(1) 1Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. 2Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates weitere Einzelheiten des Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahrens, insbesondere Art und Umfang der Antragsunterlagen, die näheren Einzelheiten für das Anzeigeverfahren nach § 31 Abs. 4 und das Verfahren zur Feststellung der Stilllegung nach § 36 Abs. 3 und zur Feststellung des Abschlusses der Nachsorgephase nach § 36 Abs. 5 zu regeln.

 

(2) Einwendungen im Rahmen des Zulassungsverfahrens können innerhalb der gesetzlich festgelegten Frist nur schriftlich erhoben werden.

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