FinMin Nordrhein-Westfalen, Erlaß v. 12.9.2019, o. Az.
Bescheinigungsrichtlinien zur Anwendung des § 10g des Einkommensteuergesetzes
Gemeinsamer Runderlass |
des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung, |
des Ministeriums für Kultur und Wissenschaft |
und des Ministeriums der Finanzen |
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Vom 12.9.2019 |
Die Inanspruchnahme der Steuervergünstigung gemäß § 10g des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8.10.2009 (BGBl 2009 I S. 3366, 3862), welches zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 4.8.2019 (BGBl 2019 I S. 1066) geändert worden ist, im Folgenden EStG, für Aufwendungen für Herstellungs- und Erhaltungsmaßnahmen an eigenen schutzwürdigen Kulturgütern, die weder zur Einkunftserzielung noch zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden, setzt eine Bescheinigung der nach Landesrecht zuständigen oder von der Landesregierung bestimmten Stelle voraus. Soweit es sich dabei um Kulturgüter im Sinne von § 10g Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 3 EStG handelt, das heißt Baudenkmäler, Gebäude oder Gebäudeteile in Denkmalbereichen, Bodendenkmäler, ist dies die Untere Denkmalbehörde. Für Bescheinigungen für Kulturgüter im Sinne von § 10g Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 EStG, insbesondere Sammlungen, ist gemäß § 8 Absatz 3 des Landesorganisationsgesetzes NRW vom 10.7.1962 (GV. NRW. S. 421), das zuletzt durch Gesetz vom 1.10.2013 (GV. NRW. S. 602) das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17.5.2018 (GV. NRW. S. 244) geändert worden ist, die Bezirksregierung zuständig.
1 Bescheinigungsverfahren
1.1 Die Bescheinigung, die objektbezogen ist, muss die Eigentümerin oder der Eigentümer eines Kulturguts im Sinne der Nummer 2 schriftlich beantragen, vergleiche Muster 1 – Anlage 1. Die Bescheinigung hat dem Muster 2 in Anlage 2 zu entsprechen. Eine Zusammenfassung mit anderen Bescheinigungen ist nicht möglich. An eine Vertreterin oder einen Vertreter kann eine Bescheinigung nur erteilt werden, wenn eine wirksame Vertretungsvollmacht vorliegt.
1.2 Die Bescheinigungsbehörde hat zu prüfen,
ob die Maßnahmen
aa) an einem Kulturgut im Sinne des § 10g Absatz 1 Satz 2 durchgeführt worden sind, vergleiche Nummer 2,
bb) erforderlich waren, vergleiche Nummer 3,
cc) in Abstimmung mit der zuständigen Stelle durchgeführt worden sind, vergleiche Nummer 4,
- in welcher Höhe Aufwendungen, die die vorstehenden Voraussetzungen erfüllen, angefallen sind, vergleiche Nummer 5,
- inwieweit Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln durch die für Denkmalpflege oder das Archivwesen zuständige Behörde bewilligt worden sind oder nach Ausstellung der Bescheinigung bewilligt werden, vergleiche Nummer 6.
1.3 Die Bescheinigung unterliegt weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht der Nachprüfung durch die Finanzämter und Finanzgerichte. Es handelt sich hierbei um einen Verwaltungsakt in Form eines Grundlagenbescheides mit Bindungswirkung für steuerliche Folgebescheide gemäß § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1.10.2002 (BGBl 2002 I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 11.7.2019 (BGBl 2019 I S. 1066) geändert worden ist. Die Bescheinigungen binden die Finanzämter im Rahmen des gesetzlich vorgegebenen Umfangs.
1.4.1 Ist jedoch aus Sicht des Finanzamts offensichtlich, dass die Bescheinigung für Maßnahmen erteilt worden ist, bei denen die Voraussetzungen nicht vorliegen, hat das Finanzamt ein Remonstrationsrecht, das heißt, es kann die Bescheinigungsbehörde zur Überprüfung veranlassen sowie um Rücknahme oder Änderung der Bescheinigung nach Maßgabe des § 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12.11.1999 (GV. NRW. S. 602) das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17.5.2018 (GV. NRW. S. 244) geändert worden ist, im Folgenden VwVfG NRW, bitten. Die Bescheinigungsbehörde ist verpflichtet, dem Finanzamt von der Rücknahme oder Änderung der Bescheinigung gemäß § 4 der Mitteilungsverordnung vom 7.9.1993 (BGBl 1993 I S. 1554), die zuletzt durch Gesetz vom 23.12.2003 (BGBl 2003 I S. 2848) geändert worden ist, im Folgenden MV, Mitteilung zu machen.
1.4.2 Dabei gilt für Bescheinigungen der Unteren Denkmalbehörden Folgendes:
Lehnt die Untere Denkmalbehörde eine Aufhebung beziehungsweise Änderung der erteilten Bescheinigung ab, so hat sie die hierfür maßgebenden Gründe dem Finanzamt mitzuteilen. Nimmt das Finanzamt zu dieser ablehnenden Entscheidung erneut Stellung, so entscheidet die Obere Denkmalbehörde.
1.4.3 Die bescheinigten Aufwendungen können steuerrechtlich jedoch nur berücksichtigt werden, wenn auch die weiteren steuerrechtlichen Voraussetzungen, die durch das zuständige Finanzamt geprüft werden, vorliegen, vergleiche Nummer 7.
1.4.4 Auf das Prüfungsrecht des Finanzamts ist in der Bescheinigung zwingend hinzuweisen. Der Bescheinigung ist gemäß § 37 Absatz 6 VwVfG NRW eine Rechtsbehelfsbelehrung beizufügen.
1.5.1 Um der Eigentümerin oder dem Eigentümer frühzeitig Klarheit über den Inhalt der zu erwartenden Bescheinigung zu geben, kann die Bescheini...