OFD Karlsruhe, Verfügung v. 15.8.2007, S 7172
Nach dem Ergebnis der Erörterungen der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder gilt zur Frage der Anwendung der Steuerbefreiung des § 4 Nr. 16 UStG ergänzend zu Abschn. 100 UStR Folgendes.
Nach § 4 Nr. 16 Buchst. b UStG mit dem Krankenhausbetrieb eng verbundene und damit umsatzsteuerfreie Umsätze sind nur anzunehmen, wenn sie für die Ausübung der Tätigkeiten, für die die Steuerbefreiung gewährt wird, typisch und unerlässlich sind, regelmäßig und allgemein beim laufenden Betrieb vorkommen und damit unmittelbar oder mittelbar zusammenhängen.
Die Steuerbefreiung ist ausgeschlossen, wenn die Umsätze im Wesentlichen dazu bestimmt sind, der Einrichtung zusätzliche Einnahmen durch Tätigkeiten zu verschaffen, die in unmittelbarem Wettbewerb zu steuerpflichtigen Umsätzen anderer Unternehmer stehen (vgl. Abschn. 100 Abs. 1 UStR). Wenn die Grundvoraussetzungen für eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 16 UStG erfüllt sind, sind die anschließend aufgeführten Umsätze wie folgt zu beurteilen:
1. Verkauf von Anlagevermögen
Die Veräußerung von Anlagevermögen ist nach § 4 Nr. 16 UStG steuerfrei (ggf. auch nach § 4 Nr. 28 UStG).
2. Lieferung von Medikamenten der Krankenhausapotheke
Die Lieferung zur Behandlung erforderlicher Medikamente an stationär oder teilstationär aufgenommene Krankenhauspatienten ist nach § 4 Nr. 16 UStG steuerfrei (vgl. auch Abschn. 100 Abs. 2 Nr. 1 UStR).
Die Abgabe von Medikamenten an Patienten während der ambulanten Behandlung im Krankenhaus bzw. an ambulant behandelte Patienten des Chefarztes im Rahmen seiner Chefarzttätigkeit stellt keinen mit dem Betrieb eines Krankenhauses eng verbundenen Umsatz dar, da die Krankenhausapotheken insoweit in Konkurrenz zu öffentlichen Apotheken treten. Die Leistung fällt somit nicht unter die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 16 UStG (vgl. Abschn. 100 Abs. 3 Nr. 4 UStR).
Ebenso stellt die Lieferung von Arzneimitteln an Krankenhäuser anderer Träger, an das Personal oder andere Personen (Besucher, ehemals stationäre Patienten) keinen mit dem Krankenhaus eng verbundenen Umsatz dar (vgl. Abschn. 100 Abs. 3 Nr. 2 und 3 UStR und BFH vom 18.10.1990, V R 76/89, BStBl 1991 II S. 268).
3. Auftragsforschung
Umsätze aus Auftragsforschung fallen nicht unter die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 16 UStG.
4. Automatenumsätze
Umsätze aus dem Betrieb krankenhauseigener Automaten (Blumen, Getränke, Zigaretten) fallen nicht unter die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 16 UStG.
Die Überlassung von Flächen im Krankenhaus an Dritte zum Aufstellen von Automaten stellt keine steuerfreie Leistung des Krankenhauses nach § 4 Nr. 12 UStG dar. Es handelt sich hierbei um einen Vertrag besonderer Art, bei dem die Gebrauchsüberlassung des Grundstücks gegenüber der Duldung der Automaten im Krankenhaus zurücktritt.
5. Blutalkoholuntersuchungen
Die Durchführung einer Blutalkoholuntersuchung stellt keinen mit dem Betrieb eines Krankenhauses eng verbundenen Umsatz dar. Derartige Leistungen fallen somit nicht unter die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 16 UStG.
6. Betrieb einer Cafeteria
Der Betrieb einer Cafeteria, unabhängig davon, ob diese nur für Patienten und Personal oder auch für Besucher zugänglich ist, stellt keinen mit dem Betrieb eines Krankenhauses eng verbundenen Umsatz dar und fallt somit nicht unter die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 16 UStG.
Nur die Lieferung der in der Anlage 2 zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2 UStG genannten Gegenstände unterliegt dem ermäßigten Steuersatz. Die Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle unterliegt als sonstige Leistung (§ 3 Abs. 9 Satz 4 und 5 UStG) jedoch dem allgemeinen Steuersatz.
7. Überlassung von Fernsehgeräten
Der EuGH hat mit Urteil vom 1.12.2005, C-394/04 und C-395/04, entschieden, dass u.a. die Vermietung von Fernsehgeräten an Krankenhauspatienten in der Regel keinen mit der Krankenhausbehandlung und der ärztlichen Heilbehandlung eng verbundenen Umsatz i.S. des Art. 132 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL (= gemeinschaftsrechtliche Grundlagen des § 4 Nr. 16 UStG) darstellt. Etwas anderes könne nur dann gelten, wenn diese Leistung zur Erreichung der mit der Krankenhausbehandlung und der ärztlichen Heilbehandlung verfolgten Ziele unerlässlich ist und nicht im Wesentlichen dazu bestimmt ist, ihrem Erbringer zusätzliche Einnahmen durch die Erzielung von Umsätzen zu verschaffen, die in unmittelbarem Wettbewerb mit Umsätzen der Mehrwertsteuer unterliegender gewerblicher Unternehmer getätigt werden.
Die Überlassung von Fernsehgeräten an Krankenhauspatienten ist für den therapeutischen Erfolg der Heilbehandlung regelmäßig nicht unerlässlich. Zudem steht die Vermietungsleistung in Deutschland im Wettbewerb zu Angeboten gewerblicher Unternehmer.
Somit stellen sowohl die Überlassung von Fernsehgeräten durch das Krankenhaus an Patienten – unabhängig davon, ob diese Leistung als Teil der Wahl einer besonderen Unterkunft erbracht wird, oder ob sie vom Patienten individuell gewählt wird – sowie die Einräumung dieses Rechts an Dritte keine un...