Die Vorschrift des § 10 Abs. 3 FZV bietet die Möglichkeit für ein Fahrzeug ein Saisonkennzeichen zu beantragen – saisonale Zulassung. Aufgebaut ist dieses Saisonkennzeichen aus einem Unterscheidungszeichen und einer Erkennungsnummer jeweils nach § 9 Abs. 1 FZV sowie der Angabe eines Betriebszeitraums (Zulassungszeitraum, Saison). Dieser Betriebszeitraum wird auf volle Monate bemessen; er muss mindestens 2 Monate und darf höchstens 11 Monate umfassen. Er muss zusammenhängend sein; z. B. von März bis Oktober, z. B. für einen Roadster, oder auch von November bis Februar, z. B. für das Winterauto einer Motorradfahrerin.
Die Zuteilung eines Oldtimer-Kennzeichenss nach § 10 Abs. 1 FZV und in Form der Zuteilung eines Saisonkennzeichens war nach § 10 Abs. 3 FZV in der bis zum 30.9.2017 geltenden Fassung nicht möglich. Entsprechend konnten bis dahin die Vorteile der saisonalen Zulassung nur unter Verzicht auf die pauschale Oldtimerbesteuerung in Anspruch genommen werden. Aus kraftfahrzeugsteuerrechtlicher Sicht war daher zu prüfen, ob unter Berücksichtigung des tatsächlichen Nutzungszeitraums eines typischen Oldtimerfahrzeugs nach § 2 Nr. 22 FZV eine saisonale Zulassung zu einer geringeren jährlich zu entrichtenden Kraftfahrzeugsteuer führen konnte.
Mit der dritten Verordnung zur Änderung der FZV und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften wurde die Vorschrift des § 9 Abs. 3 S. 4 FZV (§ 10 Abs. 3 S. 4 FZV) mit Wirkung zum 1.10.2017 neu gefasst. Diese neue Formulierung legte ausdrücklich fest, dass auch Oldtimer-Kennzeichen nach § 10 Abs. 1 FZV und grüne Kennzeichen nach § 10 Abs. 2 FZV als Saisonkennzeichen zugeteilt werden können. Durch diese Formulierung wurde es den Haltern von Oldtimer-Fahrzeugen möglich, die Vorteile der saisonalen Zulassung, die sich nicht nur aus der geringen Kraftfahrzeugsteuer ergeben, sondern sich vielmehr auch günstig auf die Versicherung eines mitunter doch recht wertvollen Fahrzeugs niederschlagen, mit der pauschalen Besteuerung des Oldtimer-Kennzeichens nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 KraftStG i. V. m. § 9 Abs. 4 KraftStG zu kombinieren. Weitere Vorteile der Zuteilung eines Oldtimer-Kennzeichens, wie die Einfahrt in sog. "Umweltzonen", bleiben entsprechend auch bei einer saisonalen Zulassung erhalten.
Mit der zweite Verordnung zur Änderung der FZV und der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr ist der Inhalt der Vorschrift des § 10 FZV (seinerzeit § 9 FZV) erneut geändert worden. Mit der Neuformulierung der jetzt unter § 10 Abs. 3 S. 2, 2. Hs. FZV geordneten Vorschrift nach der der Betriebszeitraum von der Zulassungsbehörde auch in der Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II (§§ 13, 14 FZV) in Klammern hinter dem Kennzeichen, in den Fällen des § 9 Abs. 1 S. 2. KraftStG (Oldtimer) oder § 9a Abs. 2 S. 2 KraftStG (Elektrofahrzeuge) hinter dem jeweiligen Kennbuchstaben zu vermerken ist, ist klargestellt, dass eine saisonale Zulassung für Oldtimer möglich ist. Die ausdrückliche Erwähnung dieser Möglichkeit in § 10 Abs. 3 S. 4 FZV wäre danach eine Redundanz und wurde wieder gestrichen, ohne dass sich dadurch die zum 1.10.2017 geltende Rechtslage ändern würde. Die zweite Verordnung zur Änderung der FZV und der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr ist nach Art. 4 dieser VO am 1.1.2018 in Kraft getreten.