Mining (mining = engl. für "schürfen") ist eines von zahlreichen Themen im Bereich der Behandlung von Kryptowährungen. Zu jeder Zeit werden Bitcoins über das Bitcoin-Netzwerk transferiert. Das Bitcoin-Netzwerk wickelt diese Transaktionen ab, indem es alle Transaktionen eines bestimmten Zeitraums sammelt und in einer Liste zusammenfügt. Ein Miner bestätigt diese Transaktionen und trägt diese in ein Kontenbuch ein. Der Miner wird dafür in Bitcoin (die Bitcoin-Transaktionsgebühr) entlohnt.
Nach Ansicht der Finanzverwaltung erbringen Miner – mangels identifizierbaren Leistungsempfängers – keine steuerbare Leistung. Bei der Abwicklung von Zahlungen wird innerhalb des Netzwerks eine bestimmte Rechenleistung benötigt. Die Rechenleistung wird aber nicht von einem speziellen Dienstleister bzw. einer zentralen Entität erbracht, sondern aus dem Netzwerk heraus. Innerhalb des Netzwerks sind es die Miner, die ihre Rechenleistung zur Verfügung stellen. Für den jeweiligen Miner ist aber nicht ersichtlich, an wen genau er die Leistung erbringt.
Selbst wenn ein Leistungsempfänger identifizierbar wäre, wäre dennoch fraglich, ob die Leistung in Erwartung eines Entgelts ausgeführt wurde. Diese Beurteilung beruht auf der "Bastova"-Entscheidung des EuGH, in der der EuGH bzgl. eines Rennens entschieden hatte, dass die Bereitstellung eines Pferdes keine entgeltliche Dienstleistung ist, wenn kein von der Platzierung unabhängiges Entgelt gezahlt wird. Die Situation beim Bitcoin-Mining ähnelt einem Rennen, denn am Ende wird nur einer der beteiligten Miner mit der Gutschrift von Bitcoins belohnt.
Mining
A und B betätigen sich beide als Bitcoin-Miner. Eine Vielzahl an unbekannten Personen führen zur gleichen Zeit Transaktionen mit Bitcoin aus, für die die Rechenleistung der Miner notwendig ist. A bekommt letztendlich 6,25 Bitcoin gutgeschrieben, B geht dagegen leer aus.
A und B könnten mit dem Zurverfügungstellen der Rechenleistung sonstige Leistungen erbringen. Jedoch sind die Leistungsempfänger nicht identifizierbar. Darüber hinaus hat B auch kein Entgelt erhalten. Der Bitcoin-Betrag, der dem A gutgeschrieben wurde, könnte als Entgelt anzusehen sein, es dürfte sich bei As Handeln jedoch nicht um eine Leistung um der Gegenleistung Willen handeln, da das Entgelt nicht zwingend erwartbar war.
Unterschiedliche Methoden
Die für Bitcoin typischen Miner kommen nicht bei allen Kryptowährungen vor. Bitcoin benutzt als Konsensmethode das sog. Proof of Work-Verfahren. Andere Kryptowährungen nutzen dagegen die Proof of Stake-Methode. Daraus können sich Unterschiede für die steuerliche Behandlung ergeben. Nimmt man z. B. Ether, kommt als Konsensmethode die Proof of Stake-Methode zum Einsatz (obwohl Ether ursprünglich ebenfalls die Proof of Work-Methode nutzte). Anstatt der Miner gibt es bei Ether Validatoren.
Validator
A hat dem Netzwerk den Mindestbetrag von 32 Ether zur Verfügung gestellt und lässt über einen Server eine Validator-Software laufen. Wenn alles ordnungsgemäß funktioniert, erhält A eine Rendite von jährlich 1,28 Ether, reißt seine Verbindung für einen Zeitraum ab, wird insoweit eine Strafe berechnet.
Das Beispiel zeigt, dass die Stellung der Validatoren stärker den Charakter einer ausgestalteten Leistungsbeziehung hat, vergleichbar einem Zins. Das Argument, nicht in Erwartung einer Gegenleistung zu handeln und damit einen Leistungsaustausch zu verneinen, entfiele hier folglich. Dennoch dürfte auch hier keine steuerbare Leistung vorliegen, denn die Gegenleistung, die der Validator erzielt, wird ihm gerade nicht von einem identifizierbaren Leistungsempfänger gezahlt, sondern sie wird ihm vom dezentralen Netzwerk gutgeschrieben. Wenn man dennoch eine Leistungsbeziehung annehmen würde, wäre die Frage einer Steuerbefreiung bei Geschäften zur Überlassung von Kapital gem. § 4 Nr. 8 Buchst. a UStG zu klären. Dagegen könnte allerdings sprechen, dass die Überlassung zur Absicherung der Tätigkeit als Validator erfolgt.