Leitsatz
Von der Kraftfahrzeugsteuer befreit sind Sonderfahrzeuge i.S.d. § 3 Nr. 7 Satz 1 Buchst. a und b i.V.m. Satz 2 KraftStG nur dann, wenn sie "ihrer Art nach" ausschließlich geeignet und bestimmt sind, in der Land- oder Forstwirtschaft anfallende Leistungen zu erbringen. Fahrzeuge, die auch in Gewerbebetrieben, z.B. in Betrieben der gewerblichen Viehwirtschaft eingesetzt werden können, sind keine Sonderfahrzeuge für die Landwirtschaft i.S.d. § 3 Nr. 7 Satz 1 Buchst. a und b KraftStG.
Normenkette
§ 3 Nr. 7 Satz 1 Buchst. a und b, Satz 2 KraftStG
Sachverhalt
Die Klägerin, die einen Handel und Verleih von landwirtschaftlichen Fahrzeugen und Maschinen betreibt, ist Halterin eines selbstfahrenden Futtermischwagens (Typ Verti-Mix 1400 Double SF). Das Fahrzeug dient dazu, Gras- bzw. Maissilage, Kraftfutter etc. mittels einer Fräse aufzunehmen, zu zerkleinern, zu mischen, zu transportieren und bedarfsgerecht an Tiere zu verteilen. Das Fahrzeug wird ausschließlich für Lohnarbeiten in landwirtschaftlichen Betrieben eingesetzt. Das FA versagte die beantragte Steuerbefreiung als land- und forstwirtschaftliches Sonderfahrzeug wegen seiner Einsatzmöglichkeit auch in landwirtschaftlichen Gewerbebetrieben (Unternehmen mit gewerblicher Tierzucht) und setzte Kraftfahrzeugsteuer fest. Das FG gab der nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobenen Klage statt. Allein die technische Eignung des Fahrzeugs zum Einsatz in einem gewerblichen Agrar- oder Forstbetrieb dürfe nicht zum Ausschluss der Steuerbefreiung führen (Sächsisches FG, Urteil vom 17.7.2012, 3 K 224/11, Haufe-Index 3457029).
Entscheidung
Der BFH hat das FG-Urteil aufgehoben und die Klage deshalb abgewiesen, weil das Fahrzeug auch in einer gewerblichen Tierhaltung sinnvoll zum Einsatz kommen kann.
Hinweis
Die Entscheidung präzisiert die Voraussetzungen, unter denen sog. Sonderfahrzeuge von der Kraftfahrzeugsteuer befreit sind. Dies sind solche, die nach ihrer Bauart und ihren besonderen, mit ihnen fest verbundenen Einrichtungen nur für einen der in § 3 Nr. 7 KraftStG bezeichneten Verwendungszwecke geeignet und bestimmt sind. Die Befreiungsvoraussetzungen sind u.a. erfüllt, solange diese Fahrzeuge ausschließlich in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben oder zur Durchführung von Lohnarbeiten für land- oder forstwirtschaftliche Betriebe verwendet werden (§ 3 Nr. 7 Satz 1 Buchst. a und b KraftStG).
1.§ 3 Nr. 7 KraftStG soll nach Wortlaut und Zweck land- und forstwirtschaftliche Betriebe begünstigen. Fahrzeuge, die auch in anderen als in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben eingesetzt werden können (z.B. in Betrieben der gewerblichen Viehwirtschaft), sind nicht begünstigt. Im Ergebnis sind deshalb nur Fahrzeuge befreit, die ausschließlich geeignet und bestimmt sind, "ihrer Art nach" nur in der Land- und Forstwirtschaft anfallende Leistungen zu erbringen.
2. Dabei entscheidet über die begünstigungsschädliche Einsatzmöglichkeit eines Fahrzeugs auch in Gewerbebetrieben seine "abstrakte Verwendungsmöglichkeit". Kann ein Fahrzeug auch in einem Gewerbebetrieb (gewerbliche Tierhaltung) zum Einsatz kommen, scheidet eine Steuerbefreiung selbst bei Zugehörigkeit des Fahrzeugs zum Betriebsvermögen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs aus. Dabei ist es unerheblich, ob es in der Bundesrepublik Deutschland tatsächlich Betriebe mit gewerblicher Tierhaltung gibt.
3. Im Ergebnis sind damit dem Anwendungsbereich des § 3 Nr. 7 KraftStG enge Grenzen gesetzt.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 16.7.2014 – II R 39/12