Dipl.-Finw. (FH) Wilhelm Krudewig
3.1 Wann eine kurzfristige Beschäftigung besonders vorteilhaft ist
Kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse sind in der Regel vorteilhafter als alle anderen Arten einer Teilzeitbeschäftigung. Kurzfristige Beschäftigungen gibt es als abgabenfreie Teilzeitbeschäftigung im Sozialversicherungsrecht und als Teilzeitbeschäftigung gemäß § 40 a Abs. 1 EStG, bei der die Lohnsteuer pauschal mit 25 % ermittelt werden kann. Die Voraussetzungen bei der Sozialversicherung und der Lohnsteuer sind allerdings nicht deckungsgleich. Liegt sozialversicherungsrechtlich eine kurzfristige Beschäftigung vor, steuerlich jedoch nicht, dann kann die Lohnsteuer nur individuell und nicht pauschal abgerechnet werden.
Vorteile einer kurzfristigen Beschäftigung
Bevor der Unternehmer einen Minijob vereinbart, sollte er prüfen, ob nicht – zumindest vorübergehend – die kurzfristige Beschäftigung günstiger für ihn ist. Kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse sind besonders vorteilhaft, weil
- keine Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen sind, also auch keine pauschalen Abgaben wie bei einem Minijob und
- bei der individuellen Abrechnung häufig keine Lohnsteuer anfällt.
Kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse eignen sich daher auch sehr gut, um den Ehegatten oder die eigenen Kinder für einen begrenzten Zeitraum zu beschäftigen.
Vergleich zwischen kurzfristiger Beschäftigung und Minijob
Ein Unternehmer hat mit seinem Arbeitnehmer einen Rahmenarbeitsvertrag über einen Zeitraum von 12 Monaten vereinbart. Der kurzfristig Beschäftigte arbeitet an 34 Stunden im Monat. Bei einem Stundenlohn von 12,50 EUR zahlt er ihm 425 EUR im Monat. Der Vergleich zwischen kurzfristiger Beschäftigung und Minijob sieht wie folgt aus:
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kurzfristige Beschäftigung (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV) |
Minijob (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV) |
Arbeitslohn: 34 Stunden × 12,50 EUR = |
533,63 EUR |
533,63 EUR |
Sozialversicherungsbeiträge = |
0,00 EUR |
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Lohnsteuer lt. Steuerklasse I = |
0,00 EUR |
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Pauschale Kranken- und Rentenversicherung (13 % + 15 %) |
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149,42 EUR |
Pauschale Lohnsteuer usw. 2 % = |
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10,67 EUR |
Umlage U1/U2 und Insolvenzgeldumlage (1,1 %, 0,24 %, 0,06 % ) |
6.94 EUR |
6,94 EUR |
Gesamtbelastung |
540,57 EUR |
700,66 EUR |
In diesem Fall bringt die kurzfristige Beschäftigung einen monatlichen Vorteil von 160,09 EUR, in einem Zeitraum von 12 Monaten sind dies immerhin 1.921,08 EUR. Herr Huber entscheidet sich in Abstimmung mit seinem Arbeitnehmer für die Abwicklung im Rahmen einer kurzfristigen Beschäftigung.
Buchungsvorschlag:
Konto SKR 03/04 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
Konto SKR 03/04 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
4190/6030 |
Aushilfslöhne |
533,63 |
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4141/6170 |
Sonstige soziale Abgaben |
6,94 |
1200/1800 |
Bank |
540,57 |
Die Umlage "U2" wurde zum 1.1.2025 von 0,24 % auf 0,22 % abgesenkt und der Mindestlohn von 12,41 EUR auf 12,82 EUR erhöht.
3.2 Nachteil einer kurzfristigen Beschäftigung
Der Nachteil bei der kurzfristigen Beschäftigung ist, dass der Unternehmer diese Rahmenvereinbarung in der Regel nur zeitlich befristet treffen kann (i. d. R. maximal nur für die Dauer von 12 Monaten). Danach muss die Beschäftigung für einen Zeitraum von mindestens 2 Monaten unterbrochen werden. Anschließend kann der Unternehmer wieder eine neue Rahmenvereinbarung treffen.
3.3 Kurzfristige Beschäftigung: Unterschiede bei der Lohnsteuer und Sozialversicherung
Lohnsteuer: Voraussetzungen |
Sozialversicherung: Voraussetzungen |
Gelegentliche Beschäftigung (= nicht regelmäßig wiederkehrend)
- Beschäftigung nicht länger als 18 zusammenhängende Arbeitstage
- Vergütung pro Arbeitstag im Durchschnitt nicht höher als 150 EUR
- Betrag darf überschritten werden, wenn die Beschäftigung zu einem unvorhergesehenen Zeitpunkt erforderlich ist
- Der Stundenlohn muss ab dem 1.1.2024 mindestens 12,41 EUR und ab dem 1.1.2025 mindestens 12,82 EUR) betragen und darf nicht höher sein als 19 EUR
Ergebnis: Die Lohnsteuer darf unter Verzicht auf die Lohnsteuerkarte mit 25 % pauschaliert werden. Es fallen zusätzlich Solidaritätszuschlag von 5,5 % und ggf. pauschale Kirchensteuer auf die pauschale Lohnsteuer an. Statt Pauschalierung kann auch nach den individuellen Besteuerungsmerkmalen abgerechnet werden. |
Beschäftigung muss befristet sein und darf innerhalb eines Kalenderjahres nicht mehr betragen als
- 3 Monate oder
- 70 Arbeitstage
Die zeitliche Begrenzung muss sich entweder aus der Tätigkeit ergeben oder von vornherein vertraglich vereinbart sein. Ab dem 1.1.20242 liegt der Mindestlohn bei 12,41 EUR, ab 1.1.2025 bei 12,82 EUR. Ergebnis: Das Entgelt ist sozialversicherungsfrei. Hinweis: Trotz Sozialversicherungsfreiheit sind An- und Abmeldung bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn See in Essen (KBS) erforderlich. Es sind grundsätzlich die gleichen Meldungen zu erstellen wie für versicherungspflichtig Beschäftigte. Es sind Unterbrechungsmeldungen erforderlich. |
Tab. 1: Übersicht der lohnsteuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Unterschiede für die kurzfristige Beschäftigung
Wenn der Unternehmer bei einer kurzfristigen Beschäftigung die Lohnsteuer pauschal ermittelt und abführt, ist damit die Besteuerung abgeschlossen. D. h., der Arbeitnehmer versteuert dies...