Entscheidungsstichwort (Thema)

Insolvenzplan. Zahlungsansprüche

 

Leitsatz (redaktionell)

Erlischt durch die Aufhebung des Insolvenzverfahrens nach § 259 Abs. 1 InsO das Amt des Insolvenzverwalters kann der Arbeitnehmer, für dessen Anspruch allein die Insolvenzmasse haftet, diesen Anspruch dann wieder gegen den Schuldner geltend machen. Hat der Insolvenzverwalter in einem solchen Fall – entgegen § 189 Abs. 2 InsO – keine Zurückbehaltung zu Gunsten des Arbeitnehmers vorweg vorgenommen, berührt dies den Anspruch des Arbeitnehmers nicht:; vielmehr muss insoweit ein Ausgleich im Innenverhältnis zwischen Insolvenzverwalter und Schuldner stattfinden.

 

Normenkette

InsO §§ 189, 254, 259

 

Verfahrensgang

ArbG Kaiserslautern (Urteil vom 28.04.2004; Aktenzeichen 4 Ca 779/03)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers gegen wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern – Auswärtige Kammern Pirmasens – vom 28.04.2004, Az.: 4 Ca 779/03 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 860,20 EUR als Abfindung sowie 94,07 EUR brutto nebst Zinsen auf die Gesamtforderung in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.01.2005 zu zahlen.
  2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
  3. Der Kläger hat 1/20 und die Beklagte hat 19/20 der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu tragen.
  4. Der Wert des erstinstanzlichen Streitgegenstandes wird auf 1.003,34 EUR festgesetzt.

II. Die Beklagte hat die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens zu tragen.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Zahlung einer Abfindung sowie einer Jahressonderleistung.

Der Kläger war seit 1968 bei der Firma X GmbH als Arbeiter beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis unterlag dem Manteltarifvertrag Brauereien Pfalz vom 25.10.2001 (im Folgenden: MTV) und der Tarifvereinbarung zwischen der Firma X GmbH u.a. und der Gewerkschaft Nahrung, Genuss, Gaststätten vom 15.12.2002 (im Folgenden: Tarifvereinbarung; vgl. zum Inhalt Bl. 8 f. d.A.).

Am 06.11.2002 schloss der Kläger mit der Firma X GmbH eine Aufhebungsvereinbarung (Bl. 10 d.A.), in der es unter anderem heißt:

  1. „Das bestehende Arbeitsverhältnis endet unter Einhaltung der tariflichen Kündigungsfrist zum 30. Juni 2003.
  2. Der Arbeitnehmer erhält für den Verlust seines Arbeitsplatzes gemäß §§ 9, 10 KSchG, i.V.m. § 3 Ziffer 9, 34 EStG eine Abfindung in Höhe von 12.271,00 EUR brutto.
  3. Mit Erfüllung dieser Vereinbarung sind alle beiderseitigen Ansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, erledigt.”

Mit Schreiben vom 22.07.2003 (Bl. 6 f. d.A.) machte der Kläger die Zahlung der vereinbarten Abfindung in Höhe von 12.271,00 EUR und mit Schreiben vom 30.07.2003 die Zahlung von restlicher tariflicher Jahressondervergütung für das Jahr 2002 in Höhe von 1.342,00 EUR brutto gegenüber der Firma X GmbH geltend. Nachdem diese keine Zahlungen erbrachte, hat der Kläger beim Arbeitsgericht Kaiserslautern – Auswärtige Kammern Pirmasens – am 09.08.2003 entsprechend seiner schriftlichen Geltendmachung eine Leistungsklage erhoben.

Danach wurde über das Vermögen der Firma X GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet und Herr W zum Insolvenzverwalter bestellt.

Mit Schreiben vom 08.05.2003 (Bl. 42 d.A.) teilte der Vorstand der Firma C. verschiedenen Arbeitnehmern der Firma X GmbH unter anderem mit, die Speditionsgesellschaft (Firma X GmbH) und der Produktionsbetrieb (Firma C.) seien zusammengelegt worden. In rechtlicher Hinsicht würden die Arbeitsverhältnisse unverändert bleiben; mit dem Betriebsübergang auf die C. werde das Unternehmen keinerlei Personalmaßnahmen in Zusammenhang bringen.

Anschließend wurde auch über das Vermögen der Firma C. das Insolvenzverfahren eröffnet und Herr Rechtsanwalt Dr. V, U zum Insolvenzverwalter bestellt.

Der Kläger meldete seine Forderungen auf Abfindungsleistung und restliche Jahressondervergütung mit Schreiben vom 18.03.2003 sowohl zur Insolvenztabelle der Firma X GmbH (Bl. 17 d.A.) als auch zur Insolvenztabelle der Firma C. (Bl. 19 f. d.A.) an. Der Insolvenzverwalter der Firma C. bestritt im Prüfungstermin vom 26.11.2003 vorläufig die vom Kläger angemeldeten Ansprüche und teilte dies dem Kläger mit Schreiben vom 04.12.2003 (Bl. 21 f. d.A.) mit.

Mit Schriftsatz vom 11.01.2004, der am 13.01.2004 beim Arbeitsgericht eingegangen ist, hat der Kläger seine gegen die Firma X GmbH eingereichte Leistungsklage umgestellt und nunmehr die Insolvenzverwalter W und Dr. V auf Feststellung seiner Leistungsansprüche als Insolvenzforderungen in der jeweiligen Insolvenztabelle verklagt. Nachdem der Insolvenzverwalter W die geltend gemachten Ansprüche als Insolvenzforderungen zur Insolvenztabelle festgestellt hatte, hat der Kläger insoweit die Klage zurückgenommen und nur noch den Feststellungsanspruch gegen den Insolvenzverwalter Dr. V weiter verfolgt.

Von einer wiederholenden Darstellung des erstinstanzlichen Vorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ZPO abgesehen und auf die Zusammenfassung im Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern – Auswärtige Kammern Pirmasens – vom 2...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge