Wallets (engl. für "Geldbörse") sind Anbieter, die dem Nutzer (i. d. R. B2C) den Zugriff auf sein Portfolio von FT ermöglichen und die teilweise auch als Handelsplattformen (siehe unten) fungieren. Der Anbieter betreibt dabei eine Webseite (geläufig sind auch Smartphone-Apps), die die Verwaltung eines Krypto-Portfolios erlaubt. Die eigentliche Währung – die FTs – sind dabei Teil der Blockchain, die Wallet bewahrt die jeweiligen Schlüssel bzw. "private Keys" auf, die für den Zugang zu den FTs notwendig sind. Diese Schlüssel sind unter anderen notwendig, um Bitcoins (oder andere FTs) zu senden und zu empfangen.

Werden von einem Anbieter Gebühren für die Nutzung von Wallets verlangt, liegen auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen i. S. d. § 3a Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 UStG vor.

 
Praxis-Beispiel

Wallet

Die W-Inc. (W) mit Sitz in den USA betreibt eine Webseite (und App), die ihren Kunden erlaubt, die aktuellen Kurse der von ihnen gehaltenen Kryptowährungen einzusehen und die Sender- und Empfängerlinks erstellt. K wohnt in Deutschland und ist ein Kunde der W, er zahlt der W eine Gebühr von 3,99 EUR monatlich für die Nutzung der Webseite (und App).

Das Angebot der W ist als Wallet einzustufen. Die W bietet die Nutzung der Webseite gegen Entgelt an, somit liegt eine sonstige Leistung i. S. d. Umsatzsteuerrechts vor. Da die Webseite vollautomatisch funktioniert, liegt weiterhin eine auf elektronischem Wege erbrachte Leistung vor. K ist weder Unternehmer noch juristische Person, somit liegt der Leistungsort gem. § 3a Abs. 5 Satz 1 Hs. 2 UStG an Ks Wohnsitz in Deutschland.

Das Zurverfügungstellen der Wallets ist gem. § 3a Abs. 2, 5 Satz 1 UStG steuerbar und steuerpflichtig, soweit der Leistungsort im Inland ist.[1] Voraussetzung dafür ist allerdings, dass der Anbieter eine Gebühr für seine Dienstleistungen verlangt. Diesbezüglich ist zu beachten, dass jedenfalls die meisten Anbieter von Wallets diese gebührenfrei anbieten, in diesem Fall liegt mangels Entgelt auch kein Leistungsaustausch vor.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge