Dipl.-Finw. (FH) Holm Geiermann
Leitsatz
In die Bemessungsgrundlage für die Kürzung des Vorwegabzugs sind auch dann sämtliche Einnahmen des Steuerpflichtigen aus nichtselbständiger Arbeit einzubeziehen, wenn dieser mehrere Beschäftigungsverhältnisse unterhält, aber nur aus einem Beschäftigungsverhältnis Zukunftssicherungsleistungen i.S.d. § 3 Nr. 62 EStG bezogen hat.
Sachverhalt
Der Arbeitnehmer stand im Streitjahr gleichzeitig in zwei Beschäftigungsverhältnissen. Zum einen war er als Angestellter sozialversicherungspflichtig beschäftigt, während er in einem weiteren Dienstverhältnis als Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH nicht sozialversicherungspflichtig war. Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung wurden in der Folge daher nur im Zusammenhang mit der sozialversicherungspflichtigen Angestelltentätigkeit erbracht. Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung kürzte das Finanzamt den Vorwegabzug nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 Buchst. a EStG wegen des Arbeitgeberzuschusses zur Sozialversicherung allerdings von den gesamten Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit. Der hiergegen gerichtete Einspruch hatte keinen Erfolg.
Entscheidung
Nach der Auffassung des Gerichts hat das Finanzamt den Vorwegabzug im zutreffenden Umfang gekürzt. Zur Bemessungsgrundlage für die Kürzung des Vorwegabzugs gehören nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 Buchstabe a EStG die Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit unabhängig davon, ob die Voraussetzungen des § 3 Nr. 62 EStG für das gesamte Jahr und für sämtliche Einnahmen vorliegen. Mit der gesetzlichen Bezugnahme auf die Zukunftssicherungsleistungen wird lediglich der Personenkreis umschrieben, der von der Kürzung des Vorwegabzugs betroffen ist. Eine Aussage zur Frage der Bemessungsgrundlage wird hierdurch nicht getroffen. Die Kürzung des Vorwegabzugs sollte nach dem gesetzgeberischen Willen durch eine pauschalierende und typisierende Regelung grundlegend vereinfacht werden. Deshalb sollte gerade nicht im einzelnen ermittelt werden, ob und ggf. in welchem betragsmäßigen oder prozentualen Umfang -im Falle der Zusammenveranlagung- beide Ehegatten die Voraussetzungen für Kürzung des Vorwegabzugs erfüllen.
Die Revision wurde wegen der grundsätzlichen Bedeutung zugelassen.
Hinweis
Der BFH hat mittlerweile die streitige Rechtsfrage in ähnlich gelagerten Fällen im gleichen Sinne entschieden (BFH, Urteil v. 16.10.2002, XI R 75/00, BFH/NV 2003 S. 547 und BFH, Urteil v. 16.10.2002, XI R 61/00, BFH/NV S. 384).
In einschlägigen Fällen sollten daher die Einkommensteuerbescheide mit einem Einspruch angefochten werden. Dieses gilt um so mehr, als der in den Einkommensteuerbescheiden enthaltene Vorläufigkeitsvermerk hinsichtlich der beschränkten Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen nicht die Frage der "einfachgesetzlichen" Auslegung des § 10 Abs. 3 EStG erfasst.
Link zur Entscheidung
FG Düsseldorf, Urteil vom 16.01.2003, 15 K 1436/01 E