Dipl.-Finw. (FH) Wilhelm Krudewig
6.1 Lohnsteuerberechnung nach individuellen Besteuerungsmerkmalen
Der Unternehmer muss die Lohnsteuer nicht pauschal berechnen. Er kann die Lohnsteuer auch freiwillig nach den individuellen Besteuerungsmerkmalen ermitteln, die der Arbeitgeber beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) elektronisch abrufen kann. Liegen die steuerlichen Voraussetzungen für eine kurzfristige Beschäftigung nicht vor, muss der Unternehmer die Lohnsteuer nach den individuellen Merkmalen einbehalten und, wenn er bereits ein anderes Arbeitsverhältnis ausübt, die Lohnsteuer nach der ungünstigsten Lohnsteuerklasse VI ermitteln.
6.2 Wie kurzfristige Beschäftigungen angemeldet und abgerechnet werden
Sobald der Unternehmer einen Arbeitnehmer beschäftigt, braucht er eine Betriebsnummer. Das gilt auch, wenn er seinen Ehegatten oder seine Kinder beschäftigt. Die Betriebsnummer ist (ggf. online) bei der Bundesagentur für Arbeit zu beantragen.
Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See in Essen ist nicht nur für Minijobs, sondern auch für die Anmeldung von kurzfristig Beschäftigten zuständig. Bei einer Reihe von Branchen muss die Anmeldung spätestens am Tag der Arbeitsaufnahme übermittelt werden. Die Meldungen sind elektronisch zu übermitteln, sobald das Beschäftigungsverhältnis vereinbart und der Beginn der Tätigkeit festgelegt worden ist. Wegen der gesetzlichen Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft) müssen für kurzfristig Beschäftigte Entgeltmeldungen abgegeben werden.
6.3 Lohnsteuerpauschalierung: So wird richtig gerechnet
Liegen die steuerlichen Voraussetzungen für eine kurzfristige Beschäftigung vor, kann der Arbeitslohn pauschal mit 25 % versteuert werden. Zusätzlich fallen Solidaritätszuschlag und pauschale Kirchensteuer an.
Abrechnung mit pauschaler Lohnsteuer
In der Zeit vom 1.2. bis 24.2.2024 hat der Unternehmer eine Aushilfe beschäftigt, die für diesen Zeitraum einen Arbeitslohn von 2.160,00 EUR erhält. Der Unternehmer zahlt einen Stundenlohn von 15,00 EUR. Die Aushilfe arbeitet an insgesamt 18 Tagen. Die Voraussetzungen für eine Pauschalierung liegen vor. Der Unternehmer rechnet wie folgt ab:
Arbeitslohn (= Zahlung an den Arbeitnehmer) |
2.160,00 EUR |
pauschale Lohnsteuer 25 % = |
540,00 EUR |
Solidaritätszuschlag 5,5 % von 540,00 EUR = |
29,70 EUR |
Kirchenlohnsteuer z. B. 7 % von 540,00 EUR = |
37,80 EUR |
Gesamtbelastung |
2.767.50 EUR |
Buchungsvorschlag:
Konto SKR 03/04 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
Konto SKR 03/04 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
4190/6030 |
Aushilfslöhne |
2.160,00 |
|
|
|
4199/6040 |
Pauschale Steuern für Aushilfen |
607,50 |
1200/1800 |
Bank |
2.767,50 |
Der Unternehmer braucht nur dann die Kirchensteuer auf die pauschale Lohnsteuer einzubehalten, wenn der Arbeitnehmer einer Kirche angehört, die Kirchensteuer erheben darf. Muss der Unternehmer die Kirchensteuer von der pauschalen Lohnsteuer berechnen, ist ein besonderer Kirchensteuersatz anzusetzen, der in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich hoch ist.