Dr. Matthias Michael Nelde, Prof. Dr. Reinhold Hölscher
Bei der Sicherungsübereignung wird der Kreditgeber Eigentümer einer Sache, während der Kreditnehmer den unmittelbaren Besitz an der Sache behält. Im Unterschied zum Eigentumsvorbehalt war der Kreditgeber aber nicht schon vor der Sicherungsübereignung der Eigentümer der Ware, sondern das Eigentum wird ihm mit der Sicherungsübereignung erst verschafft.
Nach außen hin erlangt der Kreditgeber bei der Sicherungsübereignung ein uneingeschränktes Eigentum an dem Sicherungsgegenstand. Im Innenverhältnis ist der Gläubiger aber dem Schuldner gegenüber verpflichtet, nur nach dem im Sicherungsvertrag festgelegten Zweck über den Sicherungsgegenstand zu verfügen. Damit handelt es sich bei der Sicherungsübereignung um eine fiduziarische Sicherheit. Der Kreditgeber verpflichtet sich gegenüber dem Kreditnehmer, den Sicherungsgegenstand nur zu verwerten, wenn der Kreditnehmer seinen Verpflichtungen aus dem Kreditverhältnis nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist. Der Kreditgeber ist so genannter Treuhandeigentümer des Sicherungsgegenstands.
Die Sicherungsübereignung ist kein gesetzlich definiertes Kreditsicherungsinstrument. Vielmehr ist diese aus der Beleihungspraxis heraus entwickelt worden. Dennoch gelten die Bestimmungen des BGB bezüglich des Eigentumsübergangs an einer beweglichen Sache auch für die Sicherungsübereignung. Im Allgemeinen erfordert der Eigentumsübergang neben der Einigung die Übergabe der Sache vom bisherigen an den zukünftigen Eigentümer. Bei der Sicherungsübereignung wird allerdings die Übergabe des Sicherungsgegenstands nach § 930 BGB durch ein Besitzmittlungsverhältnis ersetzt. Dieses Besitzkonstitut kann ein Miet-, Leih- oder Pachtvertrag oder ein ähnlicher Vertrag sein, nachdem der bisherige Eigentümer im unmittelbaren Besitz der Sache bleibt und der Kreditgeber mittelbaren Besitz an der Sache erlangt. Dadurch ist gewährleistet, dass der Kreditnehmer den Sicherungsgegenstand weiterhin nutzen kann. Ein Vertrag zur Sicherungsübereignung besteht somit eigentlich aus zwei Teilverträgen. Der erste Vertrag wird zur sicherungsweisen Übereignung des Sicherungsgutes verwendet, der zweite Vertrag wiederum überlässt das Sicherungsgut zur Nutzung dem Sicherungsgeber. Nach aktueller Rechtsprechung kann die Sicherungsübereignung auch als einzelne schuldrechtliche Sicherungsabrede ausgestaltet sein.
Für den Kreditgeber birgt die Sicherungsübereignung jedoch auch Probleme. So besteht die Möglichkeit, dass ein Gegenstand bereits unter Eigentumsvorbehalt steht. In diesem Fall wäre eine Sicherungsübereignung unwirksam. Wird der Sicherungsgegenstand in gemieteten Räumen eingesetzt, unterliegt er dem gesetzlichen Pfandrecht des Vermieters. Außerdem kann der Sicherungsgegenstand bereits einem anderen Kreditgeber übereignet worden sein. Da der Sicherungsgegenstand vom Kreditnehmer genutzt wird, unterliegt er der Gefahr einer Wertminderung. Deshalb muss das Sicherungsgut sachgemäß gepflegt und aufbewahrt werden. Darüber hinaus ist das Risiko des zufälligen Untergangs des Sicherungsguts so weit als möglich durch Versicherungen abzudecken.
Durch die Sicherungsübereignung überträgt der Kreditnehmer das Eigentum an einer beweglichen Sache auf den Kreditgeber, der bei Nichterfüllung seiner Forderungen über die Sache verfügen darf. Die Sicherungsübereignung wird zwischen einem Kreditnehmer, dem Sicherungsgeber, und einem Kreditgeber, dem Sicherungsnehmer, vereinbart. Zwischen diesen wird ein Kreditvertrag bzw. Sicherungsvertrag geschlossen und zur Sicherung der Forderungen des Kreditgebers die Sicherungsübergabe durchgeführt. Dabei wird gleichzeitig mit der Übergabe des Eigentums an der beweglichen Sache ein sogenanntes Besitzkonstitut vereinbart. Durch dieses wird der Kreditgeber Eigentümer und mittelbarer Besitzer der übertragenen Sache, der Kreditnehmer bleibt jedoch weiterhin dessen unmittelbarer Besitzer. Daher kann der Kreditnehmer das Sicherungsgut weiterhin nutzen, der Kreditgeber wird zum sogenannten treuhänderischen Eigentümer. Das Besitzkonstitut wird in der Regel durch einen Vertrag zwischen Kreditnehmer und -geber realisiert. Hierbei kann es sich beispielsweise um Mietverträge, Pachtverträge oder Kommissionsverträge handeln (vgl. Abb. 10).
Abb. 10: Rechtsbeziehungen bei Sicherungsübereignung
Es ist zu berücksichtigen, dass die zu übereignende Sache explizit im Vertrag genannt werden muss, damit sich diese von dem übrigen Besitz des Kreditnehmers abgrenzen lässt (Individualisierung). Hierfür kann beispielsweise die Geräte- oder Maschinennummer aufgelistet werden.