Rz. 7

Nach dem Grundsatz der Vollständigkeit soll der Lagebericht sämtliche Angaben enthalten, die zur Beurteilung der Gesamtlage und Entwicklung des Unternehmens nötig sind. Die wirtschaftliche Situation des Unternehmens soll letztlich umfassend und einschließlich der möglichen wesentlichen Chancen und Risiken dargestellt werden. Dabei sind die dargestellten Sachverhalte stets aufgrund der Bedeutung für die Gesamtlage sowie für die Entscheidungsnützlichkeit der Lageberichtsadressaten auszuwählen. Der Grundsatz der Vollständigkeit verlangt weiterhin, dass alle Erkenntnisquellen auszuschöpfen sind, die zur Informationsgewinnung beitragen können und dass sowohl positive und negative Aspekte separat darzustellen sind.[1]

[1] Vgl. Baetge/Kirsch/Thiele, Bilanzen, 16. Aufl. 2021, S. 763; Ballwieser, in Fischer/Hömberg, Monographie Jahresabschluß und Jahresabschlußprüfung, Probleme, Perspektiven, internationale Einflüsse. Festschrift zum 60. Geburtstag für Jörg Baetge, Lagebericht, 1997, S. 158; DRS 20.12–16; Lechtape/Krumbholz, Lageberichterstattung, BBK Nr. 2 2001, S. 6460; Coenenberg/Haller/Schultze, Jahresabschluss, 26. Aufl. 2021, S. 965 f.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge