Das Kraftfahrzeugsteuergesetz sieht nach § 3a KraftStG folgende Arten von Begünstigungen vor:

Die Steuervergünstigungen nach § 3a KraftStG stehen der schwerbehinderten Person nur für ein Kraftfahrzeug zu. Dies gilt auch in den Fällen, in denen für mehrere Fahrzeuge ein Wechselkennzeichen i. S. d. § 8 Abs. 1a FZV vorhanden ist. In der Praxis ist eine Ausnahme im Überschneidungszeitraum eines Fahrzeugwechsels möglich. Schwerbehindert nach § 3a KraftStG sind solche Personen, die aufgrund einer nicht nur vorübergehenden Funktionsbeeinträchtigung körperlich, geistig oder seelisch behindert sind und deren Grad der Behinderung mindestens 50 % beträgt. Nicht von Bedeutung ist die Ursache der Behinderung, z. B. durch Unfall entstandene oder angeborene Behinderung.

Die Steuervergünstigungen des § 3a KraftStG kommen nach § 3a Abs. 3 KraftStG regelmäßig nur für ein Kraftfahrzeug in Betracht, das von der schwerbehinderten Person gehalten wird, und werden auf schriftlichen Antrag gewährt. Sie entfallen, wenn das begünstigte Fahrzeug zur Güter- oder entgeltlichen Beförderung von Personen genutzt wird. Weiter ist Voraussetzung für beide Vergünstigungen, dass das Fahrzeug von oder für Zwecke der schwerbehinderten Person genutzt wird. Im Ergebnis kommen beide Vergünstigungen in erster Linie für Pkw und Krafträder in Betracht.

Bei Anhängern, in denen ein Krankenfahrstuhl mitgeführt wird, sind in der Praxis der für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Behörden der Zollverwaltung regelmäßig die Voraussetzungen für eine abweichende Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer nach § 163 AO (auf 0 EUR) gegeben. Bei den Steuervergünstigungen für schwerbehinderte Menschen handelt es sich um persönliche Vergünstigungen. Weitere Voraussetzung ist, dass ein Kraftfahrzeug gehalten wird. Eine Zuteilung von Kennzeichen nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 KraftStG – Oldtimerkennzeichen, rote Kennzeichen – ist daher nicht begünstigt.

Für die Steuervergünstigungen ist ein von den Versorgungsbehörden ausgestellter Ausweis für die Finanzverwaltung Grundlagenbescheid i. S. d. § 171 Abs. 10 AO. Voraussetzung hierfür ist nach § 2 Abs. 2 SGB IX insbesondere, dass die schwerbehinderte Person ihren Wohnsitz (§ 8 AO), ihren gewöhnlichen Aufenthalt (§ 9 AO) oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz i. S. d. § 73 SGB IX rechtmäßig im Inland hat. Hierbei ist auch eine rückwirkende Berücksichtigung der Steuervergünstigung bei der Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer innerhalb der Festsetzungsfrist nach den §§ 169, 170, 171 AO möglich. Setzt die Versorgungsbehörde ein früheres Datum für den Eintritt der Behinderung fest, so wird die Kraftfahrzeugsteuervergünstigung durch das zuständige HZA regelmäßig ab diesem Datum rückwirkend gewährt werden. Die Steuervergünstigungen können auch einem minderjährigen Schwerbehinderten gewährt werden, wenn das Fahrzeug auf den Namen des Minderjährigen zugelassen wird. Sie entfällt bei Zulassung auf – nichtbehinderte – Eltern.

 
Hinweis

Zulassung auf minderjährige Personen

Hier ist abzuwägen, ob die Inanspruchnahme einer Steuervergünstigung nach § 3a KraftStG gegenüber einem evtl. Rabattverlust oder höherer Einstufung bei der Kraftfahrzeugversicherung bei Zulassung auf eine minderjährige Person sinnvoll ist.

[1] Änderung des KraftStG v. 22.7.1978, BGBl 1978 I S. 2063.

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