1.1 Allgemeine Grundsätze
§ 3 KraftStG enthält unter der Überschrift "Ausnahmen von der Besteuerung" eine enumerative Aufzählung von Fahrzeugen, deren Halten (§ 1 Abs. Nrn 1 und 2 KraftStG) von der Kraftfahrzeugsteuer befreit ist. Auch eine widerrechtliche Benutzung i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 3 KraftStG der im § 3 KraftStG aufgelisteten Fahrzeuge führt nach § 2 Abs. 5 S. 2 KraftStG nicht zu einer Steuerpflicht. Auf die Steuerbefreiungen nach § 3 KraftStG besteht ein Rechtsanspruch, der ggf. im Rechtsbehelfsverfahren im Finanzrechtsweg durchgesetzt werden kann.
Über die Steuerbefreiungen des § 3 KraftStG hinaus sind im KraftStG weitere Vorschriften zu Steuerbefreiung und -begünstigung in Form der Nichterhebung der Kraftfahrzeugsteuer enthalten, insbesondere:
Die Vorschriften für das Verfahren, wie ein Fahrzeughalter seinen Anspruch auf Kraftfahrzeugsteuerbefreiung, auf Kraftfahrzeugsteuerermäßigung für das Halten eines Fahrzeugs oder auf Nichterhebung der Kraftfahrzeugsteuer für einen Kraftfahrzeuganhänger nach § 10 Abs. 1 und § 10a KraftStG geltend machen kann, sind in der KraftStDV enthalten. Hier ist insbesondere festgelegt, dass für Fahrzeuge, deren Halten nach § 3 Nr. 1 oder Nr. 2 KraftStG von der Kraftfahrzeugsteuer befreit ist, die Abgabe einer Steuererklärung i. S. d. § 3 Abs. 1 KraftStDV nicht erforderlich ist. Begünstigt von dieser Vereinfachung sind damit Fahrzeuge, die von der Zulassungspflicht nach § 3 Abs. 1 FZV ausgenommen sind und Fahrzeuge, solange sie ausschließlich im Dienst der Bundeswehr, der Bundespolizei, der Polizei oder der Zollverwaltung verwendet werden.
Neben den Vergünstigungsvorschriften des Kraftfahrzeugsteuerrechts existieren auch außerhalb des KraftStG noch besondere Vorschriften zur Begünstigung bei der Kraftfahrzeugsteuerfestsetzung mit eigenen Verfahrensvorschriften, z. B. durch Sonderregelungen oder nach zwischenstaatlichen Vereinbarungen vorgesehene Befreiungen. Dies sind z. B. das Gaststaatgesetz. Zur Förderung der Ansiedlung internationaler Einrichtungen i. S. d. § 27 GstG genießen begünstigte internationale Organisationen eine Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer.
Oldtimer-Kennzeichen, rote Kennzeichen
In Fällen, in denen die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer an die Zuteilung eines Kennzeichens nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 KraftStG – Oldtimer-Kennzeichen nach § 10 Abs. 1 FZV und rote Kennzeichen, die von einer Zulassungsbehörde im Inland zur wiederkehrenden Verwendung mit Ausnahme einer Verwendung für Prüfungsfahrten ausgegeben werden, kommt eine Steuerbefreiung nach § 3 KraftStG nicht in Betracht. Es mangelt in diesen Fällen insbesondere am Begriff des "Haltens eines Fahrzeugs". Steuergegenstand nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 KraftStG ist vielmehr die Zuteilung des besonderen Kennzeichens. Zur Ausgabe von roten Kennzeichen siehe § 41 FZV. Für die Einordnung eines Fahrzeugs als Oldtimer sind verkehrsrechtliche Vorschriften, in erster Linie die der FZV und die der StVZO, maßgebend. Bei dem Begriff "Oldtimer" handelt es sich um einen Begriff des Verkehrsrechts i. S. d. § 2 Abs. 2 Nr. 1 KraftStG, maßgebend ist demnach die verkehrsrechtliche Begriffsbestimmung in § 2 Nr. 22 FZV. Ein Oldtimer-Kennzeichen nach § 10 Abs. 1 FZV (dort: "Oldtimerkennezeichen") wird auf Antrag des Fahrzeughalters für ein Fahrzeug zugeteilt, das vor dreißig oder mehr Jahren erstmals in den Verkehr gekommen ist, weitestgehend dem Originalzustand entspricht, in einem guten Erhaltungszustand ist und zur Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dient. Eine erstmalige Zulassung im Inland vor dreißig oder mehr Jahren ist keine zwingende Voraussetzung. Die Zuteilung eines Oldtimer-Kennzeichens durch die Zulassungsbehörden auf Grundlage der einschlägigen verkehrsrechtlichen Vorschriften ist für die Hauptzollämter als Festsetzungsbehörden für die Kraftfahrzeugsteuer bindend. Die Hauptzollämter sind hier an die von den Verkehrsbehörden – insb. Zulassungsbehörden – getroffenen Feststellungen gebunden; vgl. § 2 Abs. 2 Nrn 1 und 2 KraftStG. Diese Einstufung in eine bestimmte Fahrzeugart wird von den Verkehrsbehörden in der nach § 3 Abs. 1 S. 2 FZV ausgefertigten Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II dokumentiert. Bei der Zulassungsbescheinigung handelt es sich um einen für die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer bindenden Grundlagenbescheid i. S. d. § 171 Abs. 10 AO.
Eine fahrzeugbezogene Steuerbefreiung nach § 3 KraftStG gilt nur dann und so lange, wie das betreffende Fahrzeug tatsächlich zu einem in der Vorschrift begünstigten Zweck verwendet wird. Mit Wegfall der Verwendung zu den steuerbegünsti...