In der Krisen-GuV können folgende Krisensachverhalte integriert sein:

  • Beteiligungsgesellschaften oder Landesorganisationen, die aufgrund von volkswirtschaftlicher Rahmenbedingungen, nationaler Gesetzgebung oder unternehmensinterner Sachverhalte als Krisenländer gelten
  • klar abgrenzbare Unternehmensbereiche, die aufgrund oben aufgeführter Bedingungen als Krisen-Unternehmensbereiche angesehen werden
  • klar abgrenzbare Produktgruppen/Produktlinien, die aufgrund oben aufgeführter Bedingungen als Krisen-Produktgruppen/Krisenproduktlinien aufgeführt werden

Durch diesen separaten Ausweis der Krisensachverhalte in der GuV soll sichtbar werden, ob das Ergebnis aus dem operativen Geschäft in der Lage ist, den zusätzlichen außerordentlichen Aufwand, der in dem jeweiligen Jahr aus dem Krisensachverhalt verursacht wird, abzudecken und damit den langfristigen Unternehmenserhalt sicherzustellen. Des Weiteren besteht eine größere Transparenz der GuV-Auswirkungen, die durch die Krisensachverhalte in dem jeweiligen Geschäftsjahr verursacht werden. Durch diesen separaten Ausweis, sowohl in der Planung als auch später im Reporting, ist eine größtmögliche Transparenz über die Auswirkungen der Krisensachverhalte gegeben. So können die notwendigen Maßnahmen entschieden werden, um den Unternehmenserhalt zu sichern und einer möglichen Insolvenz entgegenzuwirken.

Bei der Darstellung der Krisen-GuV ist es wichtig, dass nur tatsächlich zurechenbare Sachverhalte dargestellt werden. Es erfolgt keine Betrachtung reiner Umsatz-/Imageeffekte, da hier die Abgrenzung nicht eindeutig ist. Ebenfalls soll keine Zuschreibung von Umsätzen in die operative GuV erfolgen, wenn der Krisensachverhalt nicht mehr besteht.

  • Die Zuschreibung von Ländern bzw. Beteiligungsgesellschaften zur Krisen-GuV erfolgt dadurch, dass die komplette GuV des jeweiligen Landes bzw. der jeweiligen Beteiligungsgesellschaft der Krisen-GuV zugeordnet wird. Da für Beteiligungsgesellschaften, die eine rechtlich selbstständige Einheit darstellen, die Daten in einer separaten GuV zur Verfügung stehen, können diese Werte – ohne die Verwendung weiterer Kontierungselemente – verwendet werden.
  • Die separate Ermittlung der Werte klar abgrenzbarer Unternehmensbereiche bzw. Produktgruppen kann unter Verwendung folgender Kontierungselemente erfolgen:

    • Verwendung von Profit-Centern und Kostenstellen, die Profit-Centern zugeordnet sind, bei Unternehmensbereichen bzw. Produktgruppen, für die schon längerfristig eine separate Berichterstellung erfolgt. Die bereits erstellten Berichte werden dann der Krisen-GuV zugeschrieben.
    • Verwendung von Kostensammlern wie Innenaufträge oder PSP-Elementen bei einer separaten Berichterstellung für Unternehmensbereiche bzw. Produktgruppen, die einen temporären Charakter haben und speziell zur Krisenberichterstellung verwendet werden. Die Werte, die während eines definierten Zeitraums auf den Kostensammler gebucht werden, werden dann der Krisen-GuV zugeordnet.

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