Werden FTs wie Zahlungsmittel verwendet, sind sie i. d. R. auch so zu behandeln und es liegen umsatzsteuerneutrale Vorgänge vor.

Die Entscheidung des EuGH[1] wurde von der deutschen Finanzverwaltung aufgegriffen.[2] Auf das deutsche Umsatzsteuerrecht übertragen bedeutet das, dass der Umtausch von FT in eine konventionelle Währung eine steuerbare sonstige Leistung gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG darstellt. Diese ist jedoch aufgrund von richtlinien- bzw. unionsrechtskonformer Auslegung des § 4 Nr. 8 Buchst. b UStG steuerbefreit.

Mining und ähnliche Vorgänge sind bereits nicht steuerbar. Bei anderen FTs als Bitcoin muss jedoch die Begründung der Finanzverwaltung (kein identifizierbarer Leistungsempfänger) genau beachtet und auf den Einzelfall angewendet werden.

Auch die Leistungen von Wallets und Handelsplattformen sind vielfach nicht umsatzsteuerbehaftet. Sofern Gebühren anfallen, ist allerdings genau zu prüfen, ob ein steuerpflichtiger Umsatz vorliegt.

Im Bereich der FTs besteht durch die bisher ergangene Rechtsprechung und die dazu veröffentlichten Verwaltungsanweisungen ein gewisses Maß an Rechtssicherheit. Berater und potenzielle Steuerpflichtige tun dennoch gut daran, eine sorgfältige Einzelfallprüfung vorzunehmen, da die bisherige Behandlung des Themas nach wie vor überschaubar ist und sich auch der zugrundeliegende Markt schnell verändert.

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