Im Rahmen der Kraftfahrzeugsteuerreform 2020 hat der Gesetzgeber durch Art. 4 Nr. 5 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes eine neue Begünstigungsvorschrift in Form einer "Nichterhebung der Kraftfahrzeugsteuer"geschaffen. Die Vorschrift des neuen § 10b KraftStG "Sonderregelung für besonders emissionsreduzierte Personenkraftwagen" entspricht damit in der Wirkung einer befristeten, teilweisen Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer.

Die Vorschrift des § 10b Abs. 1 KraftStG begünstigt das Halten von solchen Pkw mit Benzin- oder Selbstzündungsmotor, deren Kohlendioxidemissionen 95 g/km nicht übersteigt. Die Kraftfahrzeugsteuer für das Halten solcher besonders emissionsreduzierten Pkw wird ab dem Tag der Erstzulassung[1] für die Dauer von fünf Jahren in Höhe von jährlich 30 Euro nicht erhoben.

Die Begünstigung kommt für solche Pkw in Betracht, die in der Zeit vom 12.6.2020[2] bis zum 31.12.2024 erstmals zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen werden. Die Festlegung des Datums des Kabinettsbeschlusses als frühestmöglichen Beginn des Begünstigungszeitraums schließt solche Erwerber von Fahrzeugen ein, die ihr Fahrzeug bereit „im Vertrauen“ auf eine künftige gesetzliche Begünstigung erworben haben. Die sich aus der Begünstigung des § 10b KraftStG ergebende Ersparnis ist mit höchstens 150 EUR, verteilt auf fünf Jahre, absolut gesehen eher gering, führt aber in Relation zu der Kraftfahrzeugsteuer zu einer erheblichen Minderung bis hin zur vollständigen Befreiung von der Steuer. Nachfolgendes Beispiel mach dies deutlich.

 
Praxis-Beispiel

Begünstigung besonders emissionsreduzierter Pkw

a) Pkw mit Benzinmotor: die Hubraumkomponente nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c KraftStG beträgt 2 EUR pro 100 cm³ Hubraum, eine CO2 Komponente fällt bis 95 g CO2/km nicht an. Die Nichterhebung der Kraftfahrzeugsteuer kann hier zu einer faktischen Steuerbefreiung für Pkw bis zu einem Hubraum von 1500 cm³ führen, wenn diese den CO2 Ausstoß von 95g/km nicht überschreiten:

1500 cm³ x 2 EUR pro 100 cm³ = 30 EUR.

b) Pkw mit Dieselmotor: die Hubraumkomponente nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c KraftStG beträgt 9,50 EUR pro 100cm3, so dass hier die Vergünstigung des § 10b KraftStG bereist durch die ersten 300 cm3 Hubraum aufgebraucht ist:

300 cm3 x 9,50 EUR pro 100 cm³ = 28,50 EUR

bei 1500 cm³ Diesel ergäbe sich folgende Steuer:

1500 cm³ x 9,50 EUR pro 100 cm³ = 142,50 EUR, abzgl. 30,00 EUR ergibt gerundet[3] 112 EUR.

Die Begünstigung nach § 10b KraftStG ist stets fahrzeugbezogen. Sie wird für jedes Fahrzeug, das die Voraussetzungen erfüllt, unabhängig vom jeweiligen Halter einmal gewährt. Im Falle eines Halterwechsels wird gem. § 10b Abs. 4 KraftStG die befristete Steuerbegünstigung nach § 10b Abs. 1 KraftStG – soweit sie noch nicht abgelaufen ist – dem neuen Halter weiter gewährt. Die Kraftfahrzeugsteuervergünstigung wird im Ergebnis mit dem Fahrzeug zusammen veräußert.

Die Begünstigung nach § 10b Abs. 1 KraftStG kommt nach dem Wortlaut der Vorschrift nur in Fällen des Haltens eines Fahrzeugs in Betracht. Gehalten wird ein Fahrzeug im Ergebnis durch eine Zulassung nach der Fahrzeug-Zulassungsverordnung; vgl. §§ 3, 6 FZV, was eine saisonale Zulassung unter Zuteilung eines Saisonkennzeichens nach § 9 Abs. 3 KraftStG einschließt. Ausgeschlossen von der Begünstigung ist demgegenüber die Zuteilung von Kennzeichen i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 4 KraftStG. Mit der Vorschrift des § 10b Abs. 6 KraftStG hat der Gesetzgeber darüber hinaus hierzu eine weitere – klarstellende – Regelung geschaffen.

Nach § 10b Abs. 3 KraftStG ist die Vergünstigung nach § 10b Abs. 1 KraftStG auf den Wert der Jahreskraftfahrzeugsteuer nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c KraftStG begrenzt. Mit dieser Vorschrift legt der Gesetzgeber fest, dass die Nichterhebung der Kraftfahrzeugsteuer auf die zu zahlende Jahressteuer begrenzt ist; sie kann im Einzelfall, wie oben dargestellt auch geringer ausfallen.

[1] Zur Erstzulassung vgl. 3.2 und § 3 FZV.
[2] Tag des Beschlusses des Bundeskabinetts zum Siebten Gesetz zur Änderung des KraftStG.

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