Der Kreditgeber geht mit der Gewährung eines Kredits das Risiko ein, dass die Verpflichtungen aus dem Kreditvertrag – in Form von Zins- und Tilgungsleistungen – nicht oder nur teilweise erfüllt werden. Das Ziel der Kreditsicherheiten besteht darin, den Kreditgeber gegen die Gefahr einer Zahlungunfähigkeit oder auch Zahlungsunwilligkeit des Kreditnehmers zu schützen. Zu unterscheiden sind Personalsicherheiten, Realsicherheiten und Sicherungsklauseln.

Die Kreditsicherheiten müssen an die Art des Kredits, das Kreditvolumen und die Kreditlaufzeit angepasst werden.[1] Kreditsicherheiten lassen sich hinsichtlich der Art der Sicherheit und der Art der Verbindung von Kredit und Sicherheit unterscheiden.

Nach der Art der Sicherheit lassen sich schuldrechtliche Kreditsicherheiten (Personalsicherheiten), sachenrechtliche Kreditsicherheiten (Realsicherheiten) und Sicherungsklauseln unterscheiden. Bei einer schuldrechtlichen Sicherheit erhält der Kreditgeber einen finanziellen Anspruch gegen einen Sicherungsgeber. Der Sicherungsgeber kann dabei eine oder mehrere dritte natürliche oder juristische Person/en sein. Die Haftung des Schuldners wird somit um die Haftung einer oder mehrerer Personen ergänzt. Der Wert einer schuldrechtlichen Sicherheit bestimmt sich nach der Bonität der zusätzlich haftenden Person. Demgegenüber werden dem Kreditgeber bei einer sachenrechtlichen oder dinglichen Sicherheit bestimmte Rechte an Vermögenswerten zur Sicherung seiner Forderungen eingeräumt. Der Kreditgeber kann seine Forderung bei Zahlungsstörungen aus den Vermögenswerten befriedigen. Der Wert einer sachenrechtlichen Sicherheit bestimmt sich nach der Verwertbarkeit der Sachsicherheit. Zu den schuldrechtlichen Kreditsicherheiten gehören insbesondere die Bürgschaft und die Garantie, als sachenrechtliche Kreditsicherheiten gelten z. B. die Verpfändung oder die Sicherungsübereignung beweglicher Sachen, die Zession von Rechten und die Vereinbarung von Rechten an Grundstücken. Sicherungsklauseln stellen Kreditsicherheiten im weiteren Sinne dar, da bestimmte Handlungen vonseiten des Kreditnehmers gefordert oder unterlassen werden sollen.

Nach der Art der Verbindung von Kredit und Sicherheit lassen sich akzessorische und fiduziarische Sicherheiten differenzieren. Diese Formen unterscheiden sich hinsichtlich der Abhängigkeit der Sicherheit von der abzusichernden Forderung. Akzessorische Sicherheiten sind vom Bestehen einer Forderung aus einem Kreditvertrag abhängig, d. h. mit dem Erlöschen der Forderung erlischt auch die Kreditsicherheit. Bestand, Umfang und Dauer einer akzessorischen Sicherung hängen vom Bestand, vom Umfang und von der Dauer der gesicherten Forderung ab. Deshalb kann das Sicherungsrecht für sich allein weder begründet noch übertragen werden. Zu den akzessorischen Sicherheiten gehören die Bürgschaft, das Pfandrecht und die Hypothek.

Demgegenüber können fiduziarische Sicherheiten auch ohne das Bestehen einer Forderung in Anspruch genommen werden, sie sind also vom Bestehen der Forderung unabhängig. Es gilt jedoch das Abhängigkeitsprinzip, wonach die Sicherheit nur in Anspruch genommen werden darf, wenn die Forderung noch besteht.[2] Bei der fiduziarischen Sicherheit ist der Sicherungsnehmer im Außenverhältnis voll- und selbstständig berechtigter Inhaber der Sicherheit. Der Sicherungsnehmer kann daher unabhängig vom Sicherungszweck von der Sicherheit Gebrauch machen. Von besonderer Bedeutung bei einer fiduziarischen Sicherheit ist das vom Außenverhältnis zu trennende Innenverhältnis. Im Innenverhältnis ist der Sicherungsnehmer gegenüber dem Sicherungsgeber verpflichtet, die Sicherheit nur im Rahmen des vereinbarten Sicherungszwecks zu beanspruchen. Zu den fiduziarischen Sicherheiten zählen die Sicherungsübereignung, die Sicherungszession, die Garantie und die Grundschuld .[3] Sicherungsklauseln wiederum lassen sich auf Grund ihres speziellen Charakters keiner der beiden Kategorien zuordnen.

Eine Systematisierung der Kreditsicherheiten hinsichtlich der Art der Sicherheiten und der Art der Verbindung von Kredit und Sicherheit ist in Abb. 1 dargestellt.

Abb. 1: Einteilung der Kreditsicherheiten

Im Folgenden werden die verschiedenen Formen der Kreditsicherheiten detailliert dargestellt und analysiert.

[1] Bieg/Kußmaul/Waschbusch, Finanzierung, 3. Aufl. 2016, S. 164.
[2] Matschke, Finanzierung der Unternehmung, 1991, S. 182.
[3] Perridon/Steiner/Rathgeber, Finanzwirtschaft der Unternehmung, 17. Aufl. 2017, S. 452.

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