4.2.4.1 Eingehen auf Risikomanagementziele und -methoden der Gesellschaft bezüglich Sicherungsgeschäfte (§ 289 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1a HGB)
Rz. 41
Dieser Bereich des Lageberichts wurde aufgrund der Anpassung des nationalen Rechts an die Fair-Value-Richtlinie (2001/65/EG) in das HGB aufgenommen und bildet mit dem § 289 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1b HGB eine inhaltliche Einheit. In dem Teil des Lageberichts nach § 289 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1a HGB soll eingegangen werden auf die Risikomanagementziele und -methoden der Gesellschaft, einschließlich ihrer Methoden zur Absicherung aller wichtigen Arten von Transaktionen. Die Berichterstattung bezieht sich jedoch lediglich auf Finanzinstrumente, die der Absicherung – Hedging – dienen, und dies nur insofern, wie die Berichterstattung für die Beurteilung der Lage oder der voraussichtlichen Entwicklung der Gesellschaft relevant ist. Es ist insbesondere einzugehen auf die bei Abschluss von Sicherungsgeschäften verwendete Systematik, die Art der Kategorien der verschiedenen Geschäfte sowie der Transaktionen, die im Rahmen der Sicherungsgeschäfte verbucht werden.
Rz. 42
Die Steuerung der Risiken des Unternehmens gehört, wie bereits zum Allgemeinen Chancen- und Risikobericht ausgeführt, zum Risikomanagement des Unternehmens. Zur Absicherung von Risiken werden häufig derivative Finanzinstrumente mit Vertragspartnern außerhalb des Unternehmens genutzt. Diese sind klassischerweise Termingeschäfte, Optionsgeschäfte oder Swapgeschäfte. Die abzusichernden Grundgeschäfte lassen sich in 4 Gruppen unterscheiden: finanzielle und nichtfinanzielle Vermögenswerte und Schulden, eine bilanzunwirksame Verpflichtung zur Abwicklung einer künftigen Transaktion, eine vorgesehene Transaktion ohne derzeitige Verpflichtung sowie ein Fremdwährungsinvestment in einen ausländischen Geschäftsbetrieb. Wird nur ein einzelnes Grundgeschäft durch ein explizit zugeordnetes Finanzinstrument gesichert, wird dies als "Micro-Hedging" bezeichnet. Die Sicherung von Gruppen von Grundgeschäften durch ein Finanzinstrument wird als "Macro-Hedging" bezeichnet. Nach der Art des Sicherungsobjekts lassen sich u. a. Fair-Value-Hedges und Cashflow-Hedges unterscheiden. Während bei Fair-Value-Hedges eine Absicherung des beizulegenden Zeitwertes stattfindet, sichern Cashflow-Hedges nicht den beizulegenden Zeitwert selbst, sondern die erwarteten Zahlungsströme des Grundgeschäfts.
4.2.4.2 Eingehen auf Preisänderungs-, Ausfall- und Liquiditätsrisiken sowie auf Risiken aus Zahlungsstromschwankungen in Bezug auf die Verwendung von Finanzinstrumenten (§ 289 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1b HGB)
Rz. 43
Der Lageberichtsteil nach § 289 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1b HGB stellt den zweiten Teil der Ergänzung des Lageberichtsinhalts dar, der durch Übernahme der Fair-Value-Richtlinie (2001/65/EG) in das HGB eingefügt wurde. Er verlangt, dass im Lagebericht auf die Preisänderungs-, Ausfall- und Liquiditätsrisiken sowie auf die Risiken aus Zahlungsstromschwankungen einzugehen ist, denen die Gesellschaft ausgesetzt ist. Die Berichterstattung in diesem Teilbereich beschränkt sich allgemein auf Finanzinstrumente und zudem auf Informationen, die für die Beurteilung der Lage oder der voraussichtlichen Entwicklung der Gesellschaft relevant sind. In diesem Bericht ist somit auf alle Finanzinstrumente einzugehen, unabhängig davon, ob sie der Absicherung oder sonstigen Zwecken dienen. Ein Finanzinstrument stellt in diesem Zusammenhang jede Vertragsform dar, "die ohne Produktions- und Absatzprozess direkt oder indirekt zum Zu- oder Abfluss von flüssigen Mitteln oder Eigenkapitaltiteln führt". Die bezeichneten Risiken sind jeweils weiter differenzierbar. Beispielsweise lässt sich das Preisrisiko aufgliedern in ein allgemeines Preisrisiko als Verschlechterung des Ergebnisses aufgrund von gesamtmarktbezogenen Änderungen, wie z. B. von Wechselkursen oder Zinssätzen, und in ein spezifisches Preisrisiko aufgrund von Kursschwankungen, die vom Emittent verursacht werden, sowie das Ausfallrisiko in das Risiko des Ausfalls von Kreditnehmern oder Emittenten oder bei Kassa- und Termingeschäften das Kontrahentenrisiko.
Rz. 43a
Die Berichterstattung über die Verwendung von Finanzinstrumenten ist getrennt von der allgemeinen Risikoberichterstattung durchzuführen, wenn dies für die Beurteilung der Lage oder der voraussichtlichen Entwicklung wesentlich ist. Eine zusammengefasste Berichterstattung kann erfolgen, sofern dies die Klarheit und Übersichtlichkeit nicht beeinträchtigt. Teils wird er auch als Bericht über Finanzrisiken bezeichnet.