Rz. 12a

Entsprechend des Grundsatzes der Vermittlung der Sicht der Unternehmensleitung soll sichergestellt sein, dass nicht Einschätzungen und Beurteilungen der Lage durch Dritte außerhalb des Unternehmens übernommen werden, sondern vielmehr die eigenständige Sichtweise der Unternehmensleitung explizit zum Ausdruck gebracht wird.[1] Insbesondere geschieht dies konkret durch die explizite zusammenfassende Darstellung der Lage des Unternehmens.

[1] Vgl. DRS 20.31; Baetge/Kirsch/Thiele, Bilanzen, 16. Aufl. 2021, S. 765; Coenenberg/Haller/Schultze, Jahresabschluss, 26. Aufl. 2021, S. 967.

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