OFD Frankfurt, Verfügung v. 21.12.2006, S 7172 A - 7 - St 112
1. Allgemeines
1.1 Mit dem Betrieb der in § 4 Nr. 16 UStG bezeichneten Einrichtungen sind solche Umsätze eng verbunden, die für diese Einrichtungen nach der Verkehrsauffassung typisch und unerlässlich sind, regelmäßig und allgemein beim laufenden Betrieb vorkommen und damit unmittelbar oder mittelbar zusammenhängen (vgl. BFH-Urteil vom 1.12.1977, BStBl 1978 II S. 173). Die Umsätze dürfen nicht im Wesentlichen dazu bestimmt sein, den Einrichtungen zusätzliche Einnahmen durch Tätigkeiten zu verschaffen, die in unmittelbarem Wettbewerb zu steuerpflichtigen Umsätzen anderer Unternehmer stehen (Abschn. 100 Abs. 1 UStR).
Umsätze einer Krankenanstalt sind nicht mehr eng verbunden i.S. des § 4 Nr. 16 UStG, wenn die ihnen zugrundeliegenden Leistungen in einem abgrenzbaren Bereich außerhalb der typischen Tätigkeit der Anstalt erbracht werden. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn das Krankenhaus mit diesen Leistungen in eine gewisse Konkurrenz zu anderen nicht begünstigten Unternehmen tritt. Zweifelsfälle sind dabei nach der Verkehrsanschauung zu beurteilen.
1.2 Krankenhäuser, Kurkliniken, Vorsorge- und Rehabilitationskliniken können die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 16 Buchst. b UStG in Anspruch nehmen, wenn es sich begrifflich um Krankenhäuser im Sinne von Abschn. 96 UStR mit Verweisung auf R 82 EStR 2003 (= Weiterverweisung auf R 82 EStR 1999) handelt und auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. Liegt nach den einschlägigen Abgrenzungskriterien ein Krankenhaus vor, sind Unterbringung und Verpflegung der Patienten als eng verbundene Umsätze zu qualifizieren und deshalb umsatzsteuerfrei.
Handelt es sich bei einer Einrichtung begrifflich nicht um ein Krankenhaus oder liegen bei einem Krankenhaus die weiteren Voraussetzungen des § 4 Nr. 16 Buchst. b UStG nicht vor, kann die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 16 Buchst. c UStG (Einrichtung ärztlicher Heilbehandlung) unter den dort genannten weiteren Voraussetzungen in Betracht kommen. Auch hier sind die Unterbringung und Verpflegung der Patienten als eng verbundene Umsätze zu werten und mithin umsatzsteuerfrei.
Ergänzend zu den Regelungen in Abschn. 100 Abs. 2 und 3 UStR gilt Folgendes:
2. Folgende Leistungen können nach den Vorgaben der 6. EG-Richtlinie als eng mit dem Betrieb eines Krankenhauses verbundene Umsätze angesehen werden:
Beherbergung und Verpflegung von ärztlich verordneten Begleitpersonen von Patienten
Die Begleitpersonen müssen an der Versorgung der Patienten beteiligt sein und ihre Anwesenheit muss für die Behandlung oder den Behandlungserfolg medizinisch notwendig sein. Die medizinische Notwendigkeit muss durch eine Bestätigung des behandelnden Arztes – einweisender Arzt oder auch der aufnehmende Klinikarzt – nachgewiesen werden (vgl. auch Schreiben des BMF vom 9.11.1999, IV D 2 – S 7172 – 30/99).
Nutzungsüberlassung von medizinischen Großgeräten und die damit verbundene Gestellung von medizinischem Hilfspersonal (Abschn. 100 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 UStR)
Als Großgeräte gelten bis auf weiteres:
- Linksherzkatheter-Messplätze (LHM)
- Computertomographie-Geräte (CT)
- Kernspintomographie-Geräte (MR)
- Positronen-Emissions-Computer-Tomographen (PET)
- Linearbeschleuniger (LIN)
- Telecobalt-Geräte (Co-60)
- Geräte zur extrakorporalen Stoßwellen-Lithotripsie wie Nierenlithotripter (NIL) und Gallenlithotripter (GAL)
- Diagnostische Bio-Magnetismus-Anlagen (BMA)
Personalgestellung an niedergelassenen Arzt
Voraussetzung hierfür ist:
- sie muss für die ärztliche Versorgung der Krankenhauspatienten unerlässlich sein
- sie darf nicht dazu bestimmt sein, dem Krankenhaus zusätzliche Tätigkeiten zu verschaffen, die in unmittelbarem Wettbewerb mit Tätigkeiten von der Mehrwertsteuer unterliegenden gewerblichen Unternehmen durchgeführt werden (Art. 13 Teil A Abs. 2 Buchst. b der 6. EG-RL)
- Entgeltliche Personal- und Sachmittelgestellung eines Krankenhauses an einen dort angestellten Chefarzt für das Betreiben einer eigenen Praxis im Krankenhaus
3. Folgende Leistungen können nach den Vorgaben der 6. EG-Richtlinie nicht als eng mit dem Betrieb eines Krankenhauses verbundene Umsätze angesehen werden und sind deshalb ab dem 1.1.2005 der Umsatzsteuer zu unterwerfen: