Leitsatz

Zur Ermittlung des Gewerbeertrages hat die Kürzung nach § 9 Nr. 2a GewStG bei Dividendenerträgen aus Anteilen an einer nicht steuerbefreiten inländischen Kapitalgesellschaft mit dem Bruttobetrag zu erfolgen. Zinsen in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Erwerb einer Beteiligung sind nach § 8 Nr. 1 GewStG hinzuzurechnen.

 

Sachverhalt

Die klagende A-GmbH hat mittels einer Fremdfinanzierung Anteile an einer B-GmbH erworben, aus der sie in den Kalenderjahren 1989-1993 Gewinnausschüttungen erhielt. Im Rahmen einer Außenprüfung wurde festgestellt, dass die klagende A-GmbH diese Gewinnausschüttungen als Kürzungsbeträge nach § 9 Nr. 2a GewStG berücksichtigt hatte und die Tatbestandsvoraussetzungen des § 9 Nr. 2a GewStG stets vorlagen. Da § 9 Nr. 2a GewStG nun einerseits den Begriff "Gewinne aus Anteilen" und andererseits den Begriff "Gewinnanteile" verwendet, stellte der Betriebsprüfer auf einen unterschiedlichen Wortsinn dahingehend ab, dass bei erstem ein Nettobetrag (= Gewinnanteile ./. Aufwendungen für die Beteiligung) und bei zweitem der nicht gekürzte Bruttobetrag "Gewinnanteile" zu verstehen sei. Daher seien nach Ansicht des Betriebsprüfers die Gewinnanteile aus der Beteiligung an der B-GmbH zunächst um die Zinsen aus dem Erwerb der Beteiligung zu mindern, bevor sie als Kürzungsbetrag gem. § 9 Nr. 2a GewStG abgezogen werden dürften. Dies wurde vom Betriebsprüfer auch ertragserhöhend so vorgenommen. Zudem wurde ertragsmindernd derjenige Teil der Zinsen, der bei der Ermittlung des Kürzungsbetrages nach § 9 Nr. 2a GewStG bereits berücksichtigt worden war, bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage des 50%igen Hinzurechnungsbetrages gem. § 8 Nr. 1 GewStG abgezogen. Im wirtschaftlichen Ergebnis wirkte sich der für die Beteiligungsfinanzierung verwendete Zinsbetrag nun zu 100 v.H. über die Minderung des Betrages nach § 9 Nr. 2a GewStG anstatt nur zu 50 v.H. über § 8 Nr. 1 GewStG ertragserhöhend aus. Gegen den hiernach ergangenen Bescheid über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes klagte die A-GmbH auf Abänderung. Der Beklagte beantragte unter Hinweis auf oben dargestellte Ansicht, die Klage abzuweisen.

 

Entscheidung

Die Klage ist begründet. Der Umfang der Kürzungen gem. § 9 Nr. 2a GewStG erstreckt sich auf die aus Anteilen zufließenden Bruttodividenden (Bardividende zzgl. Anspruch auf KSt-Anrechnung). Eine Minderung dieser Bruttodividenden um die mit ihrem Erwerb in Zusammenhang stehenden Zinsaufwendungen ist nicht von § 9 Nr. 2a GewStG impliziert. Weder grammatikalische noch teleologische Kriterien sprechen für einen Nettobetrag. Logisch-systematischen Argumenten folgend weist das FG darauf hin, dass es an gewerbesteuerlichen Spezialvorschriften mangelt, die zum einen eine Minderung des Kürzungsbetrages i.S.d. § 9 Nr. 2a GewStG derart beschränkt, dass sich die Kürzungsvorschrift § 9 Nr. 2a GewStG bei überschießenden (Zins-)Aufwendungen für die Erlangung der Dividenden nicht in eine Hinzurechnungsvorschrift wandelt und zum anderen - korrespondierend hierzu - eben diesen Minderungsbetrag von der Vorschrift des § 8 Nr. 1 GewStG eigens ausnimmt. Dies lasse sich nach Ansicht des FG aus dem zwingenden Charakter der unzweifelhaften Gesetzesformulierung ("... werden hinzugerechnet...") nicht herauslesen. Zudem schrieben die Vorschriften der § 7-9 GewStG eine zwingende Reihenfolge der Berücksichtigung der Besteuerungsgrundlagen zur Ermittlung des Gewerbeertrages vor. § 8 stehe vor § 9 GewStG, der sich wiederum nur auf den um § 8 GewStG modifizierten Gewinn nach § 7 GewStG beziehe ("... die Summe des Gewinns aus Gewerbebetrieb und der Hinzurechnungen ..."). Zunächst Addition, dann Subtraktion. Zudem lasse sich auch aus dem Zweck der Vorschrift des § 9 Nr. 2a GewStG, eine doppelte Belastung ein und desselben Gewinns mit GewSt zu vermeiden, nicht ableiten, dass lediglich der Nettobetrag gekürzt werden solle. Solche Finanzierungszinsen seien also gem. § 8 Nr. 1 GewStG in einem eigenen Rechenschritt lediglich hälftig dem Gewinn aus Gewerbebetrieb hinzuzurechnen. Der Klage wurde daher stattgegeben.

 

Hinweis

Erst aus dem Zusammenspiel der Kürzungsvorschrift § 9 Nr. 2a GewStG und der Hinzurechnungsvorschrift § 8 Nr. 1 GewStG kommt es zu einer Nettogröße. Die Kürzungsvorschrift dient nicht der Steuerbefreiung, sondern dem Gebot der Einmalbesteuerung desselben Gewinns. Die Hinzurechnungsvorschrift dient hingegen der finanzierungsneutralen (EK/FK) Besteuerung des Gewerbebetriebes. Das FG weist zu Recht darauf hin, dass es an einer eigenen Vorschrift mangelt, die eine Nettorechnung i.S.d. § 9 Nr. 2a GewStG auf die Höhe der bezogenen Bruttodividenden beschränkt. Somit könnte und müsste sich die Kürzungsvorschrift § 9 Nr. 2a GewStG bei überschießenden (Zins-)Aufwendungen für die Erlangung der Dividenden in eine Hinzurechnungsvorschrift wandeln. Gerade dies kann aber vom Gesetzgeber nicht gewollt sein.

Ein wichtiger Grund, warum § 9 Nr. 2a GewStG jedoch die Kürzung der Bruttodividenden um die mit ihnen in Zusa...

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