Arbeitsbetriebe von Straf- und Untersuchungshaftanstalten
Arbeitsbetriebe einer Strafvollzugsanstalt entfalten keine wirtschaftliche Tätigkeit, weil die Beschäftigung von Strafgefangenen zur hoheitlichen Tätigkeit gehört. Für Arbeitsbetriebe einer Untersuchungshaftvollzugsanstalt gilt entsprechendes, wenn die Gefangenen nur in derselben Weise wie Strafgefangene beschäftigt werden (>BFH vom 14.10.1964 – BStBl 1965 III S. 95).
Auftragsforschung
>§ 5 Abs. 1 Nr. 23 KStG
Campingplatz
Die Unterhaltung eines Zeltplatzes oder Campingplatzes (>H 8 Inventar) stellt eine wirtschaftliche Tätigkeit dar (>BFH vom 20.6.1960 – BStBl III S. 368).
Friedhofsverwaltung, Grabpflegeleistungen u. ä.
Die Friedhofsverwaltung ist ein Hoheitsbetrieb, soweit Aufgaben des Bestattungswesens wahrgenommen werden. Dazu gehören neben dem eigentlichen Vorgang der Bestattung die Grabfundamentierung, das Vorhalten aller erforderlichen Einrichtungen und Vorrichtungen sowie die notwendigerweise anfallenden Dienstleistungen wie Wächterdienste, Sargaufbewahrung, Sargtransportdienste im Friedhofsbereich, Totengeleit, Kranzannahme, Graben der Gruft und ähnliche Leistungen. Ferner sind dem Hoheitsbetrieb solche Leistungen zuzuordnen, die kraft Herkommens oder allgemeiner Übung allein von der Friedhofsverwaltung erbracht oder allgemein als ein unverzichtbarer Bestandteil einer würdigen Bestattung angesehen werden, z. B. Läuten der Glocken, übliche Ausschmückung des ausgehobenen Grabes, musikalische Umrahmung der Trauerfeier. Dagegen sind Blumenverkäufe und Grabpflegeleistungen wirtschaftliche, vom Hoheitsbetrieb abgrenzbare Tätigkeiten (>BFH vom 14.4.1984 – BStBl II S. 491).
Kurbetriebe
Die Gemeinde kann Parkwege, soweit sie öffentlich-rechtlich gewidmet sind, nicht dem Kurbetrieb als Betrieb gewerblicher Art zuordnen (>BFH vom 26.4.1990 – BStBl II S. 799).
Marktveranstaltungen (Wochen- und Krammärkte)
Die Überlassung von Standplätzen an die Beschicker von Wochen- und Krammärkten stellt einen Betrieb gewerblicher Art der Gemeinde dar (>BFH vom 26.2.1957 – BStBl III S. 146). Das gilt auch dann, wenn die Marktveranstaltungen auf öffentlichen Straßenflächen stattfinden (>BFH vom 17.5.2000 – BStBl II S. 558).
Parkraumbewirtschaftung
Bewachte Parkplätze
Die Unterhaltung von bewachten Parkplätzen erfüllt die Merkmale eines Betriebs gewerblicher Art (>BFH vom 22.9.1976 – BStBl II S. 793).
Einrichtungen des ruhenden Verkehrs
Von einer Gemeinde betriebene Einrichtungen des ruhenden Verkehrs (z. B. öffentliche Tiefgaragen), soweit sie nicht dem Hoheitsbereich (>R 9, 10 Abs. 4) zuzuordnen sind, sind Verkehrsbetriebe (>BFH vom 8.11.1989 – BStBl 1990 II S. 242).
Träger der Sozialversicherung
Die öffentlich-rechtlichen Träger der Sozialversicherung werden in Ausübung öffentlicher Gewalt tätig (>BFH vom 4.2.1976 – BStBl II S. 355).
Viehmärkte
Der Betrieb von städtischen Nutz- und Zuchtviehmärkten ist als Betrieb gewerblicher Art anzusehen (>BFH vom 10.5.1955 – BStBl III S. 176).
Wasserbeschaffung, Wasserversorgung
Bei der Wasserversorgung handelt eine Gemeinde, anders als bei der Wasserbeschaffung, nicht in Ausübung öffentlicher Gewalt (>BFH vom 15.3.1972 – BStBl II S. 500 und vom 28.1.1988 – BStBl II S. 473).
Wird die Wasserbeschaffung zusammen mit der Wasserversorgung durchgeführt, liegt eine einheitliche, untrennbare wirtschaftliche Tätigkeit vor (>BFH vom 30.11.1989 – BStBl 1990 II S. 452).