1 Anspruch
Versicherte erhalten Krankengeld, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht oder sie auf Kosten der Krankenkasse stationär in einem Krankenhaus, einer Vorsorge- oder einer Rehabilitationseinrichtung behandelt werden.
Krankengeld
Versicherte erhalten in weiteren Fällen Krankengeld, wenn sie
- wegen einer durch Krankheit erforderlichen Sterilisation oder wegen eines nicht rechtswidrigen Abbruchs der Schwangerschaft durch einen Arzt arbeitsunfähig werden,
- Organe, Gewebe oder Blut spenden und deswegen arbeitsunfähig sind,
- als Begleitperson von Menschen mit Behinderungen aus dem engsten persönlichen Umfeld bei stationärer Krankenhausbehandlung mitaufgenommen werden oder
- zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten Kindes der Arbeit fernbleiben.
1.1 Ausschluss
1.1.1 Hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige
Der Anspruch auf Krankengeld für hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige ist ausgeschlossen.
1.1.2 Entgeltfortzahlung von nicht mindestens 6 Wochen
Für Arbeitnehmer, die bei Arbeitsunfähigkeit nicht mindestens 6 Wochen Anspruch auf Entgeltfortzahlung haben, ist der Anspruch auf Krankengeld ausgeschlossen. Hierzu zählen unständig Beschäftigte und Personen, deren Beschäftigungsverhältnis im Voraus auf weniger als 10 Wochen befristet ist.
1.1.3 Ältere Arbeitnehmer
Personen, die das 55. Lebensjahr vollendet haben und danach eine Beschäftigung aufnehmen, sind in bestimmten Fällen versicherungsfrei. Ihr Versicherungsverhältnis kann sich nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V richten (Personen ohne anderweitige Absicherung im Krankheitsfall). Der Anspruch auf Krankengeld ist nicht ausgeschlossen, wenn die Beschäftigung mehr als geringfügig ist.
1.1.4 Rentner
Bezieher einer Rente wegen voller Erwerbsminderung, Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder vergleichbarer Leistungen (z. B. Ruhegehalt nach beamtenrechtlichen Vorschriften) haben keinen Anspruch auf Krankengeld.
1.2 Wahlerklärung
Die unter Abschn. 1.1.1 bis 1.1.3 genannten Personen, bei denen der Krankengeldanspruch ausgeschlossen ist, können eine Wahlerklärung gegenüber der Krankenkasse abgeben, dass die Mitgliedschaft den Anspruch auf Krankengeld umfassen soll (Optionskrankengeld). In diesem Fall wird der Krankenversicherungsbeitrag nach dem allgemeinen Beitragssatz berechnet. Krankengeld wird von der 7. Woche der Arbeitsunfähigkeit an gezahlt.
Wahlerklärung
Die Wahlerklärung kann auch von hauptberuflich selbstständig Erwerbstätigen abgegeben werden, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V (Personen ohne anderweitige Absicherung im Krankheitsfall) versichert sind.
1.3 Wahltarife
Jede Krankenkasse muss in ihrer Satzung Tarife anbieten, die einen Anspruch auf Krankengeld entstehen lassen. Für diese Tarife haben die Versicherten gesonderte Prämienzahlungen direkt an die Krankenkasse zu entrichten. Ansonsten ist der Beitrag aufgrund des ermäßigten Beitragssatzes abzuführen, weil kein gesetzlicher Anspruch auf Krankengeld besteht.
Kombinierbare Ansprüche
Das gesetzliche Krankengeld aufgrund einer Wahlerklärung und das Krankengeld aus einem Wahltarif können kombiniert werden.
2 Mitgliedschaft in der Kranken-/Pflegeversicherung
2.1 Versicherungspflichtige
Die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger in der Kranken- und Pflegeversicherung bleibt erhalten, solange Anspruch auf Krankengeld besteht. Das gilt auch bei einer Fortsetzungserkrankung, wenn die ärztliche Feststellung darüber spätestens am nächsten Werktag nach dem Ende des vorhergehenden Bewilligungsabschnitts erfolgt.
Dazu ist es erforderlich, dass sich die Arbeitsunfähigkeit zeitlich unmittelbar an ein zuvor bestehendes Beschäftigungsverhältnis oder einen vorangegangenen Krankengeld-Bewilligungsabschnitt anschließt und die Arbeitsunfähigkeit spätestens am nächsten Kalendertag nach dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses ärztlich festgestellt wird (Nahtlosigkeitserfordernis).
Nahtlosigkeitsregelung
Der Arbeitgeber beendet ein Beschäftigungsverhältnis zum 30.9. Mit Ablauf desselben Tages endet die Mitgliedschaft bei der Krankenkasse.
Am 1.10. wird ärztlich festgestellt, dass der Arbeitnehmer arbeitsunfähig krank ist. Der Anspruch entsteht von dem Tag der ärztlichen Feststellung und schließt sich somit nahtlos an die vorhergehende Beschäftigtenversicherung an. Damit bleibt die Mitgliedschaft erhalten. Krankengeld kann für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit längstens bis zum gesetzlichen Höchstanspruch beansprucht werden.
Verspätete Feststellung einer Fortsetzungserkrankung
Wenn die fortgesetzte Arbeitsunfähigkeit verspätet festgestellt wird, bleibt der Anspruch auf Krankengeld auch dann bestehen, wenn die weitere Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit spätestens innerhalb eines Monats nach dem zuletzt bescheinigten Ende der Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wird. Die Regelung gilt nur für v...