Leitsatz
Die Kürzung des Höchstbetrages für Unterhaltszahlungen ins Ausland kann nur nach den im Jahr der Zahlung herrschenden Verhältnissen im Wohnsitzstaat des Empfängers bemessen werden. Zahlungen an einen in Polen wohnenden Unterhaltsempfänger sind entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung im Jahr 1999 nicht mit 1/3 sondern mit 2/3 des gesetzlichen Höchstbetrags zu berücksichtigen. Das FG setzt sich hiermit in Widerspruch zu dem BMF-Schreiben v. 27.2.1996 (BMF, Schreiben v. 27.2.1996, BStBl 1996 I S. 115), das die Republik Polen nicht in die Ländergruppe II sondern III einordnet.
Sachverhalt
Der Steuerpflichtige unterstützte im Jahr 1999 seine in Polen lebende Mutter und seine Schwester durch Geldzuwendungen in Höhe von jeweils 4.500 DM. Das FA ließ die Unterhaltsleistungen an die Schwester nicht und die an die Mutter nur in Höhe von 800 DM als außergewöhnliche Belastungen zum Abzug zu. Hierbei kürzte es den Höchstbetrag von 13.020 DM um 2/3 auf 4.340 DM, weil das o.a. Schreiben des BMF Polen in die Ländergruppe III einordnet und eine Kürzung des Höchstbetrages um 2/3 auf 4.340 DM vorschreibt.
Entscheidung
Das FG erkannte die Unterhaltsaufwendungen des Steuerpflichtigen gegenüber seiner Mutter als außergewöhnliche Belastungen an. Entgegen der Auffassung des FA war jedoch der Höchstbetrag nicht um 2/3 auf 4.340 DM sondern nur um 1/3 auf 8.860 DM zu kürzen. Unter Berücksichtigung der eigenen Einnahmen der Mutter in Höhe von 3.540 DM hat der Steuerpflichtige mit seinen Zahlungen in Höhe von 4.500 DM den Höchstbetrag der abziehbaren Unterhaltsleistungen nicht erreicht. Das FG hielt eine Kürzung des Höchstbetrages um 1/3 für angemessen, weil es bei der Ermittlung der Verhältnisse des Wohnsitzlandes des Unterhaltsempfängers nicht an die Ländergruppeneinteilung der Finanzverwaltung gebunden ist. Das Gericht hatte bereits Bedenken, ob der Durchschnittslohn überhaupt ein geeignetes Abgrenzungskriterium darstellt, um die wirtschaftlichen Verhältnisse sämtlicher Bevölkerungsgruppen im Wohnsitzland angemessen darzustellen. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Mutter des Steuerpflichtigen als Rentnerin im Alter von 95 Jahren überhaupt keinen Lohn bezieht. Aufgrund einer Anfrage bei der Botschaft der Republik Polen werden die höchsten Löhne Polens in der Region gezahlt, in der die Mutter des Klägers lebt. Das Abstellen auf den Durchschnittslohn berücksichtigt nicht die erheblichen Unterschiede im Lohnniveau der ländlichen Regionen Polens im Vergleich zum Lohnniveau in den großen Städten. Aufgrund der durchgeführten Ermittlungen wäre demnach Polen in die Ländergruppe II einzuordnen.
Hinweis
Das FG hat die Revision zugelassen, weil die Entscheidung über den Einzelfall hinaus grundsätzliche Bedeutung hat. Die Entscheidung ist vorläufig nicht rechtskräftig. Für die Praxis ist sie jedoch nicht hilfreich. Schließlich kann der einzelne Steuerpflichtige oder das FA nicht in jedem Einzelfall derart umfangreiche Ermittlungen anstellen, um die Durchschnittslöhne des jeweiligen Landes bzw. der jeweiligen Region festzustellen. Es bleibt abzuwarten, wie der BFH entscheiden wird.
Link zur Entscheidung
FG Düsseldorf, Urteil vom 29.01.2003, 7 K 6030/00 E