Die Steuersätze für bis zum 30.6.2009 erstmals zugelassene Personenkraftwagen sind in § 9 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a KraftStG normiert. Hierbei ist sowohl die von den Zulassungsbehörden getroffene Einstufung in eine bestimmte Emissionsklasse als auch das Datum der erstmaligen Zulassung von Bedeutung. Das Datum der erstmaligen Zulassung beschreibt den Tag, an dem das Fahrzeug erstmals allgemein und sachlich unbeschränkt zum öffentlichen Verkehr im Inland oder im Ausland mit der dafür erforderlichen Zulassung zugelassen oder in Betrieb genommen worden ist. Das verkehrsrechtliche Zulassungsverfahren ist in § 6 FZV geregelt.
Die Bemessungsgrundlage für durch Hubkolbenmotor angetriebene Personenkraftwagen, die bis zum 30.6.2009 erstmals zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen worden sind, ist § 8 Nr. 1 Buchst. a KraftStG normiert: Hubraum sowie die Schadstoff- und Kohlendioxidemission. Die Kraftfahrzeugsteuertarife finden sich § 9 Abs. 1 Nr. 2 KraftStG. Für Werte zu den beiden Teilen der Bemessungsgrundlage – Hubraum sowie Schadstoff- und Kohlendioxidemission – sind nach § 2 Abs. 2 KraftStG die Angaben der Zulassungsbehörden verbindlich. Sie werden den Hauptzollämtern als seit 1.7.2014 für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Behörden regelmäßig in einem maschinellen Verfahren übermittelt.
Die Werte sind in den Fahrzeugregistern aufgezeichnet und werden darüber hinaus in den Fahrzeugpapieren – Zulassungsbescheinigung Teil I und Zulassungsbescheinigung Teil II ausgewiesen. Hierbei werden die Werte zur Schadstoff- und Kohlendioxidemission mit einer sog. Schlüsselzahl und einem dazugehörigen Klartext ausgewiesen. Es handelt sich um die Schlüsselnummer zu 1 im Fahrzeugschein bzw. den letzten beiden Ziffern des Feldes 14.1 der Zulassungsbescheinigung Teil I. Der entsprechende Klartextausweis befindet sich im Feld Text zu Nr. 1 des Fahrzeugscheins bzw. im Text zu Feld 14 der Zulassungsbescheinigung Teil I; vgl. hierzu auch Ausführungen zum Verzeichnis zur Systematisierung von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern unter 1. .
Für bis zum 30.6.2009 erstmals zugelassene Personenkraftwagen, die z. B. durch einen Wankelmotor Kreis- oder Drehkolbenmotor) oder ausschließlich durch einen Elektromotor angetrieben werden, finden sich in § 8 KraftStG keine Einstufung einer besonderen Fahrzeugart. Solche Personenkraftwagen fallen damit in die Kategorie "andere Fahrzeuge" i. S. d. § 8 Nr. 2 KraftStG. Für diese Fahrzeuge kam eine Besteuerung nach dem zulässigen Gesamtgewicht in Betracht.
Personenkraftwagen mit Hybridantrieb
Personenkraftwagen mit Hybridantrieb, die z. B. durch Otto-Hubkolben- und Elektromotor angetrieben werden, unterliegen bei einer erstmaligen Zulassung bis 30.6.2009 der hubraumorientierten Besteuerung nach § 8 Abs. 1 Buchst. a KraftStG. Die anzuwendenden Steuersätze sind in § 9 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a KraftStG normiert. Es handelt sich bei Hybrid-Fahrzeugen oder Fahrzeugen mit einem "Range-Exender" (Reichweitenerweiterer) insbesondere nicht um Personenkraftwagen mit Elektroantrieb, d. h. Elektrofahrzeuge i. S. d. KraftStG. Eine solche Einstufung setzt einen rein elektrischen Antrieb, d. h. ausschließlich durch Elektromotor, voraus. Der Begriff des Elektrofahrzeugs ergibt sich aus § 9 Abs. 2 KraftStG. Der zusätzliche elektrische Antrieb beeinflusst die Höhe der Kraftfahrzeugsteuer nicht, sodass sich hieraus eine gewisse Bevorzugung von Hybridfahrzeugen ergibt. Die kraftfahrzeugsteuerliche Förderung knüpft damit an deutlich schärfe Kriterien an, als das Gesetz zur Bevorrechtigung der Verwendung elektrisch betriebener Fahrzeuge. Nach § 2 Nr. 1 EmoG ist ein elektrisch betriebenes Fahrzeug sowohl ein reines Batterieelektrofahrzeug, als auch ein von außen aufladbares Hybridelektrofahrzeug – Plug-In-Hybrid – oder ein Brennstoffzellenfahrzeug; vgl. auch HINWEIS unter 2.1 am Ende. Der Gesetzgeber hat auch im Rahmen der Reform der Kraftfahrzeugsteuer 2020 durch das Siebte Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes der Versuchung widerstanden, diese Definition aufzuweichen.
Für die bis zum 30.6.2009 erstmals zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassenen Personenkraftwagen, die durch Hubkolbenmotor angetrieben werden, sind in § 9 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a Doppelbuchst. aa) bis ee) 5 verschiedene an den Schadstoffklassen orientierte Stufen ausgewiesen. Für die Anwendung der dazugehörigen Steuersätze ist noch von Bedeutung, ob das jeweilige Kraftfahrzeug durch einen Fremdzündungsmotor (Ottomotor, Benziner) oder einen Selbstzündungsmotor (Dieselmotor, Diesel) angetrieben wird. Hintergrund für die hierbei deutlich höheren Steuersätze für Personenkraftwagen mit Fremdzündungsmotor ist der Vorteil des Dieselkraftstoffs bei der Energiesteuer (vorm. Mineralölsteuer). Entsprechend dieser Norm beträgt der Kraftfahrzeugsteuertarif: