3.1 Allgemeines
Die Steuerbefreiungen nach §§ 3b und 3c KraftStG kommen nur für Pkw, die Steuerbefreiung nach 3d KraftStG kommt seit der Neufassung der Vorschrift durch Art 2 Nr. 2 des VerkehrStÄndG für alle Elektrofahrzeuge i. S. d. KraftStG in Betracht. Pkw sind Fahrzeuge, die als solche von den Zulassungsbehörden eingestuft sind. Bei der von den Verkehrsbehörden nach § 3 Abs. 1 S. 2 FZV ausgefertigten Zulassungsbescheinigung handelt es sich um einen für die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer bindenden Grundlagenbescheid i. S. d. § 171 Abs. 10 AO. Die dort von der Zulassungsbehörde dokumentierten Feststellungen sind insbesondere bei Anwendung der Steuersätze und Gewährung von Kraftfahrzeugsteuerbefreiungen zugrunde zu legen. Hierzu gehört auch die zulassungsrechtliche Einstufung eines Fahrzeugs in eine bestimmte Fahrzeugart.
Voraussetzung für eine solche fahrzeuggebundene Kraftfahrzeugsteuerbegünstigung ist jeweils, dass das entsprechende Fahrzeug "gehalten" wird. Eine Vergünstigung scheidet in den Fällen aus, in denen nicht das Halten des Fahrzeugs nach § 1 Abs. 1 Nrn 1 oder 2 KraftStG, sondern die Zuteilung eines Kennzeichens nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 KraftStG besteuert wird. Dementsprechend kommt sie bei der Zuteilung von Kennzeichen nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 KraftStG – Oldtimer-Kennzeichen, rote Kennzeichen – nicht in Betracht.
Die Dauer der Begünstigung ist in allen Fällen zeitlich befristet und wird bei Außerbetriebsetzung nach § 14 Abs. 1 FZV und Wiederzulassung nach § 14 Abs. 2 FZV nicht um die Zeit dieser Außerbetriebsetzung verlängert. Ebenso gehen in Fällen einer saisonalen Zulassung nach § 9 Abs. 3 FZV die Zeiten außerhalb der "Saison" für die Steuerbefreiung verloren.
Die Steuerbefreiungen sind jeweils fahrzeugbezogen, sodass bei einem Halterwechsel der neue Halter in den Genuss einer nicht verbrauchten "Reststeuerbefreiung" kommen kann.
3.2 Schadstoffreduzierte Pkw mit Selbstzündungsmotor – § 3b KraftStG
Begünstigt sind Pkw, die durch Selbstzündungsmotor angetrieben werden. Zu den Selbstzündungsmotoren gehören Diesel-, Vielstoff- oder Elsbettmotoren. Voraussetzung für eine Steuerbefreiung ist die Erfüllung der Schadstoffklasse Euro 6; maßgebend ist die Feststellung der Zulassungsbehörde – Zulassungsbescheinigung Teil I als Grundlagenbescheid i. S. d. § 171 Abs. 101 AO. Diese Voraussetzung muss ab der erstmaligen Zulassung des Pkw erfüllt sein.
Das Datum der erstmaligen Zulassung ist hierbei ein Begriff des Verkehrsrechts und beschreibt den Tag, an dem das Fahrzeug erstmals allgemein und sachlich unbeschränkt zum öffentlichen Verkehr im Inland oder im Ausland mit der dafür erforderlichen Zulassung zugelassen oder in Betrieb genommen worden ist.
In den Genuss der Vergünstigung kommen nach § 3b Abs. 1 KraftStG Euro-6 Diesel-Pkw mit Erstzulassung in der Zeit vom 1.1.2011 bis zum 31.12.2013. Der Zeitraum der Steuerbefreiung beginnt für das Fahrzeug grundsätzlich am Tage der Erstzulassung und endet, sobald der Wert der Steuerbefreiung (Steuerersparnis) den Betrag von 150 EUR erreicht hat, spätestens am 31.12.2013 (Kappung nach § 3b Abs. 3 KraftStG). Eine ursprünglich vorgesehene Begünstigung auch vor ab dem 1.7.2009 erstmals zugelassenen Pkw ist durch das Fünfte Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes v. 27.5.2010 aus europarechtlichen Gründen, unter Wahrung des Vertrauensschutzes gestrichen worden. Maßgeblich für die Einordnung als Pkw sind nach § 2 Abs. 2 Nrn 1 und 2 KraftStG die auf Grundlage des Verkehrsrechts getroffenen Feststellungen der Zulassungsbehörden.
3.3 Steuerbefreiung für Elektrofahrzeuge – § 3d KraftStG
Im Rahmen der Reform der Kraftfahrzeugsteuer hat der Gesetzgeber durch Art. 1 Nr. 1 Buchst. a des Siebten Gesetzes zur Änderung des KraftStG die Förderung des Haltens von Elektrofahrzeugen weiter ausgebaut. Die bisherige Vergünstigung war auf solche Elektrofahrzeuge beschränkt, die bis 31.12.2020 erstmalig zugelassen wurden. Mit der Neuregelung kommt die Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer für das Halten von Elektrofahrzeugen in Betracht, die bis zum 31.12.2025 erstmals zugelassen werden.
Begünstigt sind Elektrofahrzeuge i. S. d. § 9 Abs. 2 KraftStG. Die Begünstigung ist auf Fahrzeuge mit Antrieb ausschließlich durch Elektromotoren, die ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern gespeist werden (Elektrofahrzeuge), beschränkt. Der Ausweis der Antriebsart steht in der Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II. Bei der von den Verkehrsbehörden nach § 3 Abs. 1 S. 2 FZV ausgefertigten Zulassungsbescheinigung handelt es sich um einen für die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer bindenden Grundlagenbescheid i. S. d. § 171 Abs. 10 AO. Di...