Bindungswirkung der Verlustfeststellung

Bei der gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustabzuges zur Körperschaftsteuer ist in den Fällen des § 8 Abs. 4 KStG neben der Höhe des jeweiligen Verlustbetrages auch die steuerliche Abzugsfähigkeit dieses Betrages nach Maßgabe der im Feststellungszeitpunkt geltenden Rechtslage für das spätere Abzugsjahr verbindlich festzulegen (>BFH vom 22.10.2003 – BStBl 2004 II S. 468).

Verlust der wirtschaftlichen Identität

>BMF vom 16.4.1999 – BStBl I S. 455

  • Allgemeines

    Die Einschränkung des Verlustabzugs durch § 8 Abs. 4 KStG betrifft auch Verluste, die bereits vor Inkrafttreten der gesetzlichen Regelungen entstanden sind, soweit sie noch nicht im Wege des Verlustabzugs berücksichtigt wurden. Darin liegt kein Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot (>BFH vom 11.02.1998 – BStBl II S. 485).

  • Gegenständliche Betrachtungsweise

    Überwiegend neues Betriebsvermögen ist in Fällen des Branchenwechsel oder damit vergleichbarer Sachverhalte anhand einer gegenständlichen Betrachtungsweise zu ermitteln (>BFH vom 5.6.2007 - BStBl 2008 II S. 986 und BFH vom 5.6.2007 - BStBl 2008 II S. 988). Soweit der Tz. 9 des BMF-Schreibens vom 16.4.1999 (BStBl I S. 455) eine andere Auslegung zu entnehmen ist, wird daran nicht mehr festgehalten (>BMF vom 4.12.2008 - BStBl I S. 1033).

    (Anhang 25.V)

  • Übertragung der Anteile

    Die Übernahme der Anteile an einer GmbH durch eine Personengesellschaft im Rahmen einer konzerninternen Umstrukturierung führt zum Verlust der wirtschaftlichen Identität der GmbH (>BFH vom 20.08.2003 – BStBl 2004 II S. 614).

  • Veräußerung einer mittelbaren Beteiligung

    Die Veräußerung von Geschäftsanteilen einer Kapitalgesellschaft, die an einer anderen Kapitalgesellschaft beteiligt ist, führt nicht zum Verlust der wirtschaftlichen Identität dieser anderen Kapitalgesellschaft (>BFH vom 20.08.2003 – BStBl 2004 II S. 616).

  • Zeitlicher und sachlicher Zusammenhang zwischen Anteilsübertragung und Zuführung neuen Betriebsvermögens

    Von einem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang ist regelmäßig auszugehen, wenn zwischen Anteilsübertragung und Betriebsvermögenszuführung nicht mehr als zwei Jahre vergangen sind. Tz. 12 Satz 2 des BMF-Schreibens vom 16.4.1999 (BStBl I S. 455) ist aufgehoben. Auch bei Überschreiten des Zwei-Jahreszeitraums kann bei vorliegen eines sachlichen Zusammenhangs ein Verlust der wirtschaftlichen Identität eintreten (>BMF vom 2.8.2007 - BStBl I S. 624 zur Anwendung des BFH-Urteils vom 14.3.2006 - BStBl 2007 II S. 602).

  • Zeitpunkt des Eintritts der Rechtsfolge

    § 8 Abs. 4 KStG schließt den Verlustabzug vom Zeitpunkt der Anteilsübertragung an aus. Zuvor festgestellte Verlustvorträge sind deshalb nur insoweit für den Verlustabzug heranzuziehen, als dieser vom anteiligen Gesamtbetrag der Einkünfte vorzunehmen ist, der auf den Zeitraum bis zur Anteilsübertragung entfällt (>BFH vom 5.6.2007 - BStBl 2008 II S. 988 und BMF vom 4.12.2008 - BStBl I S. 1033).

    (Anhang 25.V)

  • Zuführung neuen Betriebsvermögens

    Ein Verlust der wirtschaftlichen Identität tritt bei bloßer Umschichtung der Finanzanlagen sowie bei fehlenden zeitlichen Zusammenhang zwischen Zuführung neuen Betriebsvermögens und Veräußerung der Geschäftsanteile nicht ein (>BFH vom 26.05.2004 – BStBl II S. 1085).

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