4.2.12.1 Ergänzungsbericht
Rz. 58f
Neben den explizit in den §§ 289–289f HGB aufgeführten Bestandteilen des Lageberichts können auch andere Rechtsvorschriften zu einer gesetzlichen Erweiterung des Lageberichts führen. Bei Aktiengesellschaften ist entsprechend § 312 Abs. 3 Satz 3 AktG verpflichtend eine Schlusserklärung des Vorstandes zum Abhängigkeitsbericht in den Lagebericht zu integrieren.
Rz. 58g
Die Schlusserklärung ist vom Vorstand einer abhängigen Gesellschaft zu erstellen und hat zu erläutern, ob die Gesellschaft ungünstige Rechtsgeschäfte mit herrschenden Unternehmen eingegangen ist, oder günstige Rechtsgeschäfte unterlassen hat. Final ist somit eine etwaige Benachteiligung der abhängigen Gesellschaft darzulegen. Darüber hinaus hat der Vorstand zu erklären, ob die ggf. entstandenen Nachteile ausgeglichen wurden.
Rz. 58h
Die Schlusserklärung zum Abhängigkeitsbericht ist ebenso wie der Abhängigkeitsbericht selbst, dann zu erstellen, wenn mit dem abhängigen Unternehmen kein Beherrschungsvertrag geschlossen wurde.
Eine obligatorische Integration in den Lagebericht, unter zwingendem gesonderten Ausweis, ist für die Schlusserklärung nach § 312 AktG vorgeschrieben. Der Abhängigkeitsbericht selbst kann optional dem Lagebericht angehängt werden.
4.2.12.2 Freiwillige Berichtsteile
Rz. 58i
Neben den gesetzlichen bzw. rechtsformspezifischen obligatorischen Erweiterungen des Lageberichts, kann dieser zudem freiwillig ergänzt werden. Beispiele für derartige Ergänzungen können sein: Mehrjahresübersichten zu wichtigen Kennzahlen, freiwillige Kapitalflussrechnungen, Wertschöpfungsrechnungen, Berichterstattungen zum Intellectual Capital, ggf. weitere Informationen zur Nachhaltigkeit, sofern diese nicht bereits verpflichtend für das jeweilige Unternehmen sind.
4.2.12.3 Weitere verpflichtende Berichte
Rz. 58j
Neben den aufgeführten Berichten bestehen zudem noch weitere Berichte, die teils als Anlage zum Lagebericht veröffentlicht werden. Nachfolgend werden die 3 wesentlichen Berichte skizziert.
Rz. 58k
Entgeltbericht
Durch das Gesetz zur Förderung der Transparenz von Entgeltstrukturen (Entgelttransparenzgesetz) v. 30.6.2017 wurde erstmalig die Pflicht eingeführt, einen Bericht zur Gleichstellung und Entgeltgleichheit zu erstellen (sogenannter Entgeltbericht). Die Pflicht zur Erstellung des Berichts betrifft nach Abschn. 4 EntgeltTranspG Arbeitgeber, mit in der Regel mehr als 500 Beschäftigten, die zur Erstellung eines Lageberichts nach § 264 und § 289 HGB verpflichtet sind. Die Einhaltung der außerhalb der Berichtspflicht gegebenen gesetzlichen Vorschriften zur Entgeltgleichheit gelten darüber hinaus grundsätzlich für sämtliche Arbeitgeber nach § 5 Abs. 3 EntgTranspG in Bezug auf ihre Beschäftigten.
Entsprechend § 1 EntgTranspG soll durch das Gesetz das Gebot des gleichen Entgelts für Frauen und Männer bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit durchgesetzt werden. Durch die initiierten Transparenzerfordernisse sollen Lohnlücken und Entgeltbenachteiligungen geschlossen, Vertrauen bei den Beschäftigten erhöht, eine effiziente Verteilung von Ressourcen gefördert und damit betriebswirtschaftliche Vorteile geschaffen werden.
Die Berichtspflicht besteht erstmalig für das Geschäftsjahr 2017 und wird somit bei kalendergleichem Geschäftsjahr erstmalig 2018 erstellt. Der Entgeltbericht ist nach § 22 Abs. 4 EntgTranspG dem Lagebericht des Unternehmens als Anlage beizufügen und im Bundesanzeiger zu veröffentlichen, der dem jeweiligen Berichtszeitraum folgt.
Der Entgeltbericht ist nach § 22 Abs. 1, 2 EntgTranspG durch tarifgebundene oder tarifanwendende Arbeitgeber alle 5 Jahre zu erstellen, wobei der Berichtszeitraum ebenfalls 5 Jahre beträgt. Bei allen anderen Arbeitgebern besteht die Erstellungspflicht alle 3 Jahre mit einem 3-jährigen Berichtszeitraum. Im Rahmen der erstmaligen Anwendung im Jahre 2018 bezieht sich der Bericht somit auf das Kalenderjahr 2016 und ist als Anlage dem Lagebericht für das Geschäftsjahr 2017 beizufügen.
Da aus dem Gesetz nicht klar hervorgeht, ob sich der Berichtszeitraum auf Geschäftsjahre oder Kalenderjahre bezieht, hat sich der Hauptfachausschuss des IDW dazu geäußert und ist der Auffassung, dass ein Kalenderjahresbezug gewünscht ist. Daher bezieht sich der 2. Entgeltbericht auf die Kalenderjahre 2017 bis 2021 (bei einem 5-jährigen Berichtszeitraum) und ist dem Lagebericht für das Geschäftsjahr 2022 beizufügen. Bei einem 3-jährigen Berichtszeitraum ist der 2. Entgeltbericht ...