OFD Frankfurt, Verfügung v. 2.3.2015, S 0186 A - 2 - St 53
Bezug: FinMin Hessen, Erlass vom 27.6.2005, S 0186 A – 008 – II 4a
1. Grundsätze
Soweit die Krankenhausapotheke eines steuerbefreiten Krankenhauses auch andere (steuerbefreite) Krankenhäuser beliefert, entsteht damit eine Wettbewerbssituation zu gewerblichen Apotheken. Die Krankenhausapotheke erfüllt insoweit nicht die Merkmale des § 65 AO und ist infolgedessen als steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb zu behandeln.
Darüber hinaus handelt es sich bei den Betätigungen, die Krankenhausapotheken nach den Erweiterungen des Apothekengesetzes durch das GKV-Modernisierungsgesetz zusätzlich ausüben dürfen und für die sie ein Entgelt erhalten, um steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe. Hierunter fallen:
- die Abgabe von Medikamenten an ehemals ambulante oder stationäre Patienten zur Überbrückung gegen gesondertes Entgelt,
- Medikamentenlieferungen an ermächtigte Ambulanzen des Krankenhauses, an Polikliniken, an Institutsambulanzen, an sozialpädiatrische Zentren, an ermächtigte Krankenhausärzte – soweit es sich in diesen Fällen nicht um Innenumsätze des Trägers der Krankenhausapotheke handelt – und an öffentliche Apotheken,
- Medikamentenlieferungen gegen gesondertes Entgelt an Personen, die im Krankenhaus beschäftigt sind, Diese Betätigungen gehören nicht zum Zweckbetrieb „Krankenhaus” i.S. des § 67 AO. Eine Behandlung der Betätigungen als Zweckbetrieb nach § 65 AO scheitert insbesondere an dem vorhandenen und – wie die Praxis vor der Änderung des Apothekengesetzes zeigt – vermeidbaren Wettbewerb zu steuerpflichtigen öffentlichen Apotheken.
2. Auswirkungen des BFH-Urteils vom 31.7.2013, I R 82/12 (BStBl 2015 II S. 123)
Mit BMF-Schreiben vom 14.1.2015 (IV A 3 – S 0062/14/10009) wurde der AEAO zu § 67 um eine Regelung zur Zuordnung von ärztlichen und pflegerischen Leistungen sowie von Medikamentenabgaben durch die Krankenhausapotheke an ambulant behandelte Patienten auf Grundlage des BFH-Urteil vom 31.7.2013, I R 82/12 (BStBl 2015 II S. 123) ergänzt.
Danach sind die Einnahmen und Ausgaben, die in Zusammenhang mit der Abgabe von Medikamenten an ambulant behandelte Patienten des Krankenhauses stehen, dem Zweckbetrieb nach § 67 AO zuzuordnen, wenn die an ambulant behandelte Patienten erbrachten Leistungen sich aus dem Versorgungsauftrag des Krankenhauses ergeben und die betreffenden Medikamente für eine unmittelbare Verabreichung im Krankenhaus vorgesehen sind.
Normenkette
KStG § 5
AO 1977 § 67