenaufbau) der o. g. EU-Richtlinie gehören, sog. Pick-Up.
- Dies waren bis zum 31.12.2020 nach § 2 Abs. 2a Nr. 2 KraftStG in der bis 11.12.2012 geltenden Fassung solche Mehrzweckfahrzeuge, die nicht als Fahrzeug der Klass...