Entscheidungsstichwort (Thema)
Verlängerung des befristeten Arbeitsvertrages eines Flugbegleiters mit Regelung des dienstlichen Einsatzortes unter Versetzungsvorbehalt
Leitsatz (amtlich)
Ein Versetzungsvorbehalt im Arbeitsvertrag verhindert regelmäßig die Beschränkung des Arbeitsortes auf einen im Vertrag genannten Ort der Arbeitsleistung.
Leitsatz (redaktionell)
1. Eine Verlängerung des befristeten Arbeitsvertrages gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 Hs. 2 TzBfG setzt voraus, dass die Verlängerung noch während der Laufzeit des verlängerten (ersten) Vertrages schriftlich vereinbart und nur die Vertragsdauer geändert wird, nicht aber die übrigen Arbeitsbedingungen; anderenfalls liegt der Neuabschluss eines befristeten Arbeitsvertrages vor, der nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG ohne Sachgrund unzulässig ist, da zwischen den Parteien bereits ein Arbeitsverhältnis bestanden hat.
2. Ein zweiter Arbeitsvertrag eines Flugbegleiters enthält keine vom ersten Arbeitsvertrag abweichende Regelung hinsichtlich des Einsatzortes des Arbeitnehmers, wenn das Direktionsrecht der Arbeitgeberin aus § 106 GewO hinsichtlich des Arbeitsortes in beiden Verträgen nicht eingeschränkt worden ist.
3. Die Versetzung eines Flugbegleiters zu einem anderen als dem bisherigen Einsatzort unterliegt, soweit es vertraglich nicht eingeschränkt ist, dem Direktionsrecht der Arbeitgeberin nach § 106 GewO; ist das Direktionsrecht hinsichtlich des Arbeitsortes nicht eingeschränkt, ist eine Ortsveränderung durch Versetzung in eine andere politische Gemeinde vom Weisungsrecht der Arbeitgeberin aus § 106 Satz 1 GewO gedeckt und gewährt der Arbeitgeberin eine bundesweit unbeschränkte Versetzungsmöglichkeit.
4. Die Bestimmung eines Ortes der Arbeitsleistung in Verbindung mit einer im Arbeitsvertrag durch Versetzungsvorbehalt geregelten Einsatzmöglichkeit an anderen Orten verhindert regelmäßig die vertragliche Beschränkung auf den im Vertrag genannten Ort der Arbeitsleistung, da es keinen Unterschied macht, ob im Arbeitsvertrag auf eine Festlegung des Ortes der Arbeitsleistung verzichtet und diese der Arbeitgeberin im Rahmen von § 106 GewO vorbehalten bleibt oder ob der Ort der Arbeitsleistung bestimmt, aber die Möglichkeit der Zuweisung eines anderen Ortes vereinbart wird; in diesem Fall wird lediglich klargestellt, dass § 106 Satz 1 GewO gelten und eine Versetzungsbefugnis an andere Arbeitsorte bestehen soll.
Normenkette
TzBfG § 14 Abs. 2; GewO § 106; BGB §§ 305 ff.; TzBfG § 14 Abs. 2 S. 1 Hs. 2; GewO § 106 S. 1; BGB §§ 133, 157, 305, 611 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Berlin (Entscheidung vom 13.11.2014; Aktenzeichen 23 Ca 11764/14) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 13.11.2014 - 23 Ca 11764/14 - abgeändert und die Klage abgewiesen.
I. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die wirksame Verlängerung der Befristung des Arbeitsverhältnisses zwischen ihnen.
Die Parteien schlossen unter dem 19. Juni 2013 einen für die Zeit vom 29. Juni 2013 bis zum 30. November 2013 befristeten Arbeitsvertrag, auf dessen Grundlage der Kläger als Flugbegleiter für die Beklagte gegen ein Bruttomonatsgehalt von 2.015,-- € tätig wurde. Der Arbeitsvertrag lautet auszugsweise wie folgt:
§ 1 Gegenstand des Vertrages
...
3. Der dienstliche Einsatzort ist Berlin. Der Arbeitnehmer kann vorübergehend oder auf Dauer auch an einem anderen Ort eingesetzt werden. ...
4. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, seinen Wohnsitz so zu wählen, dass er bei normaler Verkehrslage innerhalb von 60 Minuten nach Abruf den Dienst an dem entsprechenden Einsatzort antreten kann.
Unter § 6 des Arbeitsvertrages wurde der Kläger auf das Datengeheimnis und zur Unterzeichnung einer Verpflichtungserklärung nach § 5 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) verpflichtet. Unter § 7 des Arbeitsvertrages verpflichtete sich der Kläger zur Verschwiegenheit über alle ihm zur Kenntnis gelangenden Angelegenheiten des Arbeitgebers auch über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus. Schließlich versicherte der Kläger unter § 9 mit der Überschrift "Vorbeschäftigung", dass er innerhalb der letzten drei Jahre vor Beginn des befristeten Arbeitsvertrages in keinem Beschäftigungsverhältnis mit der Beklagten gestanden hat.
Unter dem Datum des 7. Oktober 2013 schlossen die Parteien einen weiteren Arbeitsvertrag für die Zeit vom 1. Dezember 2013 bis zum 31. Juli 2014. Dieser lautet unter § 1 "Gegenstand des Vertrages" auszugsweise wie folgt:
3. Der dienstliche Einsatzort ist Berlin. Die Arbeitsvertragsparteien sind sich darüber einig, dass dies beinhaltet, dass ab Eröffnung des Großflughafens Berlin-Brandenburg (BER) somit sämtliche Flugdienste (Umläufe) vom Flughafen BER aus beginnen. Der Arbeitnehmer kann vorübergehend oder auf Dauer auch an einem anderen Ort eingesetzt werden. ...
Die in dem vorangegangenen ersten Arbeitsvertrag getroffenen Regelungen unter den §§ 6, 7 und 9 finden sich in dem zweiten Arbeitsvertrag ni...