3.1 Anwendungsbereich und -zeitpunkt
Rz. 13
Der Lagebericht ist u. a. in zahlreichen Vorschriften des Handelsgesetzbuches und des Publizitätsgesetzes kodifiziert. Die Pflicht zur Aufstellung, Prüfung und Offenlegung knüpft dabei zunächst grundsätzlich an die Rechtsform des Unternehmens an. Ein weiterer Anknüpfungspunkt ist die Branche, in der das Unternehmen tätig ist. Weitere Differenzierungen bezüglich der Pflichten zur Lageberichterstattung ergeben sich aufgrund der Größe einer Unternehmung sowohl aus §§ 267, 267a HGB als auch aus § 1 PublG. Final ergeben sich aus den §§ 114, 115 WpHG weitere Vorschriften zur Erstellung eines Lageberichts im Rahmen des Jahresfinanzberichts bzw. des Halbjahresfinanzberichts sowie nach § 117 WpHG für den Konzernlagebericht.
Rz. 13a
Zunächst ist der Lagebericht primär nach §§ 262 i. V. m. 264 HGB von den gesetzlichen Vertretern großer und mittelgroßer Kapitalgesellschaften (entsprechend § 267 HGB) einmal jährlich am Ende des Geschäftsjahres zu erstellen. Die Bestandteile und der Inhalt des Lageberichts sind dabei entsprechend der Größe, Rechtsform und Kapitalmarktorientierung unterschiedlich umfangreich.
Handelt es sich bei den betroffenen Gesellschaften um Inlandsemittenten, welche Aktien oder Schuldtitel begeben (§ 2 Abs. 1 WpHG) haben diese zusätzlich für das erste Halbjahr des Geschäftsjahres, also halbjährlich, einen sog. Halbjahresfinanzbericht zu erstellen, der auch einen verkürzten Zwischenlagebericht erhalten muss (§ 115 Abs. 1 u. 2 WpHG). Bestandteile und Inhalt sind dabei verringert an den verkürzten Berichtszeitraum angepasst.
Eine weitere Verpflichtung zur Erstellung unterjähriger Berichte oder Mitteilungen für einzelne Quartale besteht für ab dem 26.11.2015 beginnende Geschäftsjahre entsprechend § 115 Abs. 7 WpHG nach gesetzlichen Vorgaben lediglich freiwillig.
Jedoch besteht aufgrund rechtlicher Vorgaben der jeweiligen Börsen, eine Verpflichtung zur Erstellung einer Quartalsmitteilung sprich Zwischenmitteilung bzw. optional eines ersetzenden Quartalsberichts. Weiterhin enthält der Deutsche Corporate Governance Kodex in Abschn. F.3 eine Verpflichtung zur unterjährigen Information der Aktionäre börsennotierter Aktiengesellschaften, sofern keine Pflicht besteht Quartalsmitteilungen zu veröffentlichen. Final führen somit die neben den gesetzlichen Vorschriften bestehenden Regelungen häufig zu einer quartalsweisen Mitteilung über Geschäftsentwicklung und Risikosituation.
3.2 Größenkriterien
3.2.1 Größenkriterien nach §§ 267, 267a HGB
Rz. 14
Nach §§ 267, 267a HGB werden Kapitalgesellschaften und haftungsbeschränkte Personenhandelsgesellschaften (nach § 264a HGB) in große, mittelgroße, kleine und kleinst Unternehmen unterteilt. Die Zuordnung zu einer bestimmten Größenklasse wird anhand der Kriterien Bilanzsumme, Umsatzerlöse und Zahl der Arbeitnehmer getroffen, sofern an 2 aufeinander folgenden Abschlussstichtagen mindestens 2 der 3 in Tabelle 1 gegebenen Kriterien erfüllt sind.
Hinzuweisen ist an dieser Stelle darauf, dass die Definition der Umsatzerlöse von derjenigen vor Berücksichtigung der Änderungen des BilRuG, also für Geschäftsjahre beginnend ab dem 31.12.2015, abweicht und auch sonstige betrieblic...