Leitsatz
1. Ob ein Fahrzeug für Zwecke der Kraftfahrzeugsteuer als land- und forstwirtschaftliche Zugmaschine einzuordnen ist, ist anhand aller objektiven Merkmale des Fahrzeugs festzustellen.
2. Wesentliches Merkmal einer land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschine ist – neben ihrer Eignung und Bestimmung zur Fortbewegung von Lasten durch Ziehen von Anhängern – ihre Eignung und Bestimmung zum Ziehen, Schieben, Tragen und Antrieb von auswechselbaren Geräten für land- oder forstwirtschaftliche Arbeiten.
Normenkette
§ 3 Nr. 7 Satz 1 Buchst. a und b, Satz 2 KraftStG
Sachverhalt
Die Klägerin unterhält einen landwirtschaftlichen Betrieb. Sie ist Halterin eines als Zugmaschine zugelassenen Fahrzeugs "DB Unimog 427/10", dessen Masse 4.500 kg und dessen zulässiges Gesamtgewicht 7.500 kg beträgt. Das Fahrzeug weist neben der Fahrerkabine mit drei Sitzplätzen eine Ladefläche von 1,95 m × 1,90 m auf. Das FA setzte gegen die Klägerin Kraftfahrzeugsteuer fest und versagte die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 7 KraftStG.
Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage wies das FG mit der Begründung ab, ein Unimog sei ein vielseitig verwendbares und nicht nur zum Ziehen von Lasten geeignetes und bestimmtes Fahrzeug. Die Möglichkeit zur Fortbewegung von Lasten durch Ziehen von Anhängern stehe nicht dermaßen im Vordergrund, dass der Transport von Lasten dahinter völlig zurücktrete (FG Köln, Urteil vom 5.3.2013, 6 K 745/11, Haufe-Index 6205775, EFG 2014, 225).
Entscheidung
Der BFH hat das FG-Urteil aufgehoben und die Sache an das FG zurückverwiesen. Dieses muss im Rahmen der für die Anwendung des § 3 Nr. 7 KraftStG erforderlichen Gesamtabwägung Feststellungen zur zulässigen Zuglast sowie zu weiteren Zugvorrichtungen des Unimog treffen.
Hinweis
Nach § 3 Nr. 7 Satz 1 Buchst. a KraftStG ist u.a. das Halten von Zugmaschinen von der Kraftfahrzeugsteuer befreit, solange diese Fahrzeuge ausschließlich in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben verwendet werden.
1. Klare Konturen hat der Begriff der Zugmaschine i.S.d. § 3 Nr. 7 KraftStG. Eine solche ist ein Fahrzeug, dessen wirtschaftlicher Wert im Wesentlichen in der Zugleistung liegt und das nach seiner Bauart und Ausstattung ausschließlich oder überwiegend zur Fortbewegung von Lasten durch Ziehen von Anhängern zu dienen geeignet und bestimmt ist.
Allerdings bedarf es einer Präzisierung dieser Begriffsbestimmung für sog. land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen. Diese ergibt sich aus § 2 Nr. 16 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung, wonach Merkmal einer land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschine – neben ihrer Eignung und Bestimmung zur Fortbewegung von Lasten durch Ziehen von Anhängern – ihre Eignung und Bestimmung zum Ziehen, Schieben, Tragen und Antrieb von auswechselbaren Geräten für land- oder forstwirtschaftliche Arbeiten ist. Die Voraussetzungen des § 3 Nr. 7 KraftStG sind daher auch dann erfüllt, wenn die Zugmaschine zum Transport von Lasten im Zusammenhang mit land- und forstwirtschaftlichen Arbeiten eingerichtet oder mit Beifahrersitzen ausgestattet ist. Hiervon ausgehend erfordert die Einordnung eines Fahrzeugs als land- und forstwirtschaftliche Zugmaschine eine Gesamtabwägung aller Fahrzeugmerkmale.
2. Damit scheidet die Qualifizierung eines Unimog als land- und forstwirtschaftliche Zugmaschine nicht etwa schon deshalb aus, weil ein solches Fahrzeug vielseitig verwendbar, mit Beifahrersitzen versehen sowie zum Lastentransport eingerichtet ist.
Vielmehr bedarf es einer differenzierenden Betrachtung. Sofern das Fahrzeug neben der Eignung zum Ziehen von Lasten auch für die Personenbeförderung oder den Lastentransport von Lasten geeignet und bestimmt ist, muss dessen Funktion besonders im Betrieb von auswechselbaren land- oder forstwirtschaftlichen Geräten bestehen. Dabei ist neben dem Verhältnis zwischen Eigengewicht, Zuladung und zulässiger Anhänge-/Zuglast auch von Bedeutung, ob das Fahrzeug neben der Anhängevorrichtung auch über weitere, ausschließlich dem Ziehen von großen Lasten oder zum Anschluss und Betrieb von land- oder forstwirtschaftlichen Geräten dienende Vorrichtungen verfügt.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 15.10.2014 – II R 38/13